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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.01.2005, RV/0760-L/03

Haftung eines Geschäftsführers für den Differenzbetrag, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Abgabenforderungen zu entrichten gewesen wäre

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WJ, vertreten durch Dr. WR, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß § 9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma E GmbH im Ausmaß von 47.208,65 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer
2001
3.131,27
Umsatzsteuer
11/02
436,47
Lohnsteuer
08/02
2.133,86
Lohnsteuer
09/02
1.190,52
Lohnsteuer
10/02
1.217,35
Lohnsteuer
11/02
7.281,40
Dienstgeberbeitrag (DB)
08/02
187,46
Dienstgeberbeitrag (DB)
09/02
49,28
Dienstgeberbeitrag (DB)
10/02
45,98
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/02
159,87
Zuschlag zum DB
08/02
16,25
Zuschlag zum DB
09/02
4,27
Zuschlag zum DB
10/02
3,98
Zuschlag zum DB
11/02
13,86
Verspätungszuschlag
06/02
598,12
Verspätungszuschlag
07/02
275,93
Summe
16.745,86

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war seit Geschäftsführer der Fa. E GmbH (Primärschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom das Konkursverfahren eröffnet wurde.

In einem Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bw. auf darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die bei der Gesellschaft aushaftenden Abgaben entrichtet wurden. Entsprechende Unterlagen zum Beweis dafür wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Bw. um Darstellung seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht.

In einer Stellungnahme vom führte der Bw. aus, dass die Primärschuldnerin ab August 2002 keine Zahlungen mehr leisten hätte können und in der Folge den Betrieb einstellen hätte müssen. Die finanzierende Bank (Sparkasse OÖ Bank AG) habe sämtliche Konten ruhend gestellt. Aus Mitteln der Gesellschaft seien dann überhaupt keine Verbindlichkeiten mehr beglichen worden, sodass schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Haftung nicht gegeben wären. Einige wenige Verbindlichkeiten wären gemäß § 1422 ABGB von dritter Seite eingelöst worden, was auch keine Haftung begründen könne. Da der Bw. mit Gesellschaftsmitteln überhaupt keine Zahlungen mehr leisten hätte können, liege keine Ungleichbefriedigung vor. Dass die Gesellschaft keine Zahlungen mehr leisten habe können, dürfte aus der im Rahmen des Konkursverfahrens durchgeführten Betriebsprüfung bekannt sein, sodass ein weiteres Beibringen von Unterlagen entbehrlich sei.

In einem weiteren Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bw. auf, die Verwendung der vorhandenen Geldmittel von bis darzustellen.

Der Bw. gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme ab.

Nachdem sich das Finanzamt beim Masseverwalter über die voraussichtliche Höhe der im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin zu erwartenden Konkursquote erkundigt hatte (voraussichtliche Quote von 10 %), nahm es den Bw. mit Haftungsbescheid vom für folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 47.208,65 € in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
davon 90%
Umsatzsteuer
2001
3.479,19
3.131,27
Umsatzsteuer
06/02
4.154,29
3.738,86
Umsatzsteuer
07/02
3.832,43
3.449,19
Umsatzsteuer
09/02
453,33
408,00
Umsatzsteuer
11/02
3.412,97
3.071,67
Umsatzsteuer
12/02
1.414,39
1.272,95
Umsatzsteuer
01/03
14.268,24
12.841,42
Lohnsteuer
08/02
2.370,95
2.133,86
Lohnsteuer
09/02
1.322,80
1.190,52
Lohnsteuer
10/02
1.352,61
1.217,35
Lohnsteuer
11/02
8.090,44
7.281,40
Körperschaftsteuer
01-03/03
1.994,67
1.795,20
Dienstgeberbeitrag
08/02
1.010,63
909,57
Dienstgeberbeitrag
09/02
733,98
660,58
Dienstgeberbeitrag
10/02
636,95
573,26
Dienstgeberbeitrag
11/02
2.055,92
1.850,33
Zuschlag zum DB
08/02
87,59
78,83
Zuschlag zum DB
09/02
63,61
57,25
Zuschlag zum DB
10/02
55,20
49,68
Zuschlag zum DB
11/02
178,18
160,36
"Zuschlag zum DB"
03/02
109,92
98,93
Verspätungszuschlag
06/02
664,58
598,12
Verspätungszuschlag
07/02
306,59
275,93
Säumniszuschlag
2002
404,60
364,14
52.454,06
47.208,65

