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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 10.11.2008, RV/0295-S/06

Absetzbarkeit der Abnutzung als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 BAO?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der U.D-T, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom begehrte die Bw die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2001-2004. Sie begründete das Ansuchen damit, dass sie erst im Jahre 2006 Kenntnis davon erlangte, dass die Absetzung für Abnutzung (Afa) auf Antrag geltend gemacht werden könne, wobei die fiktiven Anschaffungskosten in Höhe von € 48.604,61 (S 668.814.-) anzusetzen wären.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass das "Nichtwissen" der Geltendmachung der Afa keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) darstellten und eine nicht geltend gemachte Afa nicht nachgeholt werden könnte.

In der Berufung vom führte die Bw aus, dass sie nur durch Zufall herausgefunden habe, dass es die Möglichkeit der Geltendmachung der Afa gäbe. Sie wäre vor 15 Jahren vom Finanzamt diesbezüglich nicht vollständig aufgeklärt worden.

Die Behörde legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0108).

Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, von denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Die nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen oder später zu Stande gekommenen Beweismittel bilden als solche hingegen keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0222, m.w.N.).

Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (Hinweis E , 87/14/0187).

Eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erblickt die Bw im streitgegenständlich Fall nun darin, dass sie erst nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001-2004, nämlich im Jahre 2006, davon Kenntnis erlangte, dass im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für die streitgegenständlichen Jahre die Absetzung für Abnutzung gem. § 7 EStG 1988 möglich gewesen wäre. Diesem Vorbringen muss aber unter Hinweis auf obige Ausführungen entgegengehalten werden, dass neu gewonnene Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung unverändert gebliebener Sachverhaltselemente keine "Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs 1 lit b EStG 1988 sind. Die Unkenntnis steuerlicher Gesetzesvorschriften stellt nach voran stehenden Ausführungen keine Tatsachen dar. Der Wiederaufnahmegrund war damit zur Erfolglosigkeit verurteilt.

Des Weiteren sei festgestellt, dass die Bw durch den angefochtenen Bescheid auch im behaupteten Recht auf Anwendung der Bestimmung des § 7 und damit im Recht auf Berücksichtigung der Absetzung der Abnutzung nicht verletzt wurde.

Gem. § 7 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich dabei nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Die Afa muss vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden. Hat der Steuerpflichtige bei der Abfassung der Steuererklärungen durch einen Fehler die Afa zu niedrig oder gar nicht angesetzt, so kann er dies nur bis zur Rechtskraft des Bescheides noch richtig stellen.

Darüber hinaus können unterlassen Absetzungen für Abnutzungen nicht nachgeholt werden.

Dieser Fehler bildet jedoch weder einen Grund für eine Bescheidberichtigung nach § 293 BAO, noch für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 1 BAO ( Zl. 1070/77).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens
Afa
Tatsachen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAD-14282