Ratenzahlungsansuchen nach rechtskräftig verhängter Geldstrafe.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Poschinger -Taucher - Berchtold Rechtsanwaltsgemeinschaft, 8010 Graz, Burggasse 12/IV, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , SN 068/2004/00000-001, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Für die Entrichtung der mit dem Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom verhängten und derzeit zur Gänze aushaftenden Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00 € sowie der ebenfalls noch nicht entrichteten auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von 363,00 € werden, beginnend ab Februar 2007monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von 200,00 €, jeweils fällig am 1. des Monats, gewährt.
Die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen sind entsprechend den Abgabenvorschriften zu entrichten.
Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer der Z.Gmbh der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00 € (eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Eingabe vom an die Finanzstrafbehörde erster Instanz beantragte der Bf. die Entrichtung der verhängten Strafe in Monatsraten von 50,00 €. Die GmbH sei seit in Konkurs. Er sei weiterhin im Unternehmen beschäftigt und erhalte dafür einen Betrag von 1.000,00 € ausbezahlt. Er sei für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig.
Mit dem Bescheid vom wies die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag als unbegründet ab. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet sei. Die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen seien während eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Nicht er, sondern die GmbH befinde sich im Konkurs, welche derzeit vom Masseverwalter fortbetrieben werde. Das Einkommen des Bf. in der Höhe von 1.000,00 € monatlich sei unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder unpfändbar. Das Ratenzahlungsgesuch sei daher selbst mit dem geringen Betrag von 50,00 € angemessen. Die Einbringlichkeit sei durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und die Ratenzahlung zu bewilligen, allenfalls die Ratenzahlung mit einer höheren, aber im Sinne der Ausführungen angemessenen Rate zu bewilligen.
Nach eigenen Angaben in der Beschuldigteneinvernahme vom vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz besitzt der Bf. kein Vermögen. Die Verbindlichkeiten betragen ca. 700.000,00 €.
Nach der Aktenlage haftet die Strafe im Betrag von 6.000,00 € derzeit zur Gänze offen aus.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide vorliegen müssen, um die Abgaben- bzw. Finanzstrafbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. , und ).
Nach dem glaubhaften Vorbringen des Bf. ist dieser derzeit auf Grund seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht in der Lage, die gesamte aushaftende Geldstrafe zu entrichten. Im Hinblick auf die geschilderte wirtschaftliche Lage des Bf. (monatliches Einkommen 1.000,00 €, Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder, kein Vermögen, ca. 700.000,00 € Schulden) ist davon auszugehen, dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00 € für den Bf. eine erhebliche Härte darstellt.
Wie bereits ausgeführt, ist für die Gewährung einer Zahlungserleichterung aber darüber hinaus zu prüfen, ob durch den damit erwirkten Aufschub die Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet ist. Dazu führt der Bf. aus, er beziehe derzeit ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.000,00 € netto. Eine unmittelbare Gefährdung der Einbringung liegt somit nicht vor, weshalb es im Ermessen der Behörde liegt, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Behörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtssprechung (z.B. ) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, sohin der Durchsetzung eines Abgabenanspruches. Bei der Anwendung des § 212 BAO auf Strafen ist darüberhinaus zu bedenken, dass eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden kann, wenn die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (). Folge dieser Beurteilung ist, dass Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen abzustatten sein werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände der Fall sein wird.
Das diesbezügliche Angebot des Bf., monatliche Raten in der Höhe von 50,00 € zu leisten, hätte zur Folge, dass die Abstattung des Rückstandes von 6.000,00 € - ohne Einbeziehung der am Strafkonto ebenfalls aushaftenden Kosten des Strafverfahrens sowie der im Zuge von Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen - einen Zeitraum von zehn Jahren in Anspruch nehmen würde. Die vollständige Entrichtung der Strafe würde damit auf einen ungewissen, jedenfalls aber im nächsten Jahrzehnt gelegenen Zeitpunkt verschoben. Einer Abstattung der Geldstrafe in Form der vom Bf. beantragten Minimalraten kann daher nicht nähergetreten werden, weil damit der beabsichtigte Pönalcharakter der Strafe unterlaufen und die Abstattung der Strafe in einem angemessenen Zeitraum nicht sichergestellt wäre.
Nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 2003/13/0084, ist allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes maßgebend für die Entscheidung. Dieser bestehe in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten solle. Die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen solle, laufe dem Strafzweck jedenfalls zuwider.
Nach der Begründung des zitierten Erkenntnisses stehe es der Abgabenbehörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der entscheidenden Behörde sei damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch seine wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleibe.
Obzwar nicht verkannt wird, dass die Einhaltung der im Spruch angeführten Teilzahlungsbedingungen an die Grenzen der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. stoßen wird, erscheinen bei einer den vorstehenden Grundsätzen entsprechenden Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit als Ermessenskriterien monatliche Raten in der Höhe von 200,00 € angemessen. Diese ermöglichen nicht nur das wirtschaftliche Überleben des Bf., sondern garantieren die Entrichtung der Geldstrafe in einer gerade noch angemessenen Zeit (2 ½ Jahre) und verhelfen einer sachgerechten Verwirklichung des Strafzweckes ausreichend zum Durchbruch. Es war daher beginnend mit 1. Februar die Abstattung des Rückstandes in monatlichen Raten in der Höhe von 200,00 € zu bewilligen.
Die Ratenvereinbarung bezieht sich nicht auf die während der Laufzeit fällig werdenden Abgaben, die entsprechend den Abgabenvorschriften zu entrichten sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungserleichterung Höhe der Raten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at