In der Bescheidbegründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt, auf die voraussichtliche Quote im Insolvenzverfahren von 10 % verwiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass die Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben, und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. für erst nach Konkurseröffnung fällig gewesene Abgaben nicht zur Haftung herangezogen werden könne. Eine Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuern 12/2002, 01/2003 und 2001 "(Bescheid vom )" sei daher unberechtigt. Sodann stellte der Bw. für die Monate Juni 2002 bis Dezember 2002 anhand von Offenen-Posten-Listen und Bankkontoauszügen die von der Primärschuldnerin geleisteten Zahlungen den bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber und errechnete daraus für die einzelnen Monate "Befriedigungsanteile" in Höhe von 52,09 % (Juni 2002), 52,42 % (Juli 2002), 30,58 % (August 2002), 20,61 % (September 2002), 7,46 % (Oktober 2002), 8,02 % (November 2002), und 8,64 % (Dezember 2002). Für Jänner 2003 wurde (mangels in der Aufstellung enthaltener Zahlungen) ein Befriedigungsanteil von 0,00 % in Ansatz gebracht, ohne für diesen Zeitraum jedoch Bankkontoauszüge vorzulegen. Die Finanzamtsverbindlichkeiten wurden bei der Berechnung des Befriedigungsanteils jeweils ohne die vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommene Lohnsteuer berücksichtigt. Unter Anwendung dieser Prozentsätze auf die Abgabenschuldigkeiten ergäben sich nach Ansicht des Bw. die "grundsätzlichen" Haftungsbeträge, von denen noch die voraussichtliche Konkursquote von 10 % in Abzug zu bringen sei. Hinsichtlich der Lohnsteuer führte der Bw. aus, dass die Gehälter ab September nicht mehr von der Gesellschaft ausbezahlt worden wären. Dies gehe "eindeutig" aus den vorgelegten Bankauszügen hervor. Es sei daher nur die Haftung für die Lohnsteuer 08/2002 berechtigt. Schließlich sei es seitens der Finanzbehörden (auch im Rahmen der anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführten Umsatzsteuerprüfung) verabsäumt worden, die bereits entrichteten Umsatzsteuern für uneinbringliche Forderungen rückzubuchen und von der Haftungssumme in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der Uneinbringlichkeit der Forderungen (z.B. Forderung gegen eine näher bezeichnete GmbH) könne der Masseverwalter Auskunft erteilen. Die rückzubuchende Umsatzsteuer würde den theoretisch höchstmöglichen Haftungsbetrag bei weitem übersteigen, sodass die Haftungssumme im Endergebnis auf Null herabzukorrigieren sei.

In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bw. eingeladen, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

1) In der Berufung wurde ausgeführt, dass die den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern zugrunde liegenden Löhne ab September 2002 nicht mehr ausbezahlt worden wären. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist dies den vorgelegten Kontoauszügen ebenso wenig zu entnehmen wie die bis August 2002 unstrittig erfolgte Zahlung von Löhnen. Die meisten Überweisungen betreffen nicht näher aufgegliederte Sammelbuchungen oder Überweisungen "lt. Datenträger".

Die steuerliche Vertreterin der Gesellschaft hatte dem Finanzamt mit Fax vom mitgeteilt, dass die Gesellschaft ab 12/2002 keine Dienstnehmer mehr beschäftigt habe.

Bei der anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde nicht festgestellt, dass ab September 2002 keine Löhne mehr ausbezahlt worden wären.

