Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 30.09.2009, RV/0203-F/09

Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., PLz Be, Adr., vertreten durch Manfred Tschol, Wirtschaftstreuhänder, 6700 Bludenz, Mühlgasse 13-15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war vom bis bei der AG, A, und vom bis bei der AS, B, beschäftigt. Das Finanzamt veranlagte den Berufungswerber mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2006. Dabei berücksichtigte es das sog. große Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in Höhe von 1.335,00 € [großes Pendlerpauschale ab 40 km für die Strecke Wohnort (Be, Bs) - Arbeitsstätte (A) für vier Monate und großes Pendlerpauschale ab 20 km für die Strecke Wohnort (Be, Bs) - Arbeitsstätte (B) für acht Monate].

Mit Schreiben vom wandte sich der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom und brachte vor, dass er "die Berücksichtigung der beim FA bereits eingereichten zusätzlich gefahrenen Kilometer mit dem Privat-PKW" begehre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung als unbegründet ab: Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale seien sämtliche Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Der Berufungswerber habe trotz Ersuchen vom und auch bei der Einreichung der Berufung kein Fahrtenbuch vorgelegt. Aufgrund der bereits vorliegenden Unterlagen werde davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "85 x 123 km A" und "423 x 52 km B" bedeute, dass er 85 x die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte (A) und retour und 423 x die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte (B) und retour gefahren sei. Die Angaben auf der Beilage, dass er 10.445 km zusätzlich (ohne Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) gefahren sei, widerspreche der Aufzeichnung und werde durch keinerlei Unterlagen nachgewiesen. Es sei daher das Pendlerpauschale gewährt worden. Laut Routenplaner betrage die Strecke nach A, C, weniger als 60 km. Für die Fahrt nach D sei bereits im Erstbescheid Kilometergeld gewährt worden.

Mit Schreiben vom begehrte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde ergänzend Folgendes ausgeführt: "Mit wurde mein o.a. Klient aufgrund seiner besonderen beruflichen Qualifikation und seines stark ausgeprägten Engagements mit der Produktionsleitung der AG in A beauftragt. Neben dem logistischen Aufwand bestand die enorme berufliche Herausforderung in der Reorganisation der Räucherabteilung der AG. Herr H war zur Bewältigung dieser Aufgaben in den letzten Jahren teilweise bis zu 7 Tagen im Betrieb beschäftigt. Der neu zu organisierende Produktionsablauf machte es erforderlich, dass Herr H bereits um 5 Uhr in A im Betrieb war und es war deshalb nötig in Be bereits um 3:30 Uhr loszufahren, um termingerecht im Unternehmen zu sein. Es kam auch mehrmals vor, dass Herr H Kontrollen an Sonn- und Feiertagen durchführte und aufgrund der auftretenden Probleme in der Produktion, aber auch im Personalbereich, Diebstähle, Manipulationen in der Arbeitszeiterfassung, etc, abends erneut von Be nach A fahren musste. Die durchgeführten zusätzlichen Fahrten von Be zur Betriebsstätte erfolgten im Auftrag des Dienstgebers und wurden von diesem im Jahre 2006 mit einer Pauschalentschädigung in Höhe von CHF 6.000,00 vergütet. Da sich die Vorgangsweise und die von Herrn H gesetzten Maßnahmen äußerst gut bewährten und die bestandenen Produktions- und Personalprobleme grösstenteils bewältigt werden konnten, wurde Herr H mit Wirkung vom im Schwesterbetrieb, der AS in B mit demselben Auftrag eingesetzt. Da die Problematik im wesentlichen dieselbe wie im Betrieb in A war, mussten zahlreiche Kontrollen in der Produktion durchgeführt werden. Auch hier war es notwendig, neben den regulären Fahrten zur Arbeitsstätte im Auftrag der Dienstgeberin zusätzliche Fahrten zu den unterschiedlichsten Tageszeiten und auch Sonn- und Feiertags durchzuführen. Diese zusätzlichen Fahrten wurden genauestens im Kalender für das Jahr 2006 eingetragen. Die in der BVE vorgebrachte Behauptung, es wurde kein Fahrtenbuch vorgelegt, ist nicht zutreffend, da ein Kalender 2006 vorgelegt wurde, in dem einwandfrei ersichtlich ist, in welchem Umfang die regulären Fahrten und die zusätzlich erforderlichen Fahrten zur Betriebsstätte durchgeführt wurden. Der VwGH hat wiederholt festgehalten, dass der erforderliche Nachweis über das Vorliegen einer Dienstreise und die Anzahl der zurückgelegten Kilometer nicht notwendig durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Aufzeichnungen erbracht werden kann. Ebenso unzutreffend ist die in der BVE ausgeführte Behauptung, dass die 10.445 zusätzlich gefahrenen Kilometer nicht den Aufzeichnungen entsprechen. Die Eintragungen entsprechen den 10.445 zusätzlich gefahrenen Kilometern und wurden mittels vorgelegtem Kalender 2006 nachgewiesen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers legte im Zuge des Berufungsverfahrens eine Aufstellung mit der Bezeichnung "zusätzliche Fahrten im Zeitraum vom 01. Mai bis Bd - B" vor, wonach er in diesem genannten Zeitraum 263 Mal die Strecke Bd - B und retour gefahren sei. Dem Berufungsvorbringen zufolge handelt es sich dabei um die Strecke Wohnort (Be, Bs) - Arbeitsstätte (= Schwesterbetrieb seiner Schweizer Arbeitgeberin in B; der Berufungswerber wurde mit Wirkung vom bis bei der AS in B eingesetzt; verlagert sich das regelmäßige Tätigwerden zu einem neuen Dienstort, so stellen die Fahrten vom Wohnort zu diesem Dienstort Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dar). Strittig ist, ob die (in diesem Zusammenhang) geltend gemachten Fahrtaufwendungen (Kilometergelder) für die Strecke Wohnung (Be, Bs) - Arbeitsstätte (B) in Höhe von 4.746,62 € (12.634 km x 0,376 €) als Werbungskosten anerkannt werden können.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.

Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem oa. Pauschbetrag sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Der Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) wird automatisch bei allen aktiven Arbeitnehmern berücksichtigt, unabhängig davon, ob überhaupt Kosten für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte anfallen, welches Verkehrsmittel benützt wird, und unabhängig davon, welche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückzulegen ist. Neben dieser Tarifbestimmung sollen Werbungskosten für jene Arbeitnehmer in Form des Pendlerpauschales zum Tragen kommen, die eine größere Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab 20 Kilometer) zurückzulegen haben (= kleines Pendlerpauschale) oder denen für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überhaupt kein oder für den überwiegenden Teil dieser Fahrtstrecke oder zu Arbeitsbeginn oder -ende kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung wegen der Fahrtdauer oder Körperbehinderung nicht zuzumuten ist (= großes Pendlerpauschale ab 2 km). Sowohl mit dem Verkehrsabsetzbetrag als auch mit dem Pendlerpauschale sind sämtliche - somit auch mehrfach täglich anfallende - Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte abgegolten (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2006, Seite 201). Eine Geltendmachung der tatsächlichen Fahrtkosten (für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte) ist selbst bei entsprechendem Nachweis nicht vorgesehen. Beim Pendlerpauschale handelt es sich demnach um eine unwiderlegbare Typisierung. Typisierende Normen dienen als Vereinfachungszwecknormen dem insbesondere im steuerrechtlichen Massenverfahren unumgänglichen Bestreben nach Praktikabilität der Rechtsanwendung. Eine Pauschalierung von Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht von vornherein unzulässig. Bei einer auf durchschnittliche - und nicht auf tatsächliche - Verhältnisse Bedacht nehmenden Regelung kann es zu Härtefällen kommen; weiters zu Konstellationen, bei denen die pauschalierten Kosten über- oder unterschritten werden. Konsequenzen dieser Art lassen eine Pauschalierung deshalb noch nicht als unsachlich erscheinen (vgl. SWK 2003, S 615, SWK 2007, S 942).

Dem Antrag des Berufungswerbers, die Fahrtaufwendungen (Kilometergelder) für die Benützung des Pkws für Fahrten zwischen Wohnung (Be, Bs) und Arbeitsstätte (B) als Werbungskosten anzuerkennen, steht der klare Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 entgegen, nach dem die Aufwendungen für die zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at