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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 21.12.2006, ZRV/0007-Z1W/06

Keine vorzeitige Überlassung der Waren nach der Beendigung des Versandverfahrens bei einem zugelassenen Empfänger

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0007-Z1W/06-RS1
Eine Bewilligung gemäß Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO, die ausschließlich die Einzelheiten betreffend die Abwicklung der beim zugelassenen Empfänger zu beendenden Versandverfahren regelt, kann selbst auf ausdrücklichen Antrag hin nicht dahingehend erweitert werden, dass sie Feststellungen bezüglich der vorzeitigen Überlassung der Waren nach der Überführung in ein nachfolgendes Zollverfahren trifft.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/20176/86/2005, betreffend Änderung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100/20176/54/05, erteilte das Zollamt Wien der Rechtsvorgängerin der Bf. (Bf.) die Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers. Dieser Bescheid legt u.a. eine Frist von 90 Minuten fest, die der zugelassene Empfänger abzuwarten hat, bis er die im Versandverfahren beförderten Waren am zugelassenen Warenort entladen (Übermittlung der Vorab-Ankunftsanzeige) und darüber verfügen (Übermittlung der Freigabenachricht) kann, sofern die zuständige Zollstelle keine entsprechende Kontrollmaßnahme setzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der Bf. mit Schreiben vom den Rechtsbehelf der Berufung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Bewilligungsbescheid möge dahingehend ergänzt werden, dass über die eingegangenen Waren bereits mit der elektronischen Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügt werden dürfe.

Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Bescheid vom , Zl. 100/20176/86/2005, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO können die Zollbehörden auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des Empfängers Vereinfachungen in Form des Status eines zugelassenen Empfängers bewilligen.

Nach den Bestimmungen des Artikels 373 Abs. 2 ZK-DVO wird die Bewilligung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinfachungen nur erteilt, wenn

a) die Zollbehörden die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass die Bedürfnisse der beteiligten Personen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, und

b) die Personen Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

In der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung ist gemäß Artikel 377 Abs. 2 ZK-DVO das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.

Artikel 406 ZK-DVO bestimmt:

(1) Einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung vorgelegt werden, kann der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.

(2) Der Hauptverpflichtete hat seine Pflichten nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex erfüllt und das gemeinschaftliche Versandverfahren ist beendet, sobald die Waren zusammen mit den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Sendung begleitet haben, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die dem zugelassenen Empfänger gemäß den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen übergeben wird, stellt dieser auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, wobei Artikel 362 entsprechend anwendbar ist.

Artikel 407 ZK-DVO bestimmt:

(1) In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;

b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen eine Kontrolle vornehmen kann;

c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

(2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.

Zollamtliche Prüfung im Sinne des Zollkodex bedeutet gemäß Artikel 4 Ziffer 14 ZK: besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung der Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.

Das Zollamt Wien hat dem beschwerdeführenden Untenehmen (bzw. dessen Rechtsvorgängerin) mit den nachstehend angeführten Bescheiden gemäß Artikel 406 ZK-DVO den Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt, wobei der letztgenannte Bescheid laut dessen Spruch den erstgenannten Bescheid ersetzt hat:

Bescheid vom , Zl. 100/20176/54/05,

Bescheid vom , Zl. 100/20176/96/05.

Beim letztgenannten Bescheid handelt es sich nach Ansicht des Senates nicht etwa um eine Neuerteilung der Bewilligung an einen neuen Bewilligungsinhaber sondern bloß um eine Anpassung der bestehenden Bewilligung iSd Artikels 377 Abs. 2 ZK-DVO an die tatsächlichen Rechtsverhältnisse, die berücksichtigt, dass die Bf. die Rechtsnachfolge der ursprünglichen Bewilligungsinhaberin angetreten hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom einen Änderungsbescheid darstellt, der die geänderte Bewilligung in der aktualisierten Fassung vollinhaltlich wiedergibt, wobei sich die Änderung ausschließlich auf die Bezeichnung der Bewilligungsinhaberin beschränkt.

