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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 05.10.2009, RV/0088-F/08

Besteuerung einer Pensionsabfindung aus einer Schweizer Pensionskasse

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0088-F/08-RS1
Eine Pensionsabfindung aus einer Schweizer Pensionskasse, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, ist gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 begünstigt zu versteuern. Die Aussage in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1110, dass die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegen muss, ist dabei nicht beachtlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Adr., vertreten durch die Bröll Gasser Steuerberater GmbH, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Das Einkommen im Jahr 2005 beträgt:Die festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2005 beträgt:
37.868,92 €10.199,05 €
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag
51.631,42 € - 4.841,96 € - 7.897,21 €
38.892,25 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
38.892,25 €
(Topf-)Sonderausgaben eingeschliffen nach folgender Formel: (50.900,00 - 38.892,46 ) * 730,00 / 14.500,00) Steuerberatungskosten
- 604,53 € - 418,80 €
Einkommen
37.868,92 €
Die Einkommensteuer für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (41.734,71 - 25.000,00) x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00)
13.045,69 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
13.045,69 €
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00 €
Grenzgängerabsetzbetrag
- 54,00 €
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
12.700,69 €
Durchschnittssteuersatz (12.700,69 / 41.734,71 x 100)
30,43 %
Durchschnittssteuersatz 30,43 % von 37.868,92
11.523,51 €
Gemäß § 67 (1) u. (2) EStG 1988 6,00% von 5.149,32
308,95 €
Einkommensteuer
11.832,46 €
Ausländische Steuer
- 1.633,41 €
Festgesetzte Einkommensteuer
10.199,05 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (geboren am xxx) beendete am das Dienstverhältnis mit seiner Schweizer Arbeitgeberin (AG; er war dort seit beschäftigt; vgl. das Formular "Aufnahme einer Grenzgänger- bzw. einkommensteuerpflichtigen Tätigkeit") und trat aus deren Personalvorsorgestiftung aus. Anlässlich des Austritts aus der Personalvorsorgestiftung (betriebliche Pensionskasse) richtete diese dem Berufungswerber eine Freizügigkeitsleistung aus.

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom schätzte das Finanzamt die Freizügigkeitsleistung mit 17.481,60 SFr gemäß § 184 BAO und behandelte diese Auszahlung aus der betrieblichen Pensionskasse zur Gänze als steuerpflichtigen Bezug.

Dagegen wandte sich die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers mit Berufung und führte dabei begründend Folgendes aus: Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 sei die Freizügigkeitsleistung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege mit 17.481,60 SFr ermittelt worden. Dieser Betrag entspreche nicht den Tatsachen. Wie der beiliegenden Abrechnung zu entnehmen sei, betrage die Freizügigkeitsleistung 12.586,90 SFr. Nach Abzug von 100,00 SFr Gebühren ergebe sich ein Betrag in Höhe von 8.055,62 €. Gemäß § 67 Abs. 8 Iit. e EStG 1988 seien Zahlungen für Pensionsabfindungen deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetzes nicht übersteige mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum. Der Betrag von 8.055,62 € liege unter dieser Freigrenze, sodass für die Pensionskassenauszahlung gar keine Einkommensteuer anfalle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als es die Freizügigkeitsleistung in Höhe von nur mehr 12.586,90 SFr als steuerpflichtigen Bezug der Besteuerung unterzog. Begründend führte es aus, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen nur dann gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergebe, zu versteuern seien, wenn der Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetzes nicht übersteige. Der Betrag in § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz stelle eine Freigrenze dar. Die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 stehe jedoch nur dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliege und ein statuarischer Anspruch gegeben sei. Maßgeblich sei also nicht der Abfindungszeitraum, sondern der Zeitraum des "Ansparens". Da der Berufungswerber nur vom bis in der Schweiz gearbeitet habe, werde die Voraussetzung, dass die Pensionszusage sieben Jahre zurückliegen müsse, nicht erfüllt und somit könne die Freizügigkeitsleistung nicht gemäß § 67 Abs. 8 Iit. e EStG 1988 begünstigt besteuert werden (vgl. die zusätzliche Bescheidbegründung vom ).

