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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ2L vom 13.05.2013, ZRV/0106-Z2L/12

Antrag auf Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 239 ZK wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Johann Kraler und Hofrätin Dr. Doris Schitter im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zahl xxxxxx, betreffend Erstattung der Abgaben gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

1. Die Berufungsvorentscheidung wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass der Berufung, soweit sie die Verletzung der Entscheidungspflicht betrifft, stattgegeben wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxxx, schrieb das Zollamt der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) gemäß Art. 203 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt € 1.262.531,18 (Zoll: € 209.247,93 und Einfuhrumsatzsteuer: € 1.053.283,25) sowie Abgabenerhöhungen in Höhe von insgesamt € 52.284,78 zur Entrichtung vor.

Mit Eingabe vom stellte die Bfin einen Antrag auf Erstattung bzw. Erlass der vorgeschriebenen Abgaben nach Art. 239 ZK. Unter Wiederholung des Vorbringens in der Berufung gegen den Eingangsabgabenbescheid wurde ausgeführt, dass die eingeführten Hölzer russischen Ursprungs seien und dafür jeweils ein Präferenzursprungszeugnis ausgestellt worden sei. Diese seien jedoch aus ihr unbekannten Gründen nicht vorgelegt und ihr auch nicht übermittelt worden. Zum Nachweis der Präferenzeigenschaft würden Bestätigungen der Handelskammer von S. und A. vorgelegt. Die Bfin werde sich auch um Kopien der Ursprungszeugnisse bemühen. Daraus würde sich ergeben, dass für die eingeführten Produkte unabhängig von ihrer Tarifierung keine Zölle angefallen wären. Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erstattung bzw. Erlass nach Art. 239 ZK lägen somit vor.

Der Bfin könne jedenfalls weder betrügerische noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies zeige sich daran, dass die Bfin in ihrer Buchhaltung ausschließlich die höheren Rechnungen gehabt, diese bezahlt und allen ihren Abgabenmeldungen zugrunde gelegt habe. Ein allfälliges Fehlverhalten der Zollanmelder, der Fahrer oder des Agenten der russischen Verkäufer könne der Bfin nicht zugerechnet werden.

Mit Eingabe vom wurde betreffend des Antrages auf Erlass/Erstattung nach Art. 239 ZK Berufung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 85a Abs. 1 Z 3 ZollR-DG erhoben und ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass das Zollamt in seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben werde, dass eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK nicht stattgefunden habe und der Zollschuldner, wenn eine Mitteilung gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK nicht mehr möglich sei, weil die in Art. 221 Abs. 3 ZK festgelegte Frist abgelaufen ist, grundsätzlich diesen Betrag erstattet erhalten müsse.

Im gegenständlichen Fall sei die bereits (teilweise) entrichtete Zahlungsschuld betreffend Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zwar auf dem Abgabenkonto zusammen mit den Abgabenerhöhungen verbucht, allerdings nicht verordnungskonform nachträglich buchmäßig erfasst worden. Betreffend die Abgabenerhöhungen sei der Antrag zurückzuweisen, weil die Abgabenerhöhung nicht wie Eingangs- oder Ausgangsabgaben buchmäßig zu erfassen und mitzuteilen, sondern mit Abgabenbescheid, der unter genauer Beobachtung des § 198 Abs. 2 BAO auszugestalten sei, festzusetzen sei. Solche rechtswirksamen Bescheide lägen nicht vor.

Das Zollamt wies den Antrag auf Erstattung bzw. Erlass gemäß Art. 239 ZK mit Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am ), Zahl xxxxxx, ab. In der Begründung führte das Zollamt aus, dass die bestrittene Einreihung in den Zolltarif keinen der in den Artikeln 900 bis 903 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) beschriebenen Tatbestände darstelle.

Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZK-DVO sehe die Erstattung von Einfuhrabgaben vor, wenn der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheines oder einer anderen Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen des Artikel 890 erfüllt seien. Da jedoch im vorliegenden Fall die Zollschuld nach Art. 201 ZK entstanden sei, treffe dieser Tatbestand nicht zu.

Außerdem wurde angemerkt, dass im Falle der nicht buchmäßigen Erfassung und Mitteilung der Eingangsabgaben, die Bfin weder eine Berufung noch eine Beschwerde, Aussetzungsanträge bzw. Erstattungsanträge einreichen hätte können und verwies außerdem auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0073-Z2L/08.

Dagegen wurde mit Eingabe vom unter Wiederholung des oben angeführten ergänzenden Vorbringens der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.

