Verzicht auf Regelbesteuerungsantrag bei Kleinunternehmern muss schriftlich erfolgen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Umsatzsteuer 2006 entschieden:
Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2006 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw reichte am seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 wie folgt ein:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch | 7.519,00 €
|
Davon steuerfrei OHNE Vorsteuerabzug gem. | |
b) § 6 Abs. 1 Z 27 | -7.519,00 €
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen | |
und Eigenverbrauch | 0,00 €
|
Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer | 0,00 €
|
Zahllast | 0,00 €
|
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 wurde mit Bescheid vom festgesetzt. Die Besteuerung wurde nach den allgemeinen Vorschriften des UStG vorgenommen, da der Bw zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optiert hatte und kein Widerruf bis spätestens eingebracht wurde. Es wurde der Normalsteuersatz von 20% angewendet. Dies ergab bei einer Bemessungsgrundlage von € 7.519,00 und VSt iHv. € 0,00 eine USt-Zahllast von € 1.503,80.
Gegen diesen Bescheid wurde am Berufung erhoben, da laut eingereichter Umsatzsteuererklärung 2006 irrtümlich zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG optiert wurde. Es wurden aber im Jahr 2006 nur Einnahmen ohne USt getätigt. Der Mietvertrag in dem ersichtlich ist, dass keine Umsatzsteuer verrechnet wurde, wurde mitgesendet. Außerdem wurde eine berichtigte Umsatzsteuerklärung 2006 abgegeben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch | 0,00 €
|
Davon steuerfrei OHNE Vorsteuerabzug gem. | |
b) § 6 Abs. 1 Z 27 | |
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen | |
und Eigenverbrauch | 0,00 €
|
Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer | 0,00 €
|
Zahllast | 0,00 €
|
Diese Berufung wurde am als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde folgendes ausgeführt.
"Seit 1994 gibt es einen Regelbesteuerungsantrag, der bis zum Jahr 2005 eingehalten und nicht widerrufen worden ist.
Nach Ablauf des fünfjährigen Bindungszeitraumes kann bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres die Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG widerrufen und die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden.
Da bis zum kein Widerruf der Verzichtserklärung erfolgt ist, sind die Umsätze der Umsatzsteuer zu unterziehen."
Der Bw stellte am einen Vorlageantrag, der die gleiche Begründung wie die Berufung enthält.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Bw hat umsatzsteuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2006 iHv. € 7.519,00, er ist somit Kleinunternehmer.
Im Jahr 1994 hat er zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG optiert.
Im Streitjahr 2006 wird kein Widerruf dieser Option eingebracht.
Für das vermietete Objekt wird im Jahr 2006 keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, es wird ein monatlicher Mietzins von € 500,00 vereinbart.
Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken.
Rechtliche Würdigung
Für Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als € 30.000,00 (bis 2006: € 22.000,00) im Veranlagungszeitraum gilt gem. § 5 Abs. 1 Z 27 UStG iVm. § 12 Abs. 3 UStG eine unechte Steuerbefreiung - die eigenen Umsätze sind steuerfrei, ein Vorsteuerabzug steht jedoch nicht zu.
Gem. § 6 Abs. 3 UStG besteht die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht. Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides kann durch eine schriftliche, beim Finanzamt einzureichende Erklärung auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Ein solcher Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens 5 Jahre. Erst nach Ablauf des fünfjährigen Bindungszeitraumes kann gemäß § 6 Abs. 3 dritter und vierter Satz UStG die Verzichtserklärung bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres widerrufen und die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wiederum in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der geforderten Schriftlichkeit des Widerrufes führt z.B. Ruppe (Kommentar zum UStG3 § 6 Tz 483) aus, dass der Widerruf als contrarius actus denselben Regeln wie die Verzichtserklärung selbst unterliegt und somit schriftlich der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber zu erklären ist. Unter Schriftlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Erklärung ganz bestimmten Inhaltes zu verstehen. Es ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn aus anderen Zwecken dienenden, sonstigen Angaben des Steuerpflichtigen wie etwa einer Jahresumsatzsteuererklärung die Absicht zur Abgabe einer Optionserklärung erschlossen werden kann (, ).
Der Bw hat steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen iHv. € 7.519,00. Da er unter die Grenze von € 22.000,00, die noch für das Jahr 2006 galt, fällt, ist für ihn grds. die Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anzuwenden. Grds. hat er seine Umsätze nicht zu versteuern, er kann allerdings auch keinen Vorsteuerabzug gelten machen.
Allerdings hat er im Jahr 1994 die Option gem. § 6 Abs. 3 UStG ausgeübt und damit auf diese Kleinunternehmerregelung verzichtet. Seine Umsätze unterliegen somit der Umsatzsteuer. Durch diese Option war er 5 Jahre, somit bis 1998, gebunden, ab 1999 hätte er wieder auf diese Option verzichten können.
Im Jahr 2006 wollte er auf diese Option verzichten, hat dies bis allerdings nicht getan und hat somit die Frist für die Verzichtserklärung versäumt. Er hat zwar im Mietvertrag vereinbart, dass keine Umsatzsteuer anfällt, allerdings muss die Verzichtserklärung schriftlich der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber erklärt werden, was in diesem Fall nicht geschehen ist.
Der Bw führt in seiner Berufung aus, dass er lt. eingereichter Umsatzsteuererklärung 2006 irrtümlich zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG optiert hätte. Dies ist nach der Aktenlage jedoch nicht der Fall. Er hat in seiner Umsatzsteuererklärung die Umsätze so angeführt, als ob die Kleinunternehmerregelung anwendbar wäre. Allerdings ist diese Umsatzsteuererklärung nicht als Widerruf der Verzichtserklärung zu werten, da sie einerseits erst am , somit nach Ablauf der Frist, eingebracht wurde, andererseits der VwGH bereits in diesem Zusammenhang entschieden hat, dass durch die Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung die Absicht zur Abgabe einer Optionserklärung nicht erschlossen werden kann (, ).
Deshalb wurde die Berufung dem Grunde nach zu Recht abgewiesen. Die Option gem. § 6 Abs. 3 UStG ist auch für das Jahr 2006 aufrecht, die Umsätze aus dem Jahr 2006 sind daher nach den allgemeinen Regeln des UStG zu versteuern.
Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung sowie die Nutzungsüberlassung von Grundstücken zu Wohnzwecken und die Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften im Zusammenhang mit Wohnungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10% (§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG). Da ggstdl. Vermietung lt. Mietvertrag ausschließlich zu Wohnzwecken erfolgt, unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Bei einem monatlichen Mietzins iHv. € 500,00 ergibt dies Jahresmieteinnahmen iHv. € 6.000,00. Die restlichen € 1.519,00 unterliegen dem Normalsteuersatz von 20%. Es wurde keine Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung angeführt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Regelbesteuerungsantrag Widerruf der Verzichtserklärung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at