Abstandnahme von der Festsetzung bei Uneinbringlichkeit der Abgaben
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Miterledigte GZ: |
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RV/0041-F/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., D., W. 5, vertreten durch Hämmerle, Häusle, Schwendinger, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom und vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 wird gemäß § 206 lit. b BAO nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) ist eine im Jahr 2003 gegründete GmbH, die ein Table-Dance-Lokal betrieben hat. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war laut Firmenbuch O.B.. Da für die Jahre 2003 und 2004 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden, wurden die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt gemäß § 184 BAO geschätzt, wobei sich die Schätzung an den Feststellungen einer Außenprüfung orientierte.
Am wurde über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet. Der im Konkurs bestellte Masseverwalter erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2003 und 2004 Berufung und stellte die Richtigkeit der Festsetzungen in Streit. Für das Jahr 2003 wurde eine abweisende Berufungsentscheidung erlassen, worauf der Masseverwalter fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz stellte, in der das Berufungsbegehren aufrecht erhalten wird. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom , XX, wurde der Konkurs gemäß § 166 KO mangels Vermögens aufgehoben. Mit Beschluss dieses Gerichtes vom , XX, wurde die Firma der Bw. gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 206 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde (erster bzw. zweiter Instanz). Nichtfestsetzungen wegen Uneinbringlichkeit (§ 206 lit. b) haben nicht nur die Verhältnisse des Eigenschuldners, sondern auch allfälliger Haftungspflichtiger zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO³, § 206 Tz 1 ff; ; ; ).
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch wegen der Vermögenslosigkeit der Bw. nicht mehr durchsetzbar. Der ehemalige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Bw. wurde bereits mit Haftungsbescheid vom als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO iVm § 80 leg. cit. unter anderem auch für die streitgegenständlichen Abgaben ergebnislos in Anspruch genommen. Eine seitens des Finanzamtes im Juni 2009 vorgenommene Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemalige Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Bw. bestätigte die Aussichtslosigkeit der Einbringlichkeit der in Haftung gezogenen streitgegenständlichen Abgaben. Offensichtlich deshalb hat schon das Finanzamt im gegenständlichen Fall die Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung (§ 235 BAO) gelöscht. Das Finanzamt hat auch gegen die beabsichtigte Anwendung des § 206 lit. b BAO (Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung) keine Einwendung erhoben.
Die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO sind daher hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 gegeben. Wegen der fehlenden Einbringungsmöglichkeit und Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung erscheint es daher zweckmäßig, im gegenständlichen Fall von der Abgabenfestsetzung Abstand zu nehmen.
Hinsichtlich der Zustellung der gegenständlichen Berufungsentscheidung an die Bw., eine im Firmenbuch gelöschte GmbH, ist anzumerken, dass eine solche Löschung nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter hat. Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange fort, als noch Abwicklungsbedarf aufgrund von Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgaben einer solchen Gesellschaft gegenüber bescheidmäßig festzusetzen sind (siehe dazu ; ; ; RV/0184-K/04; ).
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Abstandnahme von der Festsetzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at