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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.11.2008, RV/3216-W/07

Aufwendungen für die Erlangung der Berufsreifeprüfung und Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte der Berufungswerber (im folgenden Text mit Bw. abgekürzt) in dem unter der Rubrik "Werbungskosten" für "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung" vorgesehenen Feld einen Betrag von 2,225,49 € geltend.

Bezug nehmend darauf wurde der Bw. mit Ergänzungsersuchen vom aufgefordert, über die geltend gemachten Bildungskosten Belege, Rechnungen bzw. Bestätigungen nachzureichen, den beruflichen Zusammenhang darzustellen und bekannt zu geben, ob ein Ersatz durch den Arbeitgeber erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2006 vom brachte das Finanzamt von dem nach einkünftemindernder Berücksichtigung des Pauschbetrages für Werbungskosten von 132,00 € ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 14.101,20 € Sonderausgaben im Ausmaß von 163,50 € und Absetzbeträge im Betrag von insgesamt 345,€ zum Abzug und setzte die Einkommensteuer in Höhe einer Abgabengutschrift von - 39,69 € fest. In der Bescheidbegründung wurde folgendes angeführt:

"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.633,89 € nicht übersteigen. Da trotz Aufforderung ho. nicht bekanntgegeben wurde, in welchem Zusammenhang die Aus-/ Fortbildungskosten mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, konnten die beantragten Aufwendungen nicht anerkannt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen (überwiegend Buchrechnungen) ist der berufliche Zusammenhang nicht ersichtlich."

Der Anhang zum Bescheid enthält unter anderem die folgenden Lohnzetteldaten:

Bezugsauszahlende Stelle: Baufirma Bezugszeitraum: 01.01. bis Bruttobezüge (210): 23.660,00 €.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und führte begründend an: "Bringe Bestätigung für Aus- und Weiterbildungskosten. Es bedarf einer Matura für meine weitere Ausbildung: College für Hoch- und Tiefbau auf der Lehranstalt."

Im Verwaltungsakt finden sich weiters folgende Unterlagen:

a) Eine mit dem handschriftliche Vermerk "Mathe + Englisch Prüfung" versehene Auftragsbestätigung über die am erfolgte Überweisung eines Betrages von 120,00 € an die Maturaschule.

b) Ein mit datierter Kassa-Eingang-Beleg, demzufolge von der MATURASCHULE per Firmenstempel bestätigt wurde einen Betrag von 980 € vom Bw. erhalten zu haben.

c) Eine von der "MATURASCHULE " am ausgestellte "Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt", in der neben der Angabe der Kursdauer ( bis ) und der Unterrichtszeiten (4 Wochenstunden am Nachmittag) festgehalten wurde, dass der Bw. einen Kurs zur Vorbereitung auf die Fachbereichsprüfung im Rahmen der Berufsreifeprüfung besuche und im Zeitraum vom bis zum Schulgeld in Höhe von 2,810,07 € bezahlt worden sei.

Auf der Homepage der Maturaschule (www.matura) findet sich unter dem Link "Prospekt Berufsreifeprüfung" auszugsweise folgende Beschreibung:

"Die Matura ist nach wie vor das wertvollste Ziel der Allgemeinbildung. Sie ist nicht nur der Schlüssel zu Universitäten und Hochschulen des In- und Auslands, sondern befähigt dazu, auf die ständig wechselnden Anforderungen flexibel reagieren zu können. Darüber hinaus ist die Matura dank der mit ihr verbundenen höheren Bildung die Eintrittsklasse in die "bessere Gesellschaft". Andererseits ist der Weg zum Maturazeugnis anspruchsvoll: Während man als Anfänger für die Matura etwa mit einem Zeitaufwand von rund zwei bis drei Jahren rechnen muss, kann die Berufsreifeprüfung an der Schule- bei entsprechendem Einsatz auch neben dem Beruf schon in rund einem Jahr abgeschlossen sein... Trotzdem gewährt die Berufsreifeprüfung die gleichen Berechtigungen wie die Matura. Zusammengefasst: Wer über entsprechende Zeit verfügt und höhere Bildung als einen besonderen Wert erkannt hat, wird sich für die volle Matura entscheiden. Wem es hingegen um einen schnelleren Zugang zum Studium geht, findet in der Berufsreifeprüfung eine (deutlich kürzere und kostengünstigere) Alternative... Die Berufsreifeprüfung (BRP) verleiht volle Studienberechtigung für: Universitäten Hochschulen, Fachhochschulen Akademien Kollegs Im öffentlichen Dienst wird die Berufsreifeprüfung wie die Beamten-Aufstiegsprüfung ("B-Matura") anerkannt... Das spätere Studium selbst unterscheidet sich in keiner Weise vom Studium eines "normalen" Maturanten; Auch ein Absolvent der Berufsreifeprüfung kann alle akademischen Abschlüsse und Grade (Bakkalaureat, Magisterium, Doktorat usw.) erreichen... Wie sehen die vier Prüfungen aus? Deutsch... Mathematik... Leb. Fremdsprache... Fachbereich. 5-stündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema, das dem Ausbildungsfeld oder der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten sowie dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann... Bezüglich des Fachbereichs werden Lehrgänge ... für derzeit zwei Bereiche angeboten: Gesundheit und Soziales sowie Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Volkswirtschaft..."

Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom hielt das Finanzamt fest, dass die Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan der AHS ist nichts anderes als die Wissensvermittlung und Ablegung der entsprechenden Prüfungen in bestimmten Fächern der AHS, somit ein Ausschnitt von Gegenständen der allgemeinbildenden Ausbildung sei, weshalb diese Kosten gemäß § 20 EStG grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Der Bw. wurde daher aufgefordert, die Fähigkeiten und Kenntnisse, die der "Kurs Vorbereitung auf die Fachbereichsprüfung vermittelt" bekannt zu geben und den Zusammenhang der Ausbildung mit der derzeit ausgeübten oder einer späteren Tätigkeit nachzuweisen.

In Beantwortung des Vorhaltes mit Schriftsatz vom führte der Bw. wie folgt aus:

"Ich arbeite seit 2002 bei einer kleinen Baufirma und habe alle Tätigkeiten in diesem Bereich kennen gelernt. Da meine Eltern diese Firma führen und einen Nachfolger benötigen um den Fortbestand zu sichern (gewerblicher Geschäftsführer, Baumeister) habe ich im Frühjahr 2006 beschlossen, meine Matura so schnell wie möglich nachzuholen und auf der Technischen Universität Hochbau zu studieren und in weiterer Folge die Baumeisterprüfung abzulegen. Die erforderlichen Praxisjahre in leitender Position werde ich während der Studienzeit absolvieren. Sie sehen also, dass die Ablegung der Matura für meine spätere Tätigkeit von grundlegender Bedeutung ist. Ich ersuche daher um Berücksichtigung der Kosten bei der Steuererklärung für 2006 und auch für 2007."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 ab und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits im Vorhalt vom ins Treffen geführten Argumenten.

Am reichte der Bw. beim Finanzamt einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führte wie folgt aus:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurden von mir getätigte Kosten für den Kurs zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung nicht steuermindernd berücksichtigt. Ich wurde am aufgefordert, den Zusammenhang dieser Ausbildung mit der derzeit ausgeübten oder einer späteren Tätigkeit nachzuweisen. Das tat ich in meinem Schreiben vom . Da erklärte ich, dass diese Abendschule (Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung) mit all ihren Fächern (Hauptfächer: Deutsch, Mathematik, Englisch und Fachbereich in Gesundheit und Soziales) meinem künftigen Studium und meinem weiteren Werdegang insofern zugute kommen wird, dass ich mit dem Abschluss auf der Technischen Universität einem Studium nachgehen können werde. Beifügend möchte ich darauf hinweisen, dass die Berufsreifeprüfung (wie schon in ihrem Namen enthalten) nicht nur Allgemeinwissen im Rahmen einer AHS, sondern sehr wohl auch berufsspezifisches Wissen vermittelt."

Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die vom Bw. für die Erlangung der Berufsreifeprüfung aufgewendeten Kosten im Rahmen der Ermittlung des Einkommens für 2006 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind oder nicht.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt auszugsweise folgendes:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten auch:..

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."

Gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 lit. a EStG 1988 in der Fassung des Berufungszeitraumes dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

"1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988 geht hervor, dass abzugsfähige Werbungskosten nur vorliegen können, wenn Ausgaben durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet ist (vgl. dazu Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 1 zu § 16). Notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten ist daher jedenfalls deren einkunftsquellenbezogene Veranlassung im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Ausgaben und einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit (vgl. ). Hängen daher Aufwendungen nicht ursächlich mit einer Einkunftsquelle zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von abzugsfähigen Werbungskosten zu.

