Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 29.11.2007, RV/2641-W/06

Säumniszuschlag, grobes Verschulden bei wiederholter Säumnis

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gerhard Mayerhofer und Dr. Wolfgang Seitz über die Berufung des Bw., vertreten durch NIKA Wirtschafts und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 54, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 63,12 fest, da die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2006 mit einem Betrag von € 3.156,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre.

In der gegen diesen Bescheid am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und brachte vor, dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO von der Verhängung eines Säumniszuschlages abzusehen bzw. dieser herabzusetzen wäre, als den Steuerpflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen würde. Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Grobes Verschulden liege nicht bei einem minderen Grad des Versehens im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO vor. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Er dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Als auffallend sorglos gelte jemand, wenn er die im Verkehr mit den Gerichten (und Behörden) und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.

Auf Grund vieler beruflicher Verpflichtungen des Bw. wäre ausnahmsweise die fristgerechte Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung für 07-09/2006 übersehen worden. Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass es sich beim Bw. um eine sehr sorgfältige Person handle und die Zahlungssäumnis eine Ausnahme darstelle. Er wäre auch in den letzten zwölf Monaten allen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht und verlässlich nachgekommen.

Daher liege auf Grund der dargestellten Umstände kein auffallend sorgloses Verhalten und damit kein grobes Verschulden des Bw. vor.

Abschließend wurde moniert, dass nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates Linz kein rechtmäßiger Bescheid vorliege, da der angefochtene Bescheid automatisch ausgefertigt worden wäre und keine Unterschrift ausweisen würde.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass im gegebenen Fall das Einkommensteuervorauszahlungsviertel 07-09/2006, fällig am , erst am entrichtet worden wäre, was unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist als nicht termingerecht anzusehen gewesen wäre. Die Bestimmungen des § 217 Abs. 5 BAO kämen nicht zum Tragen, da im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum drei Säumnisse (verspätete Entrichtung der Einkommensteuer 2004 sowie der Einkommensteuervorauszahlungen 01-03/2006 und 04-06/2006) vorgelegen wären. Diese Säumnisse und die der Vorjahre würden nicht von gelegentlichen, sondern von regelmäßigen Fehlern zeugen.

Gegen den angesprochenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates liege eine noch nicht entschiedene Amtsbeschwerde vor, weshalb dieser als noch nicht rechtskräftig angesehen werden könne.

Der Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, verwies auf die bisherigen Ausführungen und brachte ergänzend vor, dass auf Grund der automatischen Erstellung ein sogenannter "Nichtbescheid" vorliege, der keine Rechtskraft entfalten könne.

Mit Schreiben vom zog der Bw. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Erfolgt in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. c BAO (Einzahlung durch Postanweisung) die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des § 211 Abs. 1 lit. d BAO (Überweisung) die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung gemäß § 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2006 in Höhe von € 3.150,00 war am fällig. Die Zahlung dieses Betrages, womit die gegenständliche Abgabe getilgt werden sollte, erfolgte mit Banküberweisung erst am . Da gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO die Abgaben am Tag der Gutschrift als entrichtet gelten, war die Zahlung verspätet.

Bevor darauf eingegangen werden kann, ob hierbei kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorliegt, war zunächst zu prüfen, ob die Bestimmungen der §§ 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist von drei Tagen) und 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von fünf Tagen) hier Anwendung finden. Dabei handelt es sich um zwei gesondert zu betrachtende Bestimmungen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen.

Die dreitägige Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO kommt beispielsweise dann zur Anwendung, wenn die Entrichtung einer Abgabenschuld durch Überweisung durch ein Bankinstitut auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse erfolgt. Dies trifft auf die gegenständliche Zahlung vom zu.

Sinn der Bestimmungen über Respirofristen ist dabei aber keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Da der Gesetzgeber vielmehr erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (), wäre die Zahlung rechtzeitig, wenn die Gutschrift noch innerhalb der Respirofrist erfolgt wäre.

Da die Gutschrift jedoch erst sechs Tage nach Fälligkeit erfolgte, war zu prüfen, ob an die dreitägige Respirofrist noch die fünftägige Frist im Falle einer ausnahmsweisen Säumnis gemäß § 217 Abs. 5 BAO anschließen könnte, innerhalb derer dann die Abgaben tatsächlich entrichtet worden wären.

Hierbei ist aber vorausgesetzt, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet wurden. Eine Überprüfung des Abgabenkontos ergab diesbezüglich allerdings entgegen den Behauptungen des Bw. weitere Fristversäumnisse innerhalb des angeführten Zeitraumes. So wurde die am in Höhe von € 151,00 fällige Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2006 erst mit Überweisung vom , sowie die am in Höhe von € 1.129,63 fällige Einkommensteuer 2004 ebenfalls erst am bzw. entrichtet.

Hingegen war entgegen der Ansicht des Finanzamtes die nicht fristgerechte Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2006 nicht mehr zu berücksichtigen, da der Fälligkeitstag knapp außerhalb der sechsmonatigen Beobachtungsfrist lag.

Auf Grund der vorstehend aufgezeigten Säumnisse kam daher die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht zum Tragen.

Es war daher nunmehr zu prüfen, ob dem Bw. an der Säumnis grobes Verschulden zur Last zu legen ist. Dabei kann aber die wiederholte Säumnis, wobei diesfalls auch die verspätete Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2006 heranzuziehen war, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Argumentation des Bw., dass er auf Grund seiner beruflichen Verpflichtungen die zeitgerechte Entrichtung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Abgabe ausnahmsweise übersehen hätte, geht daher ins Leere, weil diese Versäumnisse nicht von gelegentlichen, sondern von regelmäßigen Fehlern und länger andauernder Sorglosigkeit des Bw. zeugen.

Der Bw. handelte daher auffallend sorglos, da er die im Verkehr mit den Gerichten (und Behörden) und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ.

Dem Vorbringen des Bw., dass mit dem angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid kein rechtmäßiger (Berufung) bzw. sogar ein Nichtbescheid (Vorlageantrag) vorliegen würde, ist entgegenzuhalten, dass die angesprochene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, RV/0559-L/04, mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2005/14/0014, wonach auch automationsunterstützte Bescheide als vom Willen der Abgabenbehörde umfasst gelten und daher auch Rechtswirksamkeit entfalten können, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen gemäß § 96 BAO die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Somit war auch der Einwand, dass auf diesem Bescheid eine Unterschrift fehle, unberechtigt.

Da die Festsetzung des Säumniszuschlages somit zu Recht erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
Nichtbescheid
automatisationsunterstützt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at