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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 04.11.2008, FSRV/0123-W/08

Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Norbert Wess, LLM, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 320000/00.000/00/2007-AFA, StrNr. 320.000/2008/00000-001,

zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Einleitungsbescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur STRNR. 320.000/2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien fahrlässig am und am in Vertretung des Anmelders als Zolldeklarantin der Firma T. bei der Überführung von Waren in den zollrechtlichen freien Verkehr den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag in den Anmeldungen in unrichtiger Währung ausgestellt und dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich beim Verhalten der Bf. um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt habe. Der Bf. sei während ihrer ganzen Berufslaufbahn als Speditionsangestellte noch nie ein derartiger Fehler passiert, finanzstrafrechtliche Vorstrafen lägen somit bei der Bf. nicht vor.

Weiters wurde in der Beschwerde auf die Bestimmung des § 25 FinStrG über die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat verwiesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass im Zuge einer Betriebsprüfung Zoll der Fa. W. durch das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien festgestellt wurde, dass bei den Abfertigungen für die Fa. W. unter den Anmeldenummern 100 durch die Spedition T., im Feld 22, Währung und in Rechnung gestellter Betrag, zwar der wertmäßig richtige Betrag, aber die unrichtige Währung, nämlich US Dollar statt Euro angeführt und somit Abgaben um € 19.906,14 zu niedrig festgesetzt worden sind. Die beiden Anmeldungen wurden von der Bf. verfasst.

In der von Organen der Finanzstrafbehörde I. Instanz am vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme der Bf. wurde der Sachverhalt nochmals erörtert.

Bezüglich der beiden Einfuhrvorgänge hielt das Zollamt die finanzstrafrechtliche Verdachtslage für gegeben und erließ den o.a. Einleitungsbescheid.

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Gemäß Abs.2 ist der Verdächtige von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 FinStrG kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen.

Nach der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz herangezogenen Bestimmung des § 36 Abs.2 FinStrG macht sich der Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer die in § 35 Abs.2 FinStrG bezeichnete Tat fahrlässig begeht. Das in § 35 Abs.2 leg.cit. verpönte Verhalten besteht u.a. darin, dass man vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt.

Gemäß § 56 Abs.2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts andere bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gemäß § 92 Abs.1 lit.a BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts des Vorliegens eines Fahrlässigkeitsdelikts eingeleitet. In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Rechtsauffassung vertreten, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes - anders als beim Vorsatzdelikt, wo damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses (§ 38 Abs.2 Z.1 Bankwesengesetz) erfolgt - keine normative Wirkung und damit kein Bescheidcharakter zukommt (z.B. ; ; ).

Die Erlassung eines Einleitungsbescheides zu dem vom Zollamt angenommenen Fahrlässigkeitsdelikt des § 36 Abs.1 FinStrG ist daher rechtswidrig, er war schon aus diesem formellen Grund spruchgemäß aufzuheben und es konnte sich ein Eingehen auf die inhaltlichen Aspekte des Falles erübrigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrlässigkeit
Einleitungsbescheid
Aufhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at