Ausdrücklich mit Berufung angefochten hat die Bf. nur den erstgenannten Bescheid. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß § 274 BAO die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Der Senat hat daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens über die verfahrensgegenständliche Bewilligung vom in der im Bescheid vom dargelegten Ausformung zu entscheiden. Für diese Beurteilung spricht auch die Tatsache, dass eine Berufung generell als gegen den ursprünglichen Bescheid in der berichtigten Fassung gerichtet gilt (vgl. z.B. ).

Das Zollamt Wien hat zwar mit Bescheid vom TTMMJJ, Zl. zzz, der XY - Personenvereinigung im Sinne des Art. 4 Nr. 1 ZK iVm § 36 ZollR-DG, bestehend aus der Bf. und der XYGmbH eine neuerliche Bewilligung erteilt. Unbeschadet der Tatsache, dass dieser (in Rechtskraft erwachsene) Bescheid laut dessen Spruch den vorgenannten Bescheid vom ersetzen soll, geht der Senat jedoch davon aus, dass er keinen ersetzenden, reformatorischen Bescheid im Sinne des § 274 BAO darstellt. Dies wird wie folgt begründet:

Wie oben ausgeführt, ist die bewilligungserteilende Behörde berechtigt, die Bewilligung gemäß den zitierten Normen abzuändern und damit auf geänderte Verhältnisse entsprechend zu reagieren. Diese Änderungsbefugnis kann jedoch keinesfalls so weit gehen, dass damit (abgesehen von den oben erwähnten Fällen der Rechtsnachfolge) einem anderen Beteiligten die Bewilligung erteilt wird, dass es also zu einem Austausch in der Person des Bewilligungsinhabers kommt. Genau dies ist jedoch im Falle des Bescheides vom TTMMJJ geschehen. Mit diesem Bescheid hat das Zollamt der genannten Personenvereinigung, die ihrerseits aus zwei verschiedenen juristischen Personen besteht, die Bewilligung erteilt. Der Bescheid stellt daher weder die aktuelle Version der geänderten Bewilligung vom bzw. vom dar, noch konnte er rechtswirksam diese beiden Bescheide zurücknehmen, ändern oder widerrufen. Dies alleine deshalb, weil er laut Spruch nicht an die vorherige Bewilligungsinhaberin gerichtet ist. Es handelt sich dabei vielmehr um eine (antragsgemäß erfolgte) völlig neue Bewilligungserteilung an die im Spruch bezeichnete Personenvereinigung. Dieser Bescheid ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens.

Der Senat hat nunmehr zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage für die von der Bf. begehrte Ergänzung des Bewilligungsbescheides besteht, die es ihr gestattet, über die eingegangenen Waren bereits mit der elektronischen Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügen zu dürfen.

Aus dem Umstand, dass die Bf. einen entsprechenden Rechtsanspruch aus den Bestimmungen des Artikels 266 Absatz 2 ZK-DVO abzuleiten versucht, erhellt zweifellos, dass sie unter "verfügen dürfen" die Überlassung iSd Artikel 74 ZK meint. Die Überlassung beendet die vorübergehende Verwahrung und eröffnet die Anwendung der jeweiligen Verfahrensordnung des Zollverfahrens, zu dem die Ware angemeldet wurde (vgl. Bender, AW-Prax 2000, 30ff). Im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verdrängt der Begriff der Überlassung den der Freigabe.

Dem Berufungsbegehren kann daher alleine deshalb nicht entsprochen werden, weil die verfahrensgegenständliche Bewilligung ausschließlich die Einzelheiten betreffend die Abwicklung der beim zugelassenen Empfänger zu beendenden Versandverfahren regelt und keine Feststellungen bezüglich der Überlassung der Waren nach der Überführung in ein nachfolgendes Zollverfahren treffen kann.

