Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 30.12.2004, RV/0120-L/03

Pflichtveranlagung bei mehreren gleichzeitig bezogenen Bezügen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0120-L/03-RS1
Erhält ein Abgabepflichtiger auch nur für einige Tage gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Bezüge, so hat das Finanzamt nach § 41 Abs.1 Z 2 EStG eine Veranlagung durchzuführen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin erhielt im Jahr 2000 sowohl vom Land O als auch von der N Landesregierung Bezüge.

Das Finanzamt führte deshalb eine Arbeitnehmerveranlagung durch und erließ am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, aus welchem sich eine Abgabennachforderung von € 156,97 ergab. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe.

Mit Eingabe vom erhob die Abgabepflichtige Berufung und beantragte die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000. Sie führte aus, dass sie sich beim Land O seit in Karenz ohne Bezüge befinde und beim Land N. seit beschäftigt sei. Aufgrund der Urlaubsverschiebung zwischen Land O und Land N. betrage die Differenz 6 Schultage. Nur in dieser Zeit habe sie einen Doppelverdienst gehabt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerberin nach den durchgeführten Ermittlungen in der Zeit vom bis zum Bezüge der Länder O und N. nebeneinander zugeflossen seien. Die Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung sei daher gegeben. Die Berechnung der Einkommensteuer sei überprüft und für richtig befunden worden. Die Nachforderung bestehe daher zu Recht.

Mit Eingabe vom erhob die Berufungswerberin nochmals "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung und beantragte einen neuerlichen Bescheid. Sie führte aus, dass sie einmalig im Schuljahr 2000 einen Doppelverdienst für 6 Tage hatte. Obwohl ihr automatisch für diese Tage Lohnsteuer abgezogen worden sei, müßte sie Einkommensteuer von 156,97 Euro nachzahlen. Diese Situation würde für sie eine Steuerschuld von 100% bedeuten.

Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Berufungssenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Da aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes feststeht, dass die Berufungswerberin in der Zeit vom bis zum gleichzeitig Bezüge des Landes O und der N Landesregierung erhalten hat, war das Finanzamt nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 verpflichtet, eine Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 durchzuführen.

Die Behauptung der Berufungswerberin, dass die Nachforderung von € 156,97 eine Steuerschuld von 100% bedeute, ist nicht nachvollziehbar. Nach den Berechnungen des Referenten entfallen auf den Zeitraum von 6 Tagen aliquot 249,27 Euro des Durchschnittbezuges des Landes O bzw. 253,05 des Durchschnittbezuges der N Landesregierung. Beide Beträge liegen deutlich über der im angefochtenen Bescheid angeführten Nachforderung. Berücksichtigt man weiters, dass die im Monat September von den beiden bezugsauszahlenden Stellen getrennt berechnete Lohnsteuer niedriger sein muss als diejenige Lohnsteuer, die sich bei einer gemeinsamen Versteuerung beider Bezüge ergeben hätte, so besteht kein Grund, die vom Finanzamt vorgenommene und überprüfte Berechnung der Abgabennachforderung von € 156,97 anzuzweifeln.

Da das Finanzamt die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 zu Recht vornahm und keine Hinweise für eine möglicherweise falsche Berechnung vorliegen, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung
Abgabennachforderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at