In dem von ihrem Rechtsvertreter eingebrachten Konkursantrag der Gesellschaft vom wurde ausgeführt, dass die Dienstverhältnisse per einvernehmlich aufgelöst worden seien, und nicht mit der Anmeldung von Dienstnehmerforderungen zu rechnen sei. Bei tatsächlich offenen Lohnforderungen wäre eine Geltendmachung derselben im Insolvenzverfahren der Gesellschaft zu erwarten gewesen.

Es erschiene auch ungewöhnlich, wenn eine in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Gesellschaft über mehrere Monate hinweg Lohnabgaben für tatsächlich nicht ausbezahlte Löhne anmelden und sich aufgrund der Nichtabfuhr der Lohnabgaben der Gefahr exekutiver Einbringungsmaßnahmen seitens des Finanzamtes aussetzen würde.

Sollte ungeachtet all dieser Umstände an der bisherigen Verantwortung (keine Lohnzahlungen ab September 2002) festgehalten werden, wäre dafür ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

2) Die vorgelegten Kontoauszüge betreffen nur den Zeitraum bis . Es mögen auch für den Zeitraum bis (Konkurseröffnung) Kontoauszüge vorgelegt werden. Sollten daraus Zahlungen ersichtlich sein, steht es Ihnen selbstverständlich noch frei, auch für den Monat Jänner 2003 einen "Befriedigungsanteil" (wie für die Monate Juni bis Dezember 2002) zu ermitteln.

3) Im Zuge der Berufung wurden die in der Zeit vom bis geleisteten Zahlungen dargestellt und durch die Kontoauszüge belegt. Warum war dagegen in der Vorhaltsbeantwortung vom behauptet worden, dass ab August 2002 überhaupt keine Zahlungen mehr erfolgt wären bzw. die Bank keine Überweisungen mehr durchgeführt hätte?

Der Vertreter des Bw. teilte über Anruf am mit, dass bis Ende der Woche noch Unterlagen mit einer Ermittlung der Befriedigungsquote für Jänner 2003 nachgereicht würden. Die Anforderung der Kontoauszüge von der Bank habe länger als erwartet gedauert. Hinsichtlich der Lohnsteuern werde man davon ausgehen müssen, dass diese doch noch ausbezahlt worden seien, Gegenteiliges werde nicht nachgewiesen werden können. Auch werde man davon ausgehen müssen, dass im Fälligkeitstermin der Umsatzsteuer 2001 ( - rund ein Jahr vor Konkurseröffnung) noch genügend Gesellschaftsmittel für die Entrichtung dieser Abgabe vorhanden gewesen wären.

Eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhalt vom wurde in weiterer Folge jedoch nicht mehr eingereicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Der Bw. war seit Geschäftsführer der Gesellschaft und damit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss vom verantwortlich. Ab diesem Zeitpunkt war der Masseverwalter hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin. Hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, die erst ab dem fällig waren, kam daher eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht in Betracht. Dies betrifft die Umsatzsteuern 12/2002 und 01/2003, sowie die am fällig gewesene Körperschaftsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2003.

Die Umsatzsteuer 2001 war dagegen bereits am fällig gewesen. Die Umsatzsteuererklärung 2001 war am beim Finanzamt eingelangt. Darin wurde eine Zahllast in Höhe von 366.231,00 S (26.615,04 €) ausgewiesen, die auch der mit Bescheid vom erklärungsgemäß erfolgten Veranlagung zu Grunde gelegt wurde. Aufgrund der bis dahin vorgeschriebenen Vorauszahlung von 23.135,85 € ergab sich die haftungsgegenständliche Nachforderung von 3.479,19 €. Im Umsatzsteuerbescheid wurde darauf hingewiesen, dass diese Nachforderung bereits fällig war. Diese Fälligkeit ergab sich aus der Bestimmung des § 21 Abs. 5 UStG.

Im Haftungsverfahren ist bei Selbstbemessungsabgaben entscheidend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Aus dem Umstand, dass für die Entrichtung der Umsatzsteuernachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist bis zur Verfügung stand, ist für den Bw. daher nichts zu gewinnen.

