Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.10.2008, RV/0019-W/07

Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2004 fest. In diesem Bescheid wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.334,75 € sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.839,82 € erfasst.

Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich um die anteiligen Einkünfte des Berufungswerbers aus seiner Beteiligung an der A KEG, welche mit Bescheid vom gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom erhob der Berufungswerber Berufung mit der Begründung, er sei nur vier Monate in der KEG beschäftigt gewesen. Es sei daher gänzlich unzutreffend, ihm einen Einkunftsanteil von 24.839,82 € zuzurechnen. Diese Einkünfte seien ausschließlich der Firma B OEG, 1111 Wien, E-Gasse 3, zugeflossen. Der Firmenchef, Herr B.B., könne diesen Umstand jederzeit schriftlich oder mündlich bestätigen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Vom unabhängigen Finanzsenat wurde in den Feststellungsakt der A KEG Einsicht genommen. Nach der Aktenlage des Feststellungsaktes wurde der Feststellungsbescheid für 2004 vom wirksam zugestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Zweck der einheitlich und gesonderten Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet (vgl. ; ).

Gemäß § 188 BAO erlassene Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Einkommensteuer der Beteiligten. Sie wirken - bei wirksamer Zustellung - nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.

Es besteht daher im Einkommensteuerverfahren eine Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (vgl. ; ; ).

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 252 Abs. 1 BAO schränkt somit das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 252 Tz 3).

Im gegenständlichen Fall liegt ein wirksam erlassener Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid für 2004 vom ) vor. Die in diesem Bescheid festgestellten anteiligen Einkünfte des Berufungswerbers waren für den Einkommensteuerbescheid 2004 vom bindend und wurden daher zu Recht angesetzt. Einwendungen gegen die Höhe der anteiligen Einkünfte wären in einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2004 vorzubringen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Grundlagenbescheid
abgeleiteter Bescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at