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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.05.2013, RV/0083-L/12

Werbungskosten einer Lehrerin - Sport

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Einkommensteuer

2008
2009
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
1.789,95
1.499,39
Werbungskosten
191,30
2.321,11
Gesamtbetrag der Einkünfte
29.686,63
29.196,42
Einkommen
28.956,63
28.466,42
Einkommensteuer
7.360,69
6.497,55
Anrechenbare Lohnsteuer
- 6.898,31
- 7.085,13

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuererklärungen 2007 und 2008 vom bzw. beantragte die Berufungswerberin Werbungskosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin (Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik).

Nach ursprünglicher erklärungsgemäßer Festsetzung der Einkommensteuern wurden mit Bescheiden vom die jeweiligen Verfahren wieder aufgenommen und die Einkommensteuern neu festgesetzt.

< Begründung 2008 (Werbungskosten: 153,14 €): - Hinsichtlich der Abweichungen werde auf die Begründung des Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung verwiesen. - Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) hätte es sich nicht um solche für typische Berufskleidung gehandelt. Die Ausgaben seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. - Da es sich um Ausbildungskosten gehandelt hätte (keine berufsspezifische Fortbildung), hätten die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können. - Da trotz Aufforderung keine Unterlagen beigebracht worden seien, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als die Beweismittel vorgelegen seien.

< Begründung 2009 (Werbungskosten: 132,00 € - Pauschbetrag): - Hinsichtlich der Abweichungen werde auf die Begründung des Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung verwiesen. - Da es sich um Ausbildungskosten gehandelt hätte (keine berufsspezifische Fortbildung), hätten die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können. - Da trotz Aufforderung keine Unterlagen beigebracht worden seien, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als die Beweismittel vorgelegen seien.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide vom eingereicht (2008 und 2009). Die Berufungswerberin würde den Beruf einer Lehrerin ausüben und hätte Zusatzausbildungen gemacht, die für ihre berufliche Tätigkeit notwendig gewesen seien. Dies sei ein Kurs "Web Design" um als EDV-Lehrerin arbeiten zu können gewesen. Weiters hätte sie den "Schwimmlehrwart" und einen Kurs zum "Übungsleiter für Klettern" gemacht. Diese Ausbildungen seien notwendig gewesen, um in der Schule die entsprechenden Gegenstände unterrichten zu können. Die weiteren Aufwendungen für das Fotoalbum, Besteckkasten, Spiele usw. hätte sie für Aufwendungen als Kursvortragende getätigt. Sie sei Ausbildnerin für Kindergartenhelferinnen. Die entsprechenden Belege hätte sie bereits vorgelegt.

< Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ( dient zur Vorlage am Finanzamt): "Die Direktion der Bundesbildungsanstalt für Kinderpädagogik bestätigt, dass Frau Berufungswerberin an unserer Schule Informatik und Medienpädagogik unterrichtet. Um dieses Fach unterrichten zu können, ist eine Ausbildung in Medienpädagogik Voraussetzung. Diese hat Frau Berufungswerberin im Jahr 2007 an der PH der Diözese Linz absolviert. Außerdem benötigt sie zur Vorbereitung des Informatikunterrichtes und zum Unterricht selbst einen eigenen Laptop und die dazugehörigen Programme."

< Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ( dient zur Vorlage am Finanzamt): "Die Direktion der Bundesbildungsanstalt für Kinderpädagogik bestätigt, dass Frau Berufungswerberin an unserer Schule Bewegung und Sport unterrichtet.Im Lehrplan der BAKIP ist Schwimmen ein Schwerpunkt der Ausbildung der 1. Klasse und die Schülerinnen müssen die Bedingungen des Helferscheins erfüllen und die Grundschwimmarten beherrschen. Daher ist die Ausbildung zur Schwimminstruktorin von Frau Berufungswerberin für die Schule von großer Bedeutung."

< Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ( dient zur Vorlage am Finanzamt): "Die Direktion der Bundesbildungsanstalt für Kinderpädagogik bestätigt, dass Frau Berufungswerberin an unserer Schule Bewegung und Sport unterrichtet.In unserer Schule sind die Turnhallen mit Kletterwänden ausgestattet und für die Benützung dieser im Zuge des Unterrichts ist die Ausbildung zur Übungsleiterin Klettern Voraussetzung. Weiters fahren alle 2. Klassen auf eine bewegungsorientierte Woche, wo Frau Berufungswerberin Klettern für Schülerinnen anbietet. Daher ist die Ausbildung zur Übungsleiterin Klettern von Frau Berufungswerberin für die Schule von großer Bedeutung."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen die Einkommensteuer 2008 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgeändert. Werbungskosten seien gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zählen