Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.11.2007, RV/2432-W/06

Bescheidänderung gem. § 295a BAO

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2432-W/06-RS1
Die Rechtsprechung des EuGH stellt kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages nach § 295a BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis April 1995 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Bw. hat mit Eingabe vom gem. § 295a BAO die Abänderung der Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume Jänner bis April 1995 vom bzw. beantragt.

Gestützt wurde dieser Antrag auf das die unwissentliche Mitwirkung in einem Karusselbetrug betreffende , C-355/03 und C-484/03, in welchem vom Gerichtshof ausgeführt wird, dass das Recht eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug auch dann unberührt bleibt, wenn in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorangeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuerpflichtige davon Kenntnis hat oder haben kann.

Weiters wurde vorgebracht, dass weder in der Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ, noch in dem (die Beschwerde der Bw.) abweisenden Erkenntnis des Zl 96/13/0199, eine mögliche Mitschuld der Bw. angedeutet werde. Zudem sei ein Finanzstrafverfahren gegen die damaligen Geschäftsführer der Bw. nicht eröffnet worden. Und schließlich sei im Beschluss der Ratskammer des LG für Strafsachen vom (Vr) festgestellt worden, dass u.a. bei den beiden Geschäftsführern der Bw. von vornherein jede Grundlage für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns fehle.

Daher seien nach Ansicht des Bw. die in den seinerzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten Zeiträume erklärten und nach der UVA-Prüfung gemäß Niederschrift vom nicht anerkannten Vorsteuern von ATS 1,292.962,-- (Vorsteuern Karussell) anzuerkennen.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Antrag abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine Änderung der Rechtsprechung kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO darstelle. Darüber hinaus handle es sich bei der Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 1-4/95 um Abgaben, die bereits absolut verjährt seien.

In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid wurde vorgebracht, dass es sich im Gegensatz zur Bescheidbegründung nicht um eine Änderung der Bescheidbegründung handle. Aus den im Antrag zitierten EuGH- Entscheidungen ergebe sich, dass die österreichische Rechtsprechung in der Frage des Vorsteuerabzuges im konkreten Fall einfach unrichtig wäre.

Die Korrektur einer in Österreich ohne jede Differenzierung vorgenommenen Beurteilung der doch sehr unterschiedlichen Handlungsweisen der Geschädigten bzw. der am Karussell beteiligten Personen bis zum VwGH stelle für die Geschädigten - und um einen solchen handle es sich bei der Bw. ohne Zweifel - ein Ereignis dar. Ereignisse müssten nicht immer "physischer" Natur sein (Erdbeben, Überschwemmung, Opernpremiere etc.)

Hinsichtlich der vom Finanzamt ins Treffen geführten absoluten Verjährung werde darauf verwiesen, dass in Fällen des § 295a BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres eintrete, in dem das Ereignis eingetreten sei, somit am um Null Uhr.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Vorbild dieser mit dem AbgÄG 2003 in die BAO eingefügten neuen Regelung ist die deutsche Abgabenordnung (AO). Unter einem Ereignis iSd § 175 Abs. 1 Z 2 AO ist jeder rechtlich relevante Vorgang zu verstehen. Dazu gehören Tatsachen des Lebenssachverhalts, aber auch rechtliche Vorgänge, wie die Einwirkung auf oder durch Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsakte. Dem Ereignisbegriff unterfallen nur sachverhaltsändernde Geschehnisse. Die durch ein Ereignis ausgelöste Rückwirkung muss eine steuerliche sein. Ob ein Ereignis eine solche Wirkung hat, kann nur den (besonderen) Steuergesetzen entnommen werden (Tipke/Kruse, AO, § 175 Tz 25f).

Kein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs. 1 Z 2 AO bzw. iSd § 295a BAO ist eine Änderung der Rechtsprechung, was auch für Urteile des EuGH gilt (Ritz, Abänderung nach § 295a BAO, SWK 2003, S 880 unter Hinweis auf die deutsche Rechtsprechung zu § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO; weiters: Tipke/Kruse, Kommentar AO, § 175 Tz 45). So führte der BFH im Urteil vom , XI R 36/95, BStBl. 1996 II 399, zur deutschen Vorbildbestimmung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, dass im Hinblick auf ein EuGH-Urteil, demzufolge bei Geldspielgeräten ein bestimmter Teil des Spieleinsatzes nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, eine Änderung bereits rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheide nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für den vorliegenden Fall, in dem der Bw. seinen auf § 295a BAO gestützten Antrag mit dem , C 355/03 und C 484/03 begründet, in welchem der Gerichtshof aussprach, dass Umsätze, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 2 Z 1, 4 und 5 Abs 1 der 6. MwSt-RL darstellen, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen, ohne dass es auf die Absicht eines von dem betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers und/oder den möglicherweise betrügerischen Zweck - den dieser Steuerpflichtige weder kannte noch kennen konnte - eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der dem Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt. Der EuGH stellt klar, dass das Recht eines Steuerpflichtigen, der solche Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug auch nicht dadurch berührt wird, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ein anderer Umsatz, der dem von diesem Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann.

Der Bw. stützt seinen Antrag auf eine Rechtsprechung, die nach der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ (mit welcher in Rechnung gestellte und von der Bw. als Vorsteuern geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge nicht anerkannt wurden) und nach dem abweisenden Erkenntnis des Zl 96/13/0199, ergangen ist. Diese Rechtsprechung stellt, da es sich um keine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes handelt, kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Die genannte Entscheidung des erging zudem jeweils gegenüber anderen Abgabepflichtigen als dem Bw. und zu anderen nicht berufungsgegenständlichen Sachverhalten. Urteile wirken nur inter partes; sie wirken sich nicht auf bereits bestandskräftige Verwaltungsakte aus.

In ständiger Rechtsprechung stellt der BFH zur deutschen Vorbildbestimmung § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO weiters fest, dass der Begriff "rückwirkendes Ereignis" alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge umfasst. Der Vorgang muss sich ereignen, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und im Falle der Änderung eines Steuerbescheides, nachdem dieser Steuerbescheid ergangen ist. Die nach dem Steuertatbestand rechtserhebliche Sachverhaltsänderung muss sich darüber hinaus steuerlich in die Vergangenheit auswirken, und zwar in der Weise, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts nunmehr der veränderte Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dabei bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (BFH , V R 79/01, unter Hinweis auf den oa. Beschluss des Großen Senats des BFH vom , GrS 2/92, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1.; mit weiteren Nachweisen).

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass nur ein Ereignis (Änderungen) auf der Sachverhaltsebene, nicht jedoch eine Änderung oder das erstmalige Ergehen einer Rechtsprechung gesetzlicher Anwendungsfall des § 295a BAO ist. Die im vorliegenden Fall vom Bw. ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH stellt kein sachverhaltsänderndes Geschehnis iS der oben dargestellten Ausführungen dar, so dass auch im Hinblick auf das zitierte EuGH-Urteil bzw. die darin zum Ausdruck gebrachte rechtliche Beurteilung eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen nicht in Betracht kommt. Das Finanzamt hat daher den Antrag gem. § 295a BAO zu Recht abgewiesen.

Aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
rückwirkendes Ereignis
EuGH-Rechtsprechung
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2008, 16
ecolex 2008/102, S 274
UFS Newsletter 2008/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at