Die von der Bf. intendierte Änderung ist aber deshalb abzulehnen, weil sie viel zu allgemein gehalten (und damit viel zu weitgehend) ist. Die Aufnahme dieses Zusatzes in die Bewilligung würde nämlich dazu führen, dass die Bewilligungsinhaberin selbst dann völlig uneingeschränkt und bedingungslos über die Waren verfügen könnte, wenn sich schon beim Eintreffen der Ware bei ihr als zugelassene Empfängerin grobe Unregelmäßigkeiten wie Verletzung der Nämlichkeitsmittel oder mangelnde Identität zwischen der Ware und der Versandanmeldung ergäben.

Gerade in diesen Fällen besteht aber ein besonderes Interesse an einer effizienten Durchführung der zollamtlichen Prüfung im Sinne des Artikels 4 Ziffer 14 ZK, die nicht durch eine zu großzügige Ausgestaltung der Bewilligung von Verfahrensvereinfachungen gefährdet werden darf.

Die Bewilligung in der von der Bf. gewünschten Form käme daher einem (unzulässigen) Verzicht auf die an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls allenfalls gebotene Durchführung von Kontrollmaßnahmen (wie etwa das Beschaurecht) gleich, die der Zollbehörde ganz allgemein für Waren unter zollamtlicher Überwachung zustehen. Sie wäre damit auch mit dem sich aus Artikel 373 Abs. 2 ZK-DVO ergebenden Grundsatz nicht vereinbar, wonach die Zollbehörde zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinfachung in der Lage sein muss, die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen zu können.

Der Verfahrensablauf im elektronischen Versandverfahren (NCTS) stellt sich (vereinfacht) und beschränkt auf den beschwerderelvanten Abschnitt wie folgt dar:

Die Bewilligungsinhaberin hat das Eintreffen von im Versandverfahren befindlichen Waren mittels elektronischer Nachricht TR200 "Ankunftsanzeige" dem Zollamt mitzuteilen. Das Zollamt übermittelt daraufhin die "Vorab-Ankunftsanzeige" und erteilt mittels elektronischer Nachricht TR203 "Entladeerlaubnis" die Zustimmung zur Verschlussabnahme und Entladung.

Die zugelassene Empfängerin hat daraufhin mittels elektronischer Nachricht TR204 "Entladevermerke" dem Zollamt das Ergebnis der von ihr auf der Grundlage der "Vorab-Ankunftsanzeige" gemäß Artikel 371 ZK-DVO durchzuführenden Kontrolle mitzuteilen.

U.a. auch unter Berücksichtigung dieser Kontrollergebnisse entscheidet das Zollamt ob die Waren beschaut werden und erteilt schließlich die elektronische Nachricht TR 207 "Freigabe vom Versand".

Wie die Bf. zutreffend ausführt, ist nach dem Wortlaut des Artikels 406 Abs. 2 ZK-DVO das gemeinschaftliche Versandverfahren beendet, wenn die in der zitierten Norm festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Unbeschadet der damit einher gehenden Befreiung des Hauptverpflichteten von seinen Pflichten nach Artikel 96 Abs. 1 Buchstabe a ZK darf aber nicht übersehen werden, dass sich nach der Beendigung des Versandverfahrens und der (allenfalls fingierten) Gestellung für den zugelassenen Empfänger, insofern weitere Pflichten ergeben, als sich die Waren gemäß Artikel 50 ZK in der vorübergehenden Verwahrung befinden. Sie sind daher gemäß Artikel 48 ZK zwingend einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung (allenfalls auch im Rahmen eines bewilligten Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 76 ZK) zuzuführen. Erst nach erfolgter Überführung in ein Zollverfahren können die Waren überlassen werden und sind somit frei verfügbar im Sinne des Begehrens der Bf.