Zum Hinweis des Bw., dass es seitens der Finanzbehörden verabsäumt worden sei (im Rahmen der anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführten Umsatzsteuerprüfung) die bereits entrichteten Umsatzsteuern für uneinbringliche Forderungen "rückzubuchen" und von der Haftungssumme in Abzug zu bringen, ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden können (Ritz, BAO², § 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen).

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht fest. Das Konkursverfahren wurde nach Verteilung des Massevermögens mit Beschluss vom aufgehoben. Die Konkursquote betrug lediglich 3,626 %.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass vom Finanzamt im angefochtenen Erstbescheid unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Konkursquote jeweils 90 % der offenen Abgabenschuldigkeiten in Ansatz gebracht worden waren. Dies war zulässig, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde nicht verhalten ist, mit der Haftungsinanspruchnahme bis zur vollständigen Abwicklung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners zuzuwarten ( und , 99/14/0233). Es bedarf jedoch konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten beim insolventen Hauptschuldner ( und , 98/15/0129). Die voraussichtliche Befriedigungsquote war im gegenständlichen Fall vom Finanzamt durch Rückfrage beim Masseverwalter erhoben worden. Eine Ausdehnung der Haftungsinanspruchnahme auf jeweils 96,374 % der Abgaben (100 % abzüglich Konkursquote) im Rahmen der Berufungsentscheidung kommt allerdings nicht in Betracht, da dies zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge Unzuständigkeit der erkennenden Behörde führen würde (). Der Umfang der Haftungsinanspruchnahme wird durch den erstinstanzlichen Bescheid begrenzt. Eine darüber hinausgehende Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung erstmals im Zuge einer Berufungsentscheidung ist nicht zulässig.

Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze ().

Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ( mit Hinweis auf ; ; und ).

Ein derartiger Nachweis wurde vom Bw. im vorliegenden Fall für die Monate Juni bis Dezember 2002 in der gegenständlichen Berufung erbracht. Die für die einzelnen Monate als "Befriedigungsanteile" ermittelten Prozentsätze werden daher der Haftungsinanspruchnahme zugrunde gelegt. Die Haftung wird dabei auf jenen prozentuellen Anteil eingeschränkt, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Von diesem Betrag wird sodann noch die vom Finanzamt im Erstbescheid in Ansatz gebrachte Konkursquote abgezogen.

Für den Monat Jänner 2003 wurden trotz Aufforderung im Vorhalt vom und telefonischer Zusage vom weder die angeforderten Bankkontoauszüge vorgelegt, noch ein Befriedigungsanteil ermittelt. Vom Bw. wurde damit weder das gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln in diesem Monat nachgewiesen, noch dargestellt, wie hoch der Befriedigungsanteil bei Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes gewesen wäre. Eine betragsmäßige Einschränkung der im Jänner 2003 fällig gewesenen Abgaben auf jenen prozentuellen Anteil, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, konnte daher nicht erfolgen.

Hinsichtlich der - wie oben ausgeführt - bereits am fällig gewesenen Umsatzsteuer 2001 wurde vom Bw. ebenfalls kein "Befriedigungsanteil" ermittelt. Diese Abgabe, die rund ein Jahr vor Konkurseröffnung fällig war - was auch gegen ein (gänzliches) Fehlen ausreichender Gesellschaftsmittel sprach - konnte daher lediglich um die vom Finanzamt angenommene Konkursquote vermindert werden, und war somit wie im Erstbescheid mit 3.131,27 € in Ansatz zu bringen.

Vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen ist die Lohnsteuer. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß § 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus (z.B. ).

Nur dann, wenn die der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer zugrunde liegenden Löhne tatsächlich nicht mehr ausbezahlt worden sind, liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vor, da der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 1 EStG die Lohnsteuer nur bei einer Lohnzahlung einzubehalten hat. Erfolgt tatsächlich keine Zahlung der vereinbarten Löhne und Gehälter mehr, besteht auch keine Einbehaltungs- und Abfuhrpflicht des Arbeitgebers.

