Sonstiger Bescheid, UFSW vom 10.05.2013, RV/1108-W/12

EU-Quellensteuer; Einbehaltung von "Sicherungssteuer" nach § 42 Abs. 4 InvFG 1993?

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A, vertreten durch B, vom betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung österreichischer Quellensteuer entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz aufgehoben.

Begründung

Die Berufungswerberin (Bw.) ist in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und wird dort zur Einkommensteuer veranlagt. Sie hat in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Im Jahr 2010 bezog sie österreichische Kapitaleinkünfte (Zinsen iSd EU-Quellensteuergesetzes (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004) aus einem Depot bei der Y-AG; von diesen Zinserträgen hat die österreichische Bank EU-Quellensteuer und offenbar (dazu unten) auch "Sicherungssteuer" einbehalten. Die österreichischen Kapitaleinkünfte wurden in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß zur Einkommensteuer erklärt und veranlagt, wobei die in Österreich einbehaltene EU-Quellensteuer in Höhe von 745,00 € (gerundet) rechtskonform angerechnet wurde (siehe dazu den deutschen "Bescheid für 2010 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom ", S 9/Rückseite ff UFS-Akt).

Streit zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens besteht hinsichtlich der Rückerstattung der von der österreichischen Bank für das Jahr 2010 offenbar einbehaltenen, in der Bundesrepublik Deutschland nicht anrechenbaren "Sicherungssteuer" (das Finanzamt A hat mit Bescheid vom den Erstattungsantrag der Bw. vom (S 1 f. Finanzamtsakt) mit der Begründung der rechtskonformen Einbehaltung der EU-Quellensteuer gemäß EU-QuStG, BGBl. I Nr. 33/2004, abgewiesen; dagegen hat der steuerliche Vertreter der Bw. eingewendet, dass sich der Erstattungsantrag nicht auf die EU-Quellensteuer, sondern auf die "Sicherungssteuer" beziehe).

Die für das Jahr 2010 maßgebliche Rechtslage betreffend die "Sicherungssteuer" stellt sich folgendermaßen dar:

Nach § 42 Abs. 4 InvFG 1993 ist eine "Sicherungssteuer" in Form einer Kapitalertragsteuer einzubehalten, wenn ein Anteil an einem ausländischen Investmentfonds bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt oder von diesem verwaltet wird (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993 iVm § 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung; vgl. Doralt/Kirchmayr, EStG8, Anhang I § 93 Tz 64. Zur Rechtslage, wenn ein Anteil an einem ausländischen Immobilienfonds bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt oder von diesem verwaltet wird (auch dann ist eine "Sicherungssteuer" in Form einer Kapitalertragsteuer einzubehalten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 ImmoInvFG 2003 iVm § 42 Abs. 4 InvFG 1993)), siehe Doralt/Kirchmayr, Anhang II § 93 Tz 72). Da die Sicherungssteuer (die Bemessungsgrundlage beträgt 6% jährlich oder 0,5% monatlich des Rücknahmewertes der betreffenden ausländischen Fondsanteile) als Kapitalertragsteuer ausgestaltet ist, unterbleibt ihre Erhebung, wenn eine Pflicht zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer nicht besteht oder eine Kapitalertragsteuerbefreiung anzuwenden ist. Da mit der Einbehaltung der "Sicherungssteuer" keine Endbesteuerungswirkung verbunden ist, ist die "Sicherungssteuer" im Rahmen der Veranlagung oder eines Antrages gemäß § 240 BAO dem Anleger zurückzuerstatten (Doralt/Kirchmayr, Anhang I § 93 Tz 64) bzw. auf die Einkommensteuer anzurechnen (Jakom/Marschner, EStG, 2010, § 97 Rz 49). Die "Sicherungssteuer" fällt generell bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (sowie bei inländischen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften) an (Jakom/Marschner, § 93 Rz 57).

Daraus folgt, dass die "Sicherungssteuer" iSd obigen Ausführungen, sofern sie von der österreichischen Bank tatsächlich einbehalten wurde, an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Bw., die in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, zurückzuerstatten ist. Die effektive Besteuerung der österreichischen Zinserträge der Bw. in deren Ansässigkeitsstaat (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10 (2012), Rz 831) wurde durch die in Österreich erhobene EU-Quellensteuer gemäß EU-QuStG, verbunden mit der ordnungsgemäßen Erklärung und Versteuerung der österreichischen Zinserträge (unter Anrechnung der EU-Quellensteuer) bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung erreicht.