Mit Berufungsentscheidung vom wurde der Zoll auf den Betrag von insgesamt € 207.807.46 herabgesetzt. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhungen wurde aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 2012/16/0090, im fortgesetzten Verfahren zur Gänze aufgehoben.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Beschwerde auf die Erstattung des Zolles eingeschränkt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Zollkodex (ZK) muss eine zollrechtliche Entscheidung so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekanntgegeben werden.

Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muss die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrages bei den Zollbehörden ergehen. Sie muss dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben werden.

Die Frist kann überschritten werden, wenn die Zollbehörden nicht in der Lage sind, sie einzuhalten. In diesem Fall unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf der zuvor genannten Frist unter Angabe der Gründe für die Fristüberschreitung sowie die neue Frist, die sie für erforderlich halten, um über den Antrag zu entscheiden.

Mangels einer im Zollrecht besonders normierten Frist für Erstattungs- bzw. Erlassanträge, kommt im gegenständlichen Fall die Sechsmonatsfrist des § 311 Abs. 2 erster Satz BAO zur Anwendung. Eine Unterrichtung der Bfin über die Fristüberschreitung ist nach der Aktenlage nicht ergangen. Dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes Verschulden der Zollbehörde vorliegt, wurde weder vom Zollamt vorgebracht, noch ergibt sich dies aus dem Akt.

Es liegt daher betreffend des am gestellten Antrages über den bis zur Berufung vom nicht entschieden wurde eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Das Zollamt hatte daher gemäß § 85b Abs. 3 vierter Satz ZollR-DG in der Berufungsvorentscheidung über den Antrag abzusprechen.

2. Art. 239 Zollkodex (ZK) lautet:

"Artikel 239

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden."

Die Begründung des Antrages vom auf Erlass oder Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK wurde darauf gestützt, dass die dem Nachforderungsbescheid zu Grunde liegenden Einfuhren Hölzer russischen Ursprungs betroffen hätten und hierfür jeweils auch Präferenzursprungszeugnisse ausgestellt worden seien, deren Vorlage anlässlich der Abfertigung aus unbekannten Gründen unterblieb.

Die zum Art. 239 ZK im Ausschussverfahren erlassene Bestimmung des Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o) ZK-DVO sieht eine Erstattung oder einen Erlass der Einfuhrabgaben vor, wenn die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheines oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftszollbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind.

Gültige Präferenzursprungszeugnisse wurden im vorliegenden Beschwerdefall unstrittig nicht vorgelegt.

Davon abgesehen, wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ ZRV/00073-Z2L/08, festgestellt, dass die Einfuhrzollschuld im Beschwerdefall nach Art. 201 ZK entstanden und somit der Fall ohnehin nicht vom Art. 239 ZK iVm Art. 900 Abs. 1 Buchst. o) ZK-DVO umfasst ist.

Im Übrigen wäre bei Vorliegen formell gültiger Präferenzursprungszeugnisse die Präferenzbegünstigung bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung der Eingangsabgabenschuld zu berücksichtigen gewesen und im Falle der Vorlage auch berücksichtigt worden.

Die vorgebrachten Gründe entsprechen auch sonst keinem der in den Artikeln 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände.

Soweit die Bfin vorbringt, dass bei der Entscheidung über den Antrag auf Erstattung bzw. Erlass nach Art. 239 ZK der mit Bescheid vom , Zahl xxxxxxx, vorgeschriebenen Abgaben zu berücksichtigen sein werde, dass, wenn eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK nicht stattgefunden habe, der Zollschuldner, wenn eine Mitteilung gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK nicht mehr möglich ist, weil die in Art. 221 Abs. 3 ZK festgelegte Frist abgelaufen ist, grundsätzlich diesen Betrag erstatten erhalten muss, ist ebenfalls auf die oben angeführte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , diesbezüglich bestätigt durch das Erkenntnis des Zahl 2012/16/0090, hinzuweisen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates und des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine rechtskonforme buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Eingangsabgaben vor.

Doch selbst bei Zutreffen des Vorbringens der Bfin entspräche dieses Vorbringen keinem der in den Artikeln 900 bis 903 ZK-DVO genannten Erstattungstatbestände. Besondere Umstände im Sinne des Art. 905 ZK-DVO liegen ebenfalls nicht vor. Der EuGH hat nämlich klargestellt, dass besondere Umstände jedenfalls nicht dadurch zu begründen sind, dass der Beteiligte Einwendungen gegen den ursprünglichen Abgabenbescheid erhebt, also dessen Rechtmäßigkeit anzweifelt (vgl. Huchatz in Witte, Zollkodex5, Art. 239 Rz 30 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Anwendung des Art. 239 ZK scheidet deshalb aus den genannten Gründen jedenfalls aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at