Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung nach VwGH-Erkenntnis
Rechtssätze
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RV/0461-F/07-RS1 | Im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern, welches per se eine Zwangsläufigkeit in sich trägt, können Kosten für eine medizinisch indizierte In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde (dh etwa, wenn nicht zum Zweck der Empfängnisverhütung freiwillig eine Sterilisation vorgenommen wurde). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der JH, vertreten durch Dr. Philipp Brändle, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 6850 Dornbirn, Haldengasse 43,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirchvom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin brachte gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0125-F/04 vom betreffend Einkommensteuer für 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Er führte aus, dass eine künstliche Befruchtung zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könne. Das Erfordernis der Zwangsläufigkeit sei wegen des übermächtigen Interesses der Gesellschaft an Kindern nicht gesondert zu prüfen, sondern als gegeben vorauszusetzen. Für eine abschließende Beurteilung bedürfe es entsprechender Feststellungen über die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit. Falls diese freiwillig herbeigeführt worden wäre, könne es nicht zu einer Berücksichtigung der In-Vitro-Fertilisationskosten als außergewöhnliche Belastung kommen.
Folgendes Ergänzungsersuchen wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates im fortgesetzten Verfahren an die Berufungswerberin gerichtet:
"Der VwGH hat mit Erkenntnis 2005/15/0138 vom ausgesprochen, dass Kosten für eine medizinisch indizierte In-Vitro-Fertilisation wegen des grundsätzlich anzunehmenden öffentlichen Interesses der Gesellschaft an Kindern zu außergewöhnlichen Belastungen im steuerlichen Sinn führen können. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist allerdings ein lückenlos klargestellter Sachverhalt.
Sie werden daher gebeten mitzuteilen,
1) was in Ihrem Fall die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit ist und
2) ein entsprechendes ärztliches Papier einzureichen (freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit würde laut VwGH eine Berücksichtigung von Kosten wie den in Streit stehenden ausschließen),
3) weiters, warum in Ihrem Fall keine 70%-ige Kostenerstattung durch Krankenkasse und Familienlatenausgleichsfonds erfolgt ist (bitte Belegnachweis betreffend Ablehnung), wie sie seit durch Inkrafttreten des In-Vitro-Fertilisation-Fonds-Gesetzes vorgesehen ist. Entgegen Ihrem Vorbringen in der an den VwGH gerichteten Beschwerde erachtet der Unabhängige Finanzsenat die Gründe hiefür im Hinblick auf die geforderte medizinische Indikation für zweifellos entscheidungsrelevant.
Der Unabhängige Finanzsenat ersucht im Sinne der in § 119 BAO normierten und alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflichten höflich um vollständige Beantwortung obenstehender Fragen samt Einreichung der entsprechenden Belegnachweise binnen drei Wochen ab Zugehen dieses Schreibens."
In ihrem Antwortschreiben teilte die Berufungswerberin mit:
Eine 70%-ige Kostenerstattung aus dem IVF-Fonds sei nicht erfolgt, weil sie im Streitjahr 2002 Grenzgängerin nach der Schweiz und bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse nicht versichert gewesen sei. Eine Versicherung beider Ehegatten sei aber damals Anspruchsvoraussetzung für eine Kostentragung durch den IVF-Fonds gewesen. Lediglich ihr Gatten sei bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse versichert gewesen, das habe nicht genügt. Das die In-Vitro-Fertilisation durchführende Institut habe daher von vorneherein keinen Antrag auf Kostenerstattung stellen können, weshalb auch kein Belegnachweis über eine Ablehnung existiere. Erst eine spätere Novelle des IVF-Gesetzes habe eine Ausdehnung der Anspruchsvoraussetzung auf bei privaten Krankenversicherungen versicherte Personen gebracht. Ab 2003 sei die Berufungswerberin freiwillig bei der VGKK versichert gewesen. Sie sei daher bei einem weiteren IVF-Versuch im Jahr 2003 in den Genuss der 70%-igen Kostentragung durch den IVF-Fonds gekommen.
Sie legte eine Honorarnote des Instituts Dr. Z in B über den in das Jahr 2003 fallenden, selbst zu tragenden 30%-Anteil bei. Aus dem Umstand, dass der IVF-Fonds im Jahr 2003 70% der ihr erwachsenen Kosten übernommen habe, lasse sich ablesen, dass die Fortpflanzungsunfähigkeit medizinisch indiziert und nicht freiwillig herbeigeführt worden sei. In den Anspruchsvoraussetzungen heiße es nämlich: "Der Anspruch auf Kostentragung gemäß § 2 Abs. 2 besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines von der Frau bzw. dem Mann gewünschten Eingriffs ist."
Eine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit, wie sie der VwGH als hinderlich für die steuerliche Anerkennung sehen würde, liege daher in ihrem Fall nicht vor.
Veranlasst durch eine im Akt aufliegende Bestätigung betreffend eine schon im Streitjahr 2002 bestehende Selbstversicherung bei der VGKK wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates nachgefragt und ermittelt: Die Selbstversicherung bestand erst ab ohne Vorversicherungszeiten. Die Berufungswerberin musste daher eine 6-monatige Wartefrist in Kauf nehmen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung bestand somit erst ab . Die das Jahr 2002 betreffenden und in dieses fallenden IVF-Kosten waren deshalb zu 100% von ihr zu tragen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Das oben dargestellte Vorbringen der Berufungswerberin erlaubt im Zusammenhalt mit dem Erkenntnis des VwGH einen Ansatz der von ihr für eine In-Vitro-Fertilisation geltend gemachten Kosten in Höhe von 6.935,70 € als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988. Das höchstgerichtlich unterstrichene öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern macht eine Überprüfung des Zwangsläufigkeitserfordernisses im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 entbehrlich.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | In-Vitro-Fertilisation außergewöhnliche Belastung Fortpflanzungsunfähigkeit Empfängnisunfähigkeit heterolog homolog Sterilisation Zwangsläufigkeit medizinische Indikation öffentliches Interesse Kinder |
Verweise | UFS, RV/0125-F/04 |
Anmerkung | fortgesetztes Verfahren zu RV/0125-F/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at