Mit Schreiben vom begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und führte aus, dass aus dem Gesetzestext sich die Voraussetzung, dass die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegen müsse, nicht herauslesen lasse. Der Einkommensteuerbescheid 2005 sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, da sich aus dem Einkommensteuergesetz die Voraussetzung der sieben Jahre nicht ergebe. Es werde der Antrag gestellt, die Freizügigkeitsleistung (Pensionsabfindung) in Höhe von 12.586,90 SFR (8.055,62 €) unter Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 67 Abs. 8 Iit. e EStG 1988 zu besteuern, da die Pensionsabfindung bzw. Freizügigkeitleistung den Barwert des Betrages im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteige.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt (2005: € 9.600,00), mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen (§ 67 Abs. 10 EStG 1988).

Streit besteht allein darüber, ob die strittige Pensionsabfindung [in Höhe von 8.055,61 € (12.586,90 SFr x 0,64)] zu Recht deshalb nicht gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 begünstigt besteuert worden ist, da die gegenständliche Pensionszusage nicht mindestens sieben Jahre zurücklag.

Ein Blick in die im Streitjahr gültigen Lohnsteuerrichtlinien 2002 zeigt Folgendes: In der Rz 1110 findet sich der "Siebenjahreszeitraum" wieder. Dort heißt es: "Die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 sowie nach der Übergangsregelung für das Jahr 2001 gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 steht nur dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegt und ein statuarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben ist. Maßgeblich ist also nicht der Abfindungszeitraum, sondern der Zeitraum des "Ansparens". Von dieser Betrachtungsweise ist allerdings dann abzugehen, wenn im Rahmen von Sanierungsprogrammen für die überwiegende Anzahl von Pensionsanspruchsberechtigten Abfindungen vorgesehen sind. In solchen Fällen ist auch dann eine Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 bzw. § 124b 53 EStG 1988 (im Jahr 2001) vorzunehmen, wenn die Pensionszusage weniger als sieben Jahre zurückliegt."

Der Unabhängige Finanzsenat ist der Auffassung, dass gegenständlich die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 betreffend dem siebenjährigen Ansparzeitraum nicht zur Anwendung zu bringen sind, und zwar aufgrund Folgender Überlegungen: Der siebenjährige "Ansparzeitraum" wurde vom Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden kurz: BMF) erstmals im Lohnsteuerprotokoll 1998 und sodann in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 und 2002 gefordert. Das BMF bringt allein Missbrauchsüberlegungen vor; so wird etwa in der Kommentierung der Lohnsteuerrichtlinien 1999 durch Müller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der geforderte Ansparzeitraum von sieben Jahren Missbräuche bei der Vereinbarung von Pensionsabfindungen verhindern soll (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 1999, Rz 1110, , Z 07 0104/3-IV/7/98, AÖFV Nr. 200/1998; http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXII/AB/AB_04550/fname_069621.pdf; SWK 1999, S 305).

Die Altersvorsorge der Schweiz baut auf drei Säulen auf. Das 3-Säulenkonzept der Schweiz ist seit 1972 in der Bundesverfassung verankert. Die hier zu interessierende zweite Säule ist die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [vgl. Bundesgesetz vom über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)]. Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge soll gemeinsam mit der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (1. Säule) die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards der betagten, hinterbliebenen oder invaliden Arbeitnehmer in angemessener Weise ermöglichen. Träger dieser beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen). Es besteht (seit ) Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die betriebliche Personalvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und den versicherungspflichtigen Mindestjahreslohn erreichen. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität und des Todes ab dem 1. Jänner nach Vollendung des 17. Altersjahres und für Altersleistungen ab dem 1. Jänner nach Vollendung des 24. Altersjahres zu versichern, sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als drei Monate befristet ist. Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden bei der Lohnauszahlung zurückbehalten und zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag der Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Aus der Versicherung entstehen Ansprüche auf Altersrente, Invalidenrente und Kinderrenten sowie Hinterlassenenrenten, Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrenten. Bei Stellenwechsel muss die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) der früheren Vorsorgeeinrichtung in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers eingebracht werden. Grundlage für die Freizügigkeitsregelungen ist das seit gültige Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Es regelt die Ansprüche der Versicherten beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung (Freizügigkeitsfall). Das FZG hat zum Ziel, den erworbenen Vorsorgeschutz der Versicherten aufrechtzuerhalten. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, die Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung zu beantragen, wenn sie die Schweiz endgültig verlässt. Jede Vorsorgeeinrichtung hat ein Reglement zu erlassen, das die Rechte und Pflichten der versicherten Arbeitnehmer und des Arbeitgebers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung festlegt. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen- oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Das Reglement ist unter paritätischer Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu erlassen. Es setzt insbesondere die Art und die Höhe der versicherten Leistungen, die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Freizügigkeitsleistungen fest und regelt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung. Das Verfahren bei Teilliquidation ist ebenfalls reglementarisch festzuhalten. Die Vorsorgeeinrichtungen unterstehen der gesetzlichen Aufsicht nach dem BVG (vgl. http://www.admin.ch/ch/d/sr/c831_40.html; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/erhebungen__quellen/blank/blank/cp/05.Document.120607.pdf).