Vom Bw. wurde in der Berufung zwar behauptet, dass die Gehälter ab September 2002 nicht mehr ausbezahlt worden wären, dafür jedoch kein Nachweis erbracht. Die Gründe, die gegen diese Verantwortung des Bw. sprachen, wurden bereits im Vorhalt der erkennenden Behörde vom dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der Vertreter trat diesen Argumenten anlässlich des Telefonates vom nicht entgegen. Eine schriftliche Stellungnahme wurde zum Vorhalt nicht mehr abgegeben.

Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich folgender bei der Primärschuldnerin uneinbringlicher Abgabenforderungen auszugehen:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Quote
Quoten-betrag
Haftung (90%)
Umsatzsteuer
2001
3.479,19
100,00
3.479,19
3.131,27
Umsatzsteuer
11/02
484,97
100,00
484,97
436,47
Lohnsteuer
08/02
2.370,95
100,00
2.370,95
2.133,86
Lohnsteuer
09/02
1.322,80
100,00
1.322,80
1.190,52
Lohnsteuer
10/02
1.352,61
100,00
1.352,61
1.217,35
Lohnsteuer
11/02
8.090,44
100,00
8.090,44
7.281,40
Dienstgeberbeitrag (DB)
08/02
1.010,63
20,61
208,29
187,46
Dienstgeberbeitrag (DB)
09/02
733,98
7,46
54,75
49,28
Dienstgeberbeitrag (DB)
10/02
636,95
8,02
51,08
45,98
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/02
2.055,92
8,64
177,63
159,87
Zuschlag zum DB
08/02
87,59
20,61
18,05
16,25
Zuschlag zum DB
09/02
63,61
7,46
4,75
4,27
Zuschlag zum DB
10/02
55,20
8,02
4,43
3,98
Zuschlag zum DB
11/02
178,18
8,64
15,39
13,86
Verspätungszuschlag
06/02
664,58
100,00
664,58
598,12
Verspätungszuschlag
07/02
306,59
100,00
306,59
275,93
Summe
18.606,51
16.745,86

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang ().

Aus der Haftungssumme wurde schließlich der vom Finanzamt im Erstbescheid in Ansatz gebrachte "Zuschlag zum DB 03/02" in Höhe von 109,92 € bzw. 98,93 € (90 %) ausgeschieden, da eine solche Abgabenschuldigkeit nie bestand. Gemeint gewesen sein dürfte ein Verspätungszuschlag in dieser Höhe, der vom Erstbescheid aufgrund der Fehlbezeichnung jedoch nicht umfasst war.

Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Bw. ist erst 35 Jahre alt (geb. ) und damit noch Jahrzehnte erwerbsfähig. Seit ist er Geschäftsführer der Fa. EI. Im Lohnzettel für den Zeitraum bis werden Bruttoeinkünfte in Höhe von 37.723,84 € ausgewiesen. Eine nähere Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte durch den Bw. trotz Aufforderung des Finanzamtes im Vorhalt vom nicht. Insgesamt gesehen kann jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen (zur Gänze) uneinbringlich wären. Im Übrigen ist der zulässige Umfang einer Haftungsinanspruchnahme auch nicht mit der Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen begrenzt (vgl. mit Hinweis auf ). Schließlich erstreckten sich die dem Bw. zur Last liegenden Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Geltendmachung der Haftung daher zweckmäßig. Billigkeitsgründe, die diese Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und eine Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnten, wurden vom Bw. nicht vorgebracht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu dem mit Eingabe vom gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag wirksam nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung gestellt werden kann (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO). Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden. begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (z.B. ). Die in § 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO normierte Übergangsregelung war mit befristet und im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da der angefochtene Bescheid vom datiert und die Berufung mit Schriftsatz vom erhoben wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Gleichbehandlungsgebot
Kausalität
Differenzquote
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at