Werbungskosten sind überdies von jenen Ausgaben zu trennen, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen, welches darauf abzielt, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz 1 zu § 20, Seite 766). So bestimmt etwa § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise primär der Privatsphäre zuzuordnen sind, bei nicht einwandfreier Trennbarkeit auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen (siehe ; , 99/13/0202; , 95/15/0175; , 96/14/0098 oder Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: , Rz. 16 zu § 20). Die angeführte Gesetzesstelle enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. ).

Auch bei den in § 16 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich angeführten Werbungskosten handelt es sich um Ausgaben, die mit einer auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte gerichteten Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Bildungsaufwendungen dann zu den Werbungskosten, wenn es sich um eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme oder eine umfassende Umschulung im Sinne dieser Bestimmung handelt.

Während unter Ausbildungskosten Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine nachfolgende Berufsausübung erst ermöglichen, zu verstehen sind, dienen Fortbildungskosten dazu, seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, um im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und somit seinen Beruf besser ausüben zu können (siehe ; , 2001/13/0123; , 2000/15/0009; , 2001/15/0184; , 2001/15/0050; , 2004/15/0143 oder Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: , Rz. 203/2 und 203/3 zu § 16).

Beiden gemeinsam ist jedoch, dass sie nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten oder mit einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von einer verwandten Tätigkeit wird jedoch dann auszugehen sein, wenn Berufe gemeinsam am Markt angeboten werden oder Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern (vgl. dazu oder ÖStZ 1999, Seite 671).

Umschulungsaufwendungen sind hingegen dann abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue, mit der bisherigen Beschäftigung nicht verwandte, berufliche Tätigkeit ermöglichen (vgl. Hammerl, SWK-Heft 30, Seite 859). Werbungskosten können allerdings auch im Fall einer Umschulung nur auf Grunde eines beruflichen Zusammenhanges vorliegen, welcher diesfalls dann gegeben sein wird, wenn das erlernte Wissen auch zukünftig beruflich verwendet werden soll.

Im Ergebnis sind Bildungsaufwendungen dann als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen, wenn diese einerseits grundlegende oder vertiefende Kenntnisse in der ausgeübten bzw. einer damit verwandten Tätigkeit vermitteln oder andererseits zu einer künftigen Berufsausbildung in einem neuen Berufsfeld berechtigen. Grundlegende Voraussetzung ist daher das Vorliegen eines Veranlassungszusammenhanges mit einer aktuellen oder einer künftigen Betätigung zur Erzielung von Einkünften. (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: , Rz. 203/8 zu § 16). Ein bloß allgemein berufliches Interesse ist aber dafür noch nicht ausreichend. Es gilt nämlich zudem, die Grenze zwischen privatem und beruflichem Konnex insofern auszuloten, als jene Aufwendungen, die auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, unter das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 geregelte Abzugsverbot fallen.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage kann im Berufungsfall kein Zweifel darüber bestehen, dass die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für die Erlangung der Berufsreifeprüfung weder Aus- noch Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 darstellen. Schließlich vermag die vom Bw. gewählte Bildungsmaßnahme keine grundlegenden oder vertiefenden Kenntnisse in der vom Bw. aktuell ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit zu vermitteln. Im Berufungsfall wird nämlich mit der Berufreifeprüfung ja keineswegs ein im Berufsfeld des Bw. spezifisch verwertbares Berufswissen erworben. Dies ist dadurch begründet, dass das im Rahmen dieser Bildungsveranstaltung vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Ausbildung mit einem konkreten Bezug zu dem vom Bw. bereits ausgeübten oder damit verwandten Beruf dient.

Wird aber eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme ohne konkreten Bezug zu einem Dienstverhältnis besucht, besteht auch kein Veranlassungszusammenhang mit der bereits ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit. Von einem solchen Zusammenhang ist nämlich nur dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit konkret verwertet werden können (vgl. ; , 2003/14/0090 oder Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: , Rz. 203/4/1zu § 16). Als maßgebend wird dabei die konkrete Einkunftsquelle angesehen und nicht etwa ein abstraktes Berufsbild (vgl. ÖStZ 1999, 671). So wird beispielsweise ein Italienischkurs bei einer beruflichen Tätigkeit als Exportdisponent mit Aufgabengebiet "Export nach Italien" absetzbar sein, weil in diesem Fall ein konkreter Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf gegeben ist (siehe ).

Demgegenüber können Bildungsmaßnahmen, die nicht jedenfalls spezifisch für eine konkrete berufliche Tätigkeit, sondern für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, nicht als abzugsfähige Kosten qualifiziert werden, weil sie keinen objektiv erkennbaren Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. So sind Aufwendungen für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule mit AHS Matura grundsätzlich nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie keinen objektiv feststellbaren, konkret verwertbaren Nutzen für den jeweiligen Beruf, sondern allgemeinbildenden Charakter aufweisen (vgl. ; , 91/14/0148).

