Nachweis eines zielstrebigen Studiums erforderlich.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog für seinen Sohn M, geboren am xx, im Berufungszeitraum die Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge, da dieser als studierend gemeldet war. Da das nach dem ersten Studienjahr zwecks Überprüfung des Anspruches übermittelte Datenblatt bzw. die darin angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden und auch ein Erinnerungsschreiben nicht beantwortet wurde, ging das Finanzamt davon aus, dass im fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht mehr gegeben waren und forderte mit Bescheid die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge zurück.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die vom Berufungswerber sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Der Bescheid sei rechtswidrig, da ein Bescheid zu begründen sei. Er enthalte zwar formal betrachtet eine Begründung, jedoch sei anhand der Begründung nicht möglich, die Gesetzmäßigkeit des Bescheides zu überprüfen. Es werde nicht dargelegt, welche Unterlagen vom Finanzamt eingefordert worden wären. Damit könne aber die Begründung ihren Zweck, die maßgeblichen Gründe für die Entscheidungsfindung zu offenbaren, nicht erfüllen. Derartige Scheinbegründungen seien so zu behandeln, als wären sie nicht gesetzt, weshalb der Bescheid mangels Begründung aufzuheben sei.
Beigelegt wurde der Berufung das Diplomprüfungszeugnis des Sohnes vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Auf Grund dieser vom Gesetz geforderten Nachweise eines Studienerfolges führt das Finanzamt regelmäßig Überprüfungen durch, inwieweit der Anspruch auf Familienbeihilfe bei einem Studierenden noch gegeben ist. Wird der Aufforderung, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen, ist die Annahme nicht unberechtigt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Dass dies im gegenständlichen Fall der Grund für die bescheidmäßige Rückforderung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt war, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus der Bescheidbegründung klar erkennbar, sodass die Ausführungen des Berufungswerbers insofern ins Leere gehen. Überdies ist zu den Berufungsausführungen zu bemerken, dass selbst ein Begründungsmangel nicht grundsätzlich zur Aufhebung des Bescheides führen müsste, wenn eine Sanierung im Rechtsmittelverfahren möglich ist.
Der Berufung war jedoch deshalb stattzugeben, da der Berufungswerber nunmehr nachträglich den erforderlichen Nachweis eines zielstrebigen Studiums des Sohnes durch Vorlage seines Diplomprüfungszeugnisses erbracht hat. Der Anspruch auf Familienbeihilfe war somit im Berufungszeitraum gegeben, sodass die Beträge nicht rückzufordern sind.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung Studiennachweis |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at