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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 13.06.2012, ZRV/0394-Z1W/10

Die Sicherheitsleistung ist eine Bedingung der Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der sich mittlerweile in Konkurs befindlichen NNGmbH, damals vertreten durch Frau Dr. A., vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zln. BVE1, BVE2, BVE3, BVE4, BVE5, BVE6, BVE7, BVE8, BVE9, BVE10, BVE11, BVE12, BVE13, BVE14, BVE15, BVE16, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom , Zln. ZS1, ZS2, ZS3, ZS4, ZS5, ZS6, ZS7, ZS8, ZS9, ZS10, ZS11, ZS12, ZS13, ZS14, ZS15, ZS16, setzte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der NNGmbH, im Grunde des Art. 220 ZK eine Zollschuld fest und schrieb eine Abgabenerhöhung vor.

Gleichzeitig mit der Berufung gegen u.a. diese Bescheide beantragte die Bf. mit Eingabe vom u.a. die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien forderte die Bf. daraufhin mit Schreiben vom , Zl. zzz, gemäß Art. 244 dritter Unterabsatz ZK auf, im Hinblick auf die begehrte Aussetzung der Vollziehung Sicherheit zu leisten bzw. allenfalls Unterlagen zum Beweis dafür vorzulegen, dass eine Sicherheit nicht geleistet werden könne, ohne zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zu führen.

Auf diesen Vorhalt reagierte die Bf. mit Eingabe vom , der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Versuch der Einbringung gravierende und unverhältnismäßige Nachteile für das Unternehmen bedeuten würde. Zum Beweis, dass die Bezahlung der vorgeschriebenen Abgaben einen unersetzbaren Nachteil bedeuten würde, legte die Bf. Auszüge aus der Buchhaltung vor. Auf die Forderung der Sicherheitsleistung ging die Bf. mit keinem Wort ein.

Mit Bescheiden vom , Zln. B1, B2, B3, B4, B5, B6, B7, B8, B9, B10, B11, B12, B13, B14, B15, B16, wies das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die Anträge vom um Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO ab.

U.a. gegen diese Bescheide erhob die Bf. mit Eingabe vom jeweils den Rechtsbehelf der Berufung.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies diese Berufungen mit Bescheiden vom , Zln. BVE1, BVE2, BVE3, BVE4, BVE5, BVE6, BVE7, BVE8, BVE9, BVE10, BVE11, BVE12, BVE13, BVE14, BVE15, BVE16, als unbegründet ab.

U.a. gegen diese Berufungsvorentscheidungen richten sich die vorliegenden, mit Schriftsatz vom eingebrachten Beschwerden.

Das Handelsgericht Wien hat mit Beschluss vom TTMMJJJJ, ZzZ, über die Bf. das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Herr Dr. M. bestimmt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 243 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiete des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Art. 244 ZK in der Fassung der Berichtigung der deutschsprachigen Ausgabe ABlEG Nr. L 79 vom , lautet:

"Art. 244 Durch Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind ().

Die Bf. hat die Anträge auf Aussetzung der Einhebung damit begründet, dass die Abgabenvorschreibungen unrichtig und die Rechtsmittel daher nicht aussichtslos seien. Darüber hinaus hat sie vorgebracht, die Bezahlung des Abgabenanspruches würde für sie zu einem unersetzbaren Nachteil führen.

Ist einer der beiden Tatbestände des Art. 244 zweiter Unterabsatz ZK erfüllt, so hat die Zoll-behörde, wenn sie nicht in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von der Forderung einer Sicherheitsleistung absieht, eine Sicherheit zu fordern ().

Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen der Bf. - das Vorliegen einer der beiden alternativen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung zu bejahen wäre, ist für die Einschreiterin nichts gewonnen. Denn Art. 244 dritter Satz ZK sieht eine Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur gegen Sicherheitsleistung vor. Die Sicherheitsleistung ist eine Bedingung der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Witte, Zollkodex-Kommentar4, Rz 40 und 42 zu Art. 244).

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien hat der Bf. mit Schreiben vom , Zl. zzz, eine Sicherheitsleistung abverlangt. Diese hat jedoch eine solche Sicherheitsleistung nicht erbracht und auch mit keinem Wort behauptet, dass eine derartige Forderung auf Grund ihrer Lage zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Demnach hat das Zollamt schon aus diesem Grund im Ergebnis zu Recht die Aussetzung der Vollziehung versagt ().

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 244
ZK, Zollkodex Art. 220
ZK, Zollkodex Art. 244 dritter Unterabsatz
ZK, Zollkodex Art. 245



ZK, Zollkodex Art. 244 zweiter Unterabsatz

ZK, Zollkodex Art. 244 dritter Satz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at