TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.12.2004, RV/1803-W/04

Zeitpunkt des Einnahmenzuflsses: Erlangung der Verfügungsmacht

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1803-W/04-RS1
Bankguthaben sind zugeflossen, weil sie jederzeit verfügbar sind (). Erhält der Bankkunde den Betrag vor Fälligkeit gutgeschrieben, führt aber eine Behebung vor Fälligkeit zu Schuldzinsen, ist ihm der Betrag erst mit Fälligkeit (Wertstellung) zugeflossen. Denn der Zufluss setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über den Betrag nach Gutdünken frei verfügen kann (). Werden im Fall der Behebung vor Wertstellung Schuldzinsen verrechnet, liegt keine freie Verfügung über einen gutgeschriebenen Betrag vor. Der Empfänger muss vorbehaltlos über den Betrag verfügen können (). Eine freie Verfügung kann erst dann angenommen werden, wenn der Empfänger ohne Nachteile verfügen kann (Doralt, a.a.O., Tz 30 zu § 19).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. beantragt die Korrektur des Jahreslohnzettels 2003 der Fa. X hinsichtlich des Gehaltes für Dezember 2003 einschließlich der gesetzlichen Abfertigung und Urlaubsabfindung, da die Auszahlung erst im Jänner 2004 erfolgt sei.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der Berufung, da die Überweisung auf das Girokonto der Bw. am erfolgt sei.

Die Bw. erhob gegen den Veranlagungsbescheid Berufung und begründete sie wie folgt: Das Dienstverhältnis endete per durch Kündigung durch den Dienstgeber, die Bw. befinde sich seit im Krankenstand. Mit Ende des Dienstverhältnisses waren noch 42 Tage Resturlaub offen gewesen, dieses Urlaubsentgelt sei in der Abrechnung Dezember enthalten, Einkünfte von € 2.562,54 brutto würden daher Bezüge für den Zeitraum vom 1.1. bis betreffen. Ärztlicherseits sei eine Pensionierung aus Krankheitsgründen beantragt worden, wobei das Verfahren derzeit laufe. Die Krankengeldeinkünfte beliefen sich in einer Höhe, mit der der Lebensunterhalt äußerst schwer zu finanzieren sei.

Die Bw. legte eine Arbeitsbescheinigung vor, wonach das Ende des Entgeltanspruches mit ausgewiesen ist. Weiters fügte sie der Berufung die Gehaltsabrechnung für Dezember 2003 sowie den Lohnzettel- und Beitragsgrundlagennachweis für 2003 bei.

Weiters führte die Bw. aus: Die genannten Bezüge seien zwar mit Wert 31.12. von ihrem ehemaligen Dienstgeber angewiesen worden, die Bw. habe aber erst mit Zustellung der Auszüge - am - davon Kenntnis erhalten, dass ihr die Endabrechnung mit Valuta gutgeschrieben worden sei. Für den Zeitraum bis 19.2. habe die Bw. auch kein Krankengeld erhalten, sie hatte also keinerlei Einkommen und musste ihren Lebensunterhalt von dieser Urlaubsentgeltzahlung bestreiten, und zwar im Jahr 2004. Sie habe die Abrechnung weder in Papierform noch als Bankgutschrift im Jahr 2003 erhalten .Erschwerend komme für die Bw. hinzu, dass sie noch immer im Krankenstand sei, ein Ansuchen auf Pensionierung aus Berufsunfähigkeitsgründen laufe, ihre Bezüge derzeit ca. € 630,00 monatlich betragen würden, und die Bw. zum Bestreiten ihrer Lebenshaltungskosten die schmalen Reserven aus der Endabrechnung zum Zubessern benötigte, und eine Steuer-Nachzahlung für sie eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

In einer diesbezüglichen Eingabe brachte die Bw. vor, dass die berufungsgegenständliche Endabrechnung ihres Arbeitgebers restliche Krankengeldansprüche vom Dienstgeber, die gesetzliche Abfertigung sowie Urlausentgelt für 42 Tage beinhalte. Euro 2.562,54 würden daher Bezüge für den Zeitraum vom 1.1. bis betreffen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete sie wie folgt: Einnahmenund somit auch das Gehalt gelten laut § 19 EStG 1988 und diesbezüglicher VwGH-Judikatur in jenem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich darüber verfügen kann, in gegenständlichem Fall im Zeitpunkt der Gutschrift durch die Bank und nicht erst im Zeitpunkt der Verständigung durch die Bank. Da die Überweisung auf das Girokonto der Bw. am erfolgt ist, womit zu diesem Zeitpunkt auch die Verfügungsberechtigung vorliegt, wies die Abgabenbehörde 1. Instanz die Berufung ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen sind Einnahmen dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält. Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, der Steuerpflichtige muss über die Einnahme frei verfügen können. Dem tatsächlichen Übergang sind jene Fälle gleichgestellt, in denen die Verwirklichung eines Anspruchs derart nahe gerückt und gesichert ist, dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen Realisierung des Anspruchs gleichkommt.

Einnahmen sind danach dem Steuerpflichtigen grundsätzlich dann zugeflossen, wenn sie auf dem Bankkonto gutgeschrieben sind (Doralt, Einkommensteuerkommentar, 4. Aufl., Tz 8 zu § 19). Bankguthaben sind zugeflossen, weil sie jederzeit verfügbar sind (). Erhält der Bankkunde den Betrag vor Fälligkeit gutgeschrieben, führt aber eine Behebung vor Fälligkeit zu Schuldzinsen, dann ist ihm der Betrag erst mit Fälligkeit (Wertstellung) zugeflossen. Denn der Zufluss setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über den Betrag nach Gutdünken frei verfügen kann (). Werden im Fall der Behebung vor der Wertstellung Schuldzinsen verrechnet, dann kann von einer freien Verfügung über einen gutgeschriebenen Betrag nicht gesprochen werden. Der Empfänger muss vorbehaltlos über den Betrag verfügen können (). Eine freie Verfügung kann erst dann angenommen werden, wenn der Empfänger ohne Nachteile verfügen kann (Doralt, a.a.O., Tz 30 zu § 19). Angemerkt wird, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres zufließen, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Regelmäßig wiederkehrend sind Zahlungen, die periodisch, wie z.B. monatlich im Falle von Gehaltszahlungen (Doralt, a.a.O., § 19 Tz 44), anfallen. Daher ist das Dezembergehalt (überwiesen am mit Valuta ) jedenfalls dem Jahr 2003 zuzurechnen, was von der Bw. auch nicht bestritten wird.

Aus genannten Gründen gelten die Urlaubsabfindung und die gesetzliche Abfertigung erst im Jahr 2004 als zugeflossen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988, da die diesbezüglichen Beträge erst mit Valuta auf dem Bankkonto gutgeschrieben wurden. Daher konnte die Bw. erst im Jahr 2004 (Valuta ) über diese Guthaben auf dem Bankkonto ohne Nachteile für sie verfügen. Eine allfällige Behebung vor der Wertstellungen hätte von Seiten der Bank zur Verrechnung von Schuldzinsen geführt. Aus genannten Gründen wird der Berufung diesbezüglich stattgegeben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einnahmen
zugeflossen
Verfügungsmacht
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at