Namentliche Anführung der Erben als notwendiger Bestandteil des Bescheides
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die von Dr. Karlheinz Morré, Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz, Heinrichstraße 110, namens der Erben nach EG, X, eingebrachte Berufung vom gegen die "Bescheide" des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 2006 bis 2010) sowie 2.) Einkommensteuer 2006 bis 2011
beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit per rechtskräftigem Beschluss des BG Graz-West wurde der Nachlass der am verstorbenen EG ihren beiden Kindern A und B je zur Hälfte eingeantwortet.
Die mit oa. Berufung bekämpften Erledigungen des Finanzamtes vom sind jeweils an die - namentlich nicht genannten - "Erben nach EG" (zHd. des steuerlichen Vertreters) gerichtet.
Dagegen erhob der oa. Vertreter mit Eingabe vom "im Auftrag und Namen der Erben nach Frau EG" das Rechtsmittel der Berufung.
Die Berufung wurde ohne vorherige Erlassung einer BVE dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs (s. zB ).
Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (Ritz, BAO 4. Auflage, § 93 Tz 6). Eine Adressierung "an die Erben nach EG", somit ohne Angaben der Namen der Erben, reicht nicht aus ().
Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist sohin im vorliegenden Fall der Bescheidadressat nicht hinreichend konkret definiert. Auf Grund der Einantwortung wären ab (Rechtskraftstempel des Einantwortungsbeschlusses) sämtliche Bescheide des Finanzamtes an die - namentlich anzuführenden - Erben A und B zu erlassen gewesen.
Die angefochtenen Erledigungen sind jedoch bloß an die namentlich nicht genannten "Erben" gerichtet, sie enthalten weder im Spruch noch in der Begründung einen Hinweis auf die Namen der Erben. Diese Erledigungen sind daher ins Leere gegangen und konnten gegenüber den Erben A und B keine Rechtswirkungen entfalten.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide; Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind als unzulässig zurückzuweisen. Daher ist eine Berufung gegen eine Erledigung, in der kein Bescheidadressat (im Spruch) bezeichnet wird, zurückzuweisen (Ritz, aaO, § 273 Tz 6f., mwN).
Da somit im gegenständlichen Fall keine rechtlich wirksamen Erledigungen vorlagen, war die dagegen gerichtete Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im Falle einer neuerlichen - diesmal bescheidmäßigen - Wiederaufnahme der die Jahre 2006 bis 2010 betreffenden Verfahren (bzw. hinsichtlich des Jahres 2011: der erstmaligen Festsetzung!) nach Meinung des UFS vorab insbesondere zu erheben haben wird, a) auf Grund welcher Krankheiten/Gebrechen bei Frau EG die Feststellung eines 90%-igen Behinderungsgrades erfolgt ist bzw. b) in welchem Zusammenhang (mit der Behinderung oder einer sonstigen Krankheit?) die geltend gemachten Taxikosten angefallen sind (dies insbesondere durch Abverlangen entsprechender ärztlicher Behandlungsbefunde bzw. einer detaillierten Aufstellung der einzelnen Fahrten, in welcher ua. der jeweilige Fahrtzweck, das jeweilige Fahrtziel sowie die jeweiligen Kosten angeführt sind).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Nichtbescheid Bescheidadressat Personenumschreibung namentliche Nennung der Erben. |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at