Allerdings ist aus den vorgelegten Unterlagen der Y-AG ("Ertragsaufstellung Neu" bzw. "Summenaufstellung" vom , S 6 bis 10 Finanzamtsakt) nicht eindeutig nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich "Sicherungssteuer" iSd § 42 Abs. 4 InvFG 1993 einbehalten hat ("Summe EU-Sicherung", dazu sofort unten):

Einerseits wird nämlich in der "Summenaufstellung" (Blatt 5 der "Ertragsaufstellung Neu") ein Bruttoertrag von 1.705,14 €, andererseits - neben der unstrittigen EU-Quellensteuer von 744,31 € - eine "EU-QuSt Sicherung per 31.12.2009" von 719,24 € angeführt, weiters eine "Summe EU-Sicherung" von 1.123,09 € (die Rückerstattung dieses Betrages wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. beantragt). Was mit der Bezeichnung "EU-Sicherung" gemeint ist bzw. ob darunter die "Sicherungssteuer" iSd § 42 Abs. 4 InvFG 1993 zu verstehen ist und wie sich die Summe dieser "EU-Sicherung" zusammensetzt, erscheint unklar (auch ist bei einem Bruttoertrag von 1.705,14 € eine "Sicherungssteuer" iSd § 42 Abs. 4 InvFG 1993 in Höhe von 1.123,09 € fraglich, zumal die Summe aus dieser "Sicherungssteuer" und der EU-Quellensteuer (1.123,09 € + 744,31 € = 1.867,40 €) höher wäre als der Bruttoertrag selbst).

Somit erweist sich aber die Sache als nicht entscheidungsreif; eine abschließende inhaltliche Erledigung der Berufung ist dem Unabhängigen Finanzsenat nicht möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird das Finanzamt daher - unter maßgebender Mitwirkung des steuerlichen Vertreters der Bw. - zu erheben haben, ob und in welcher Höhe die österreichische Bank tatsächlich "Sicherungssteuer" iSd § 42 Abs. 4 InvFG 1993 einbehalten hat, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Bezeichnung "EU-Sicherung" aufweist und wie sich die Summe dieser "EU-Sicherung" (1.123,09 €) zusammensetzt.

Die Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben wird oder aber die Ermittlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens geführt werden, liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung wurde abgewogen:

- Für die Zweckmäßigkeit der Aufhebung spricht, dass durch die Aufhebung voraussichtlich schneller ein Bescheid erlassen werden kann, der die dargestellten wesentlichen Ermittlungen berücksichtigen kann, als wenn die Berufungsbehörde selbst ermittelte und die Ermittlungsergebnisse dem Finanzamt (Amtspartei) zur Stellungnahme vorhielte (und eine allfällige Stellungnahme dem Bw. zur Kenntnis zu bringen wäre usw.) oder das Finanzamt im Auftrag der Berufungsbehörde gemäß § 279 Abs. 2 BAO die Ermittlungen vornähme, weil diesfalls das Finanzamt nach Abschluss der Ermittlungen die Ergebnisse erst an die Berufungsbehörde berichten müsste (anstatt sofort einen Bescheid erlassen zu können).

- Für die Aufhebung spricht, dass die Parteien vor Durchführung weiterer Ermittlungen die Rechtsfrage insbesondere an den Verwaltungsgerichtshof durch Erhebung einer Beschwerde durch den Bw. oder einer Amtsbeschwerde (§ 292 BAO) herantragen können.

Die Ermessensübung war somit zu Gunsten einer Aufhebung vorzunehmen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 EU-QuStG, EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004
§ 42 Abs. 4 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 42 Abs. 1 Satz 1 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
§ 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
Doralt/Kirchmayr, EStG, 8. Auflage, Anhang I § 93 Tz 64
Doralt/Kirchmayr, EStG, 8. Auflage, Anhang II § 93 Tz 72
Jakom/Marschner, EStG, 2010, § 97 Rz 49
Jakom/Marschner, EStG, 2010, § 93 Rz 57
Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 10. Auflage (2012), Rz 831

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at