Stiefvater ist Familienangehöriger nach Unionsrecht
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0135 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für drei Kinder ab , entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, er ist deutscher Staatsangehöriger, hat am die Ehe mit einer tschechischen Staatsangehörigen geschlossen, die drei minderjährige Kinder in die Ehe einbrachte. Nach der aktenkundigen, am durch die zuständige tschechische Meldebehörde ausgestellten, Bestätigung auf dem Vordruck E401 leben der Berufungswerber, seine Ehegattin und die drei Kinder in einem gemeinsamen Haushalt in der tschechischen Republik.
Nach der ebenfalls aktenkundigen, vom Träger der tschechischen Familienleistungen am ausgestellten, Bescheinigung E411 hat die Ehegattin des Berufungswerbers und Mutter der Kinder tschechische Familienleistungen bis einschließlich Juli 2010 bezogen, ab August 2010 wurden keine tschechischen Familienleistungen mehr gewährt, da das Einkommen des Berufungswerbers über der maßgeblichen Grenze lag.
Der Berufungswerber ist seit Jahren in Österreich beschäftigt, seit ununterbrochen bei einer Personalbereitstellungsfirma.
Sein im Februar 2011 eingebrachter Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung auf die österreichischen Familienleistungen wurde vom Finanzamt mit dem im Spruch genannten Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Stiefelternteile hätten nach dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Familienleistungen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber auszugsweise aus: "Ich lebe mit meiner Frau und den Kindern. Ich ernähre sie und lebe mit ihnen in einem Haushalt. Weil ich in Österreich arbeite und deswegen für tschechische Verhältnisse einen höheren Lohn habe, habe ich kein Anrecht auf Kindergeld in Tschechien."
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach Artikel 1, Buchstabe i, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in der Folge kurz: VO) ist Familienangehöriger "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird."
Da (haushaltsangehörige) Stiefkinder nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 2 Abs. 3 lit.c des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) als Kinder im Sinn des FLAG gelten, besteht für den unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel, dass der Berufungswerber als Stiefvater jedenfalls dem Grunde nach anspruchsberechtigter Elternteil sowohl nach nationalem (siehe FLAG 1967) als auch nach Unionsrecht (siehe die zitierte Norm der VO) ist (vgl. dazu z. B. auch ).
Im Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung ist der Beruf der Ehegattin des Berufungswerbers mit "Arbeiterin" angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie den tschechischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegt (Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a VO). Da der Berufungswerber den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und sich die Kinder in der tschechischen Republik aufhalten, ist diese vorrangig zur Erbringung der Familienleistungen zuständig (vgl. Artikel Abs.1 Buchstabe b VO).
In diesem Fall ist gemäß Artikel 68 Abs. 2 VO "ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren." Bei diesem Unterschiedsbetrag handelt es sich um nichts anderes als die vom Berufungswerber begehrte "Differenzzahlung".
Da der angefochtene Bescheid der anzuwendenden Rechtslage widerspricht, war der Berufung Folge zu geben, und dieser Bescheid, wie im Spruch geschehen, aufzuheben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 3 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
Schlagworte | Stiefvater leiblicher Vater Reihenfolge Vorrang Differenzzahlung Unionsrecht Gemeinschaftsrecht EU |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAD-14190