Es ist zwar richtig, dass gemäß Artikel 266 Abs. 2 ZK-DVO bewilligt werden kann, dass die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Beteiligten als Überlassung gilt. Zutreffendenfalls sind die Waren sofort verfügbar. Das Anschreibeverfahren kann aber bei den von der Begünstigung nach Artikel 76 ZK ausgenommenen Waren sowie bei bestimmten Zuwiderhandlungen, die schon vor dem Eintreffen der Ware beim zugelassenen Empfänger zur Zollschuldentstehung geführt haben, nicht zur Zollbehandlung genutzt werden (siehe Witte4, Rz. 30 zu Artikel 76 ZK).

Für die von den Erleichterungen des Anschreibeverfahrens nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossenen Waren kommt daher die Befugnis, über die eingegangenen Waren mit der elektronischen Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügen zu können, keinesfalls in Betracht. Diese Waren sind vielmehr erst dann frei verfügbar, wenn es nach Überführung in ein nachfolgendes Zollverfahren zur Überlassung kommt.

Die begehrte Änderung ist daher auch deshalb abzulehnen, weil sie auf Grund ihres Wortlautes zur unerwünschten Auslegung führen könnte, dass die Bf. generell über alle Waren und nicht nur über jene, die Gegenstand eines Anschreibeverfahrens sind, vorzeitig (nämlich vor der Überlassung) völlig unbeschränkt verfügen dürfte, wofür allerdings keine taugliche Rechtsgrundlage besteht.

Gegen die Ausformung der Bewilligung in der von der Bf. gewünschten Form spricht aber neben den oben angeführten Gründen auch der Wortlaut der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom ttmmjjjj, Zl. ZZZ, erteilten Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll-Bewilligung).

Dies deshalb, weil diese letztgenannte Bewilligung bestimmt, dass es der Bf. im Falle von vorangegangenen Versandverfahren nach der vorübergehenden Verwahrung der bei ihr eingelangten Waren erst nach Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand (TR207)" gestattet ist, die Anmeldung in das nachfolgende Zollverfahren zu beantragen.

Schließlich kann auch dem Einwand der Bf., wonach durch die von ihr beantragte Änderung der Bewilligung das Beschaurecht des Zollbehörde in keiner Weise beschnitten würde. weil das Zollamt bereits mit der "Vorab-Ankunftsanzeige" alle dazu erforderlichen Daten zur Verfügung habe, nicht gefolgt werden. Diese Meldung beinhaltet nämlich nichts anderes als die Daten der Abgangsstelle und kann somit keine Informationen über allfällige im Zuge der Beförderung bis zur Bestimmungsstelle geschehene Unregelmäßigkeiten, wie mangelnde Identität der Waren oder Verletzung der Nämlichkeitsmittel aufzeigen. Gerade die letztgenannten Informationen sind aber wesentlicher Bestandteil der Entscheidungsgrundlage für die Durchführung von etwaigen Kontrollmaßnahmen.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass für die Abänderung bzw. Erweiterung der Bewilligung im Sinne des Vorbringens der Bf. keine gesetzliche Grundlage besteht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis:

Wie bereits oben ausgeführt, nimmt die Bf. nach der Aktenlage derzeit die Verfahrenserleichterungen gemäß Artikel 372 Abs. 1 f ZK-DVO ausschließlich auf Grundlage der der XY - Personenvereinigung vom Zollamt Wien mit Bescheid vom TTMMJJ , Zl. zzz, antragsgemäß erteilten Bewilligung in Anspruch. Dieser (in Rechtskraft erwachsene) Bescheid, der im Übrigen weder die im o.a. Bescheid vom genannte Frist von 90 Minuten festlegt, noch die ausdrückliche Anordnung enthält, dass über die Waren erst nach Erhalt der Freigabenachricht verfügt werden darf, wird durch die vorliegende Berufungsentscheidung nicht berührt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 373 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 406 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 407 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 4 Z 14 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Zugelassener Empfänger
Freigabe vom Versand
Überlassung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at