zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.11.2008, RV/0708-L/07

Pfändung der Forderungen aus einem Konsulentenvertrag

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0708-L/07-RS1
Auch das vertragliche Pfandrecht bedarf als Sachenrecht nicht nur eines Titels (Pfandbestellungsvertrag), sondern auch eines entsprechende Publizitätsaktes (Modus). Der Drittschuldner muss daher bei Forderungsverpfändungen verständigt werden. Der Pfandrang richtet sich nach dem Zeitpunkt der Verständigung (vgl. IREB Rz 1632a).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, vertreten durch Breinbauer & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 4021 Linz, Bockgasse 2a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom zu StNr. 000/0000 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund eines Vollstreckungsbescheides vom und eines Rückstandsausweises vom selben Tag über offene Kapitalertragsteuern in Höhe von 296.984,97 € verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom die Pfändung und Überweisung sämtlicher Honorarforderungen des Berufungswerbers aus einem Konsulentenvertrag gegenüber der Firma R GmbH. Als Beginn der Konsulententätigkeit wurde im Vertrag der vereinbart. Zuvor war der Berufungswerber Geschäftsführer und Gesellschafter dieser Gesellschaft (Löschung dieser Funktionen im Firmenbuch am ).

Zur Vorgeschichte betreffend den Vollstreckungsbescheid vom wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsentscheidung zu RV/0707-L/07 verwiesen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbescheid vom wurde der Drittschuldnerin laut Rückschein am zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom durch den Abgabenschuldner Berufung erhoben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die gepfändeten Forderungen bereits seit längerem an die Raiffeisenbank A verpfändet wären. Aufgrund der zeitlich vorrangigen Verpfändung sei die vom Finanzamt durchgeführte Pfändung nicht wirksam. Es werde daher gebeten, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Berufung stattzugeben.

Der Berufung wurde ein vom Berufungswerber als Pfandbesteller mit der Raiffeisenbank Region S reg. GenmbH, die eine Bankstelle in A unterhält, abgeschlossener Pfandvertrag vom angeschlossen. Demnach verpfändete der Berufungswerber zur Sicherstellung aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers (unter Punkt A des Vertrages werde zwei Abstattungskredite vom über 436.037,00 € und vom über 100.000,00 € angeführt) alle gegen die B GmbH sowie alle künftigen Arbeitgeber, Pensionsanstalten, Pensionskassen, Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Gehalts-, Lohn- und Pensionsansprüche samt sonstiger Bezüge, soweit sie der Exekution unterliegen.

Weiters wurde der Berufung der Berufung ein Schreiben der Raiffeisenbank vom vorgelegt, mit dem die Verpfändung der Gehaltsansprüche der Drittschuldnerin (Fa. R GmbH) angezeigt wurde. Die Verpfändung möge auf dem Lohn-/Pensionskonto vorgemerkt werden. Mit einer Auszahlung der verpfändeten Bezüge sei die Bank bis auf weiteres einverstanden, sie seien jedoch einzubehalten, wenn andere Ansprüche auf die Bezüge geltend gemacht würden oder die Bank dies verlange.

In einer Drittschuldnererklärung vom wies die Fa. R GmbH unter Bezugnahme auf die Berufung des Abgabenschuldners gegen die vorgenommene Pfändung und Überweisung der Forderungen ebenfalls darauf hin, dass die gepfändete Geldforderung bereits von dritter Seite "gepfändet" worden sei. Zum Verfügungsverbot teilte der Vertreter des Berufungswerbers in einer Eingabe vom "der Ordnung halber" mit, dass er dieses aufgrund der Berufung gegen den Bescheid über die Pfändung und Überweisung zur Einziehung als gegenstandslos betrachte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes zur Einziehung zu überweisen. Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner.

Die Zustellung des im Pfändungsbescheid ausgesprochenen Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin (Fa. R GmbH) erfolgte im vorliegenden Fall laut Rückschein am . Damit war die Pfändung bewirkt und der Pfandrang in diesem Zeitpunkt begründet.

Die gegenständliche Berufung wird lediglich mit dem unzutreffenden Hinweis auf die zeitlich vorrangige Verpfändung der Ansprüche des Berufungswerbers aus dem Konsulentenvertrag zugunsten der Raiffeisenbank begründet. Auch das vertragliche Pfandrecht bedarf als Sachenrecht nicht nur eines Titels (Pfandbestellungsvertrag), sondern auch eines entsprechenden Publizitätsaktes (Modus). Der Drittschuldner muss daher bei Forderungsverpfändungen verständigt werden. Der Pfandrang richtet sich nach dem Zeitpunkt der Verständigung. Die Pfändungsanzeige der Raiffeisenbank gegenüber der Drittschuldnerin datiert vom , das im Pfändungs- und Überweisungsbescheid enthaltene Zahlungsverbot des Finanzamtes wurde der Drittschuldnerin dagegen bereits am Tag zuvor () zugestellt. Das finanzbehördliche Pfandrecht geht daher im Rang dem vertraglichen Pfandrecht zugunsten der Raiffeisenbank vor. Im Übrigen legt der zeitliche Ablauf die Vermutung nahe, dass sich die Bank erst aufgrund der Pfändung durch das Finanzamt zur (insofern verspäteten) Verständigung der Drittschuldnerin veranlasst sah.

Selbst wenn das vertragliche Pfandrecht vor dem finanzbehördlichen Pfandrecht begründet worden wäre, würde dies an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts ändern, da nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 69 Abs. 4 AbgEO die Verpfändung einer Forderung der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen steht. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen über die Rangordnung der Pfandrechte sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 (Hinterlegungsrecht des Drittschuldners bei unklarer Sach- und Rechtslage) gelten sinngemäß.

Andere Gründe, die nach Ansicht des Berufungswerbers gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom sprechen würden, wurden nicht vorgebracht, und sind auch den vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht zu entnehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im Hinblick darauf, dass ungeachtet des Vollstreckungsbescheides vom Finanzamt in weiterer Folge die Aussetzung der Einhebung der diesem Bescheid zugrunde liegenden Abgabenforderungen bewilligt wurde (vgl. auch dazu die bereits oben erwähnte Berufungsentscheidung zu RV/0707-L/07), muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 16 Abs. 1 AbgEO die Vollstreckung unter anderem in den in § 12 AbgEO angeführten Fällen unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen ist. Gemäß § 12 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Zu diesen anspruchshemmenden Tatsachen zählt unter anderem die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO (Liebeg, AbgEO, § 12 Tz 13).

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 69 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 72 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Pfandrang
vertragliches Pfandrecht
Publizitätsprinzip
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2009, 94
UFS Newsletter 2009/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at