Angesichts dieser gesetzlichen Regelungen erscheint es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wohl unwahrscheinlich, dass Vereinbarungen über Schweizer Pensionsabfindungen missbräuchlich in jenem Sinne gestaltet werden können, welchen das BMF vor Augen hatte, nämlich das Vereinbaren von offensichtlich nicht ernsthaft gemeinten Pensionsvereinbarungen kurz vor Pensionsantritt (etwa im Sinne einer zusätzlichen freiwilligen Abfertigung), welche dann zu einer begünstigt besteuerten Abfindung der Pensionsansprüche führen sollen (vgl. dazu auch SWK 1999, S 305). Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates bleibt vor diesem gesetzlichen Hintergrund kein Raum um die Angemessenheit einer Pensionszusage etwa nach zeitlichen Aspekten zu prüfen.

Auch aus dem Gesetzeswortlaut ist kein siebenjähriger Ansparzeitraum für die begünstigte Besteuerung einer Pensionsabfindung nach § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu entnehmen (vgl. dazu auch Jakom/Lenneis EStG, 2009, § 67 Rz 35, wonach die oben zitierte Aussage in den LStR 2002, Rz 1110, derzufolge die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegen muss, gesetzlich nicht gedeckt sei). Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist insbesondere auf den Zweck der Regelung abzustellen. § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 soll die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen sicherstellen, wenn der Barwert im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht überschritten wird. Der einzig entnehmbare Zweck des Gesetzes besteht nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates darin, den durch die Zusammenballung von Bezügen entstehenden Progressionseffekt zu mildern. Der Sinn der Bestimmung liegt nämlich darin, dass nur dann eine Begünstigung gewährt werden soll, wenn anstelle von laufenden Zahlungen ein Einmalbetrag der Besteuerung zu unterwerfen ist, da aufgrund des "Anballens" der Leistungen in einem Jahr dieser Betrag ohne Begünstigung einer höheren Progression und somit einer höheren Besteuerung unterliegt. Durch die gegenständliche Kapitalabfindung kommt es zu einer Einmalzahlung, wodurch der zukünftige lebenslange Anspruch auf laufende Rentenzahlungen erlischt. Bei einer Einmalzahlung anstelle eines lebenslangen Anspruchs kommt es zu einer deutlich höheren Steuerlast als bei laufenden Rentenzahlungen. Entscheidend ist somit, dass anstelle von zukünftigen laufenden, lebenslangen Rentenzahlungen ein Einmalbetrag geleistet wird, was gegenständlich gegeben ist. Der Berufungswerber hat im Streitjahr das mit seinem Eintritt in die Pensionskasse seiner Schweizer Arbeitgeberin (im Juni 2001) bis zum Austritt aus der Pensionskasse (im Oktober 2005) aufgebaute Alterskapital als Kapitalabfindung bezogen und nicht erst bei Erreichen des Pensionsalters in Form von lebenslanger monatlicher Rentenzahlungen und war das dadurch im konkreten Fall zweifellos aufgetretene, einmalige Zusammenballen von Bezügen bzw. die daraus resultierende steuerliche Belastung des Berufungswerbers jedenfalls entsprechend zu mildern.

Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates war die gegenständliche strittige Pensionsabfindung des Berufungswerbers daher nach § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu versteuern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at