Nichts anderes kann für die vom Bw. geltend gemachten Kosten für die Erlangung der Berufsreifeprüfung gelten. Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (BGBl. I Nr. 68/1997) trat mit in Kraft. Diese Prüfung, die zum Besuch von Universitäten und dgl. berechtigt, besteht aus Teilprüfungen aus Deutsch, Mathematik, einer lebenden Fremdsprache und dem Fachbereich. Laut § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung in der hier relevanten Fassung umfasst die Prüfung aus dem Fachbereich die Behandlung eines Projektes aus einem Berufsfeld im Rahmen einer zumindest vierstündigen Klausurarbeit und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer theoretischen Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

Die Berufsreifeprüfung ist der Reifeprüfung an einer höheren Schule insofern gleichwertig, als sie uneingeschränkt zum Studium an österreichischen Universitäten und Fachhochschulen sowie zum Besuch von Kollegs berechtigt.

Wie aus den Angaben auf der Homepage der vom Bw. besuchten Maturaschule hervorgeht, "gewährt die Berufsreifeprüfung die gleichen Berechtigungen wie die Matura". Aus dem "Prospekt Berufsreifeprüfung" geht weiters hervor, dass diese Bildungsmaßnahme einen Ausschnitt von Gegenständen der AHS Ausbildung umfasst. Damit wird deutlich aufgezeigt, dass das in Rahmen des Lehrganges vermittelte Wissen von allgemeiner Art und nicht auf die spezielle berufliche Tätigkeit des Bw. abgestellt ist. Die Lehrgangsthemen sind daher nicht geeignet, den vom Gesetz georderten berufspezifischen Zusammenhang mit der vom Bw. konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit herzustellen. Ziel dieser Bildungsmaßnahme ist ja vielmehr die Erlangung der mit einem Maturazeugnis verbundenen Berechtigungen. Die Berufsreifeprüfung stellt sich demnach als eine "deutliche kürzere" Alternative zur Matura dar.

Daran vermag auch der vom Bw. ins Treffen geführte Einwand nichts zu ändern, wonach im Rahmen der Erlangung der Berufsreifeprüfung sehr wohl auch berufsspezifisches Wissen vermittelt worden sei. Dass die Teilprüfung "Fachbereich" alternativ der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten zugeordnet werden kann, macht den Lehrgang noch nicht zu einer berufsspezifischen Bildungsmaßnahme. Außerdem hat der Bw. selbst dargelegt, den "Fachbereich in Gesundheit und Soziales" gewählt zu haben. Dass dieser Lehrgang auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit des Bw., nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Damit stellt aber der vom Bw. gewählte Fachbereich nichts anderes als die Vermittlung eines der Allgemeinheit zurechenbaren Wissensbereiches dar. Da die vom Bw. besuchte Ausbildungsmaßnahme somit keine auf das Berufsfeld des Bw. spezifisch zugeschnittenen Inhalte erkennen lässt, kommt ein Abzug der Aufwendungen aus dem Titel einer Ausbildung bzw. Fortbildung nicht in Betracht.

Darüber hinaus sind die Aufwendungen wegen des allgemein gehaltenen Charakters der Bildungsmaßnahme auch nicht als "umfassende Umschulung" zu beurteilen. Schließlich kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass das im Rahmen der Berufsreifeprüfung vermittelte Wissen unmittelbar zu einer konkreten Berufsausübung in einem anderen Berufszweig berechtigt. Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass die geltend gemachten Aufwendungen etwa als vorweggenommene Werbungskosten in Bezug auf die vom Bw. angestrebte Übernahme des elterlichen Betriebes gewertet werden können. Denn auch vor der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gemachte Aufwendungen stellen ja nur dann Werbungskosten dar, wenn sie sich mit der angestrebten Tätigkeit in einem ausreichend bestimmten objektiven Zusammenhang befinden (siehe ). Einen derart objektiv feststellbaren Zusammenhang zwischen den für die Berufsreifeprüfung aufgewendeten Kosten und der vom Bw. in Aussicht genommenen Einkunftsquelle als gegeben zu erachten, wäre aber wohl zu weit gehend.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage gelangte der unabhängige Finanzsenat zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die vom Bw. geltend gemachten Kosten für die Erlangung der Berufsreifeprüfung nicht als abzugsfähige Werbungskosten zu qualifizieren, sondern dem nicht teilbaren Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Berufsreifeprüfung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at