Einleitung nach Betriebsprüfung.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn PK, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 2006/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Einbringung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Jahre 1998 - 2003 (Feststellungen der Betriebsprüfung vom ) eine Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 71.858,54 (S 988.795,07) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach §33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei der Betriebsprüfung vom sei ein Verfahrensfehler bei der Abgabe der Umsatzsteuer entdeckt worden, welcher durch die nicht Geltendmachung des Vorsteuerabzuges entstanden sei. Das sei auf beiden Seiten, Steuernummer x (Steuerkonto P) und Steuernummer y (Steuerkonto H) richtig gestellt und die Beträge umgebucht worden. Dies sei auch vom Leiter der Schlussbesprechung, KW eingeleitet und durchgeführt worden.
Ein weiterer Punkt, dass es sich hier um keine vorsätzliche Verletzung der Abgabeverpflichtung gehandelt habe, sei, dass auf den Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausgewiesen und auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sei.
Von 1998 bis 2001 seien die Steuererklärungen von der K-GmbH erledigt worden. Von 2002 bis 2005 seien die Steuererklärungen vom Bf. selbst nach Muster der Steuerberatungskanzlei fortgeführt worden.
Die bei der Betriebsprüfung vom entstandene Nachzahlung in der Höhe von € 71.858,54 sei durch eine falsche Abgabe bzw. nicht eingelöste Vorsteuerberechtigung entstanden. Ein Blick auf das Steuerkonto zeige genau von wo das Geld der Nachzahlung hergekommen sei. Es sei auf der einen Seite kein Vorsteuerabzug geltend gemacht und auf der anderen Seite diese auch nicht abgeführt worden, sodass es sich um ein Nullsummenspiel gehandelt (bis auf die verlorene Vorsteuerabzugspauschale von 1,8% und die Säumniszuschläge, in Summe € 9.268,00) habe.
Warum die Steuerberatungskanzlei, die ihn bis 2001 steuerrechtlich vertreten habe und die auch für die Steuerangelegenheiten der Firma zuständig gewesen sei, dies damals so gehandhabt habe, könne er nicht verstehen. In Summe habe ihn dies € 9.268,00 gekostet. Daher könne das seiner Ansicht nach nicht als vorsätzliche Verletzung der Abgabepflicht gewertet werden. Denn wer zahle vorsätzlich € 10.000,00, bekomme dafür keine Gegenleistung und mache sich damit laut dem angefochtenen Bescheid auch noch strafbar.
Darüber hinaus möchte der Bf. noch anmerken, dass er im gesamten Zeitraum seiner selbständigen Tätigkeit sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Bf. genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens im Sinne des § 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. ). Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bericht vom eine Betriebsprüfung beim Bf., der das Gewerbe-. Messewesen und sonstige Wirtschaftsdienste betreibt, abgeschlossen.
Festgestellt wurde dabei insbesondere, dass im Jahr 1998 eine Honorarnote vom in Höhe von S 833.333,34 nicht der Umsatzsteuer unterzogen wurde, obwohl in der Rechnung 20% USt ausgewiesen worden war. Weiters wurden für die Jahre 1999 bis 2003 Honorare verrechnet, welche nicht der Umsatzsteuer unterzogen wurden. Da es sich hierbei um Abschlagszahlungen handelte, wurde die Umsatzsteuer den vereinnahmten Entgelten hinzugerechnet.
Gemäß § 21 Abs.1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Der Bf. bringt vor, es könne sich um keine vorsätzliche Abgabenverkürzung handeln, da auf den Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden und auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sei. Weiters dass die Nachzahlung durch eine falsche Abgabe bzw. nicht eingelöste Vorsteuerberichtigung entstanden sei und es sich bis auf die verlorene Vorsteuerabzugspauschale und die Säumniszuschläge im Wesentlichen um ein Nullsummenspiel handle, wobei er nicht verstehen könne, weshalb die Steuerberatungskanzlei, die ihn bis 2001 vertreten habe, so gehandelt habe, zumal ihm dies € 9.268,00 gekostet habe.
Wenn der Bf. daraus schließt, dieses Vorgehen könne nicht als vorsätzliche Verletzung einer Abgabepflicht gewertet werden, so ist er darauf hinzuweisen, dass dies Umstände sind, die im weiteren Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu würdigen sind, jedoch a priori nicht geeignet sind, den Bf. von seiner Verantwortung zu exkulpieren, zumal aufgrund der vorstehenden Beschwerde lediglich zu überprüfen ist, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Eine Abgabenverkürzung im Sinne des Abs. 2 ist u. a. bereits dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (hier: § 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.). Die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim Steuergläubiger eingeht, wird dabei den Regelfall darstellen (vgl. z. B. ).
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein. Eine nachträgliche Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.
Wenn das Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Betriebsprüfung feststellte, dass der Bf. die Umsätze nicht den Abgabenvorschriften entsprechend erklärt hat, hat er unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Bf. um einen erfahrenen Unternehmer handelt, bei dem davon auszugehen ist, dass er die Verpflichtung, verrechnete Honorare der Umsatzsteuer zu unterziehen und damit für eine ordnungsgemäße Abgabengebarung Sorge zu tragen, kannte.
Werden Umsätze aus einem bestimmten Unternehmensbereich nicht ordnungsgemäß erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe vorsätzlich seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Aus den Prüfungsfeststellungen ist der Verdacht der Begehung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden Prüfungsberichtes reichen daher entgegen der vom Bf. vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des im Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Bf. aus.
Klarstellend ist jedoch anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in den ihm angelasteten Umfang tatsächlich begangen hat und ob die angeschuldigte Vorsatzform abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Zeigt doch gerade die Rechtfertigung des Bf. die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Honorare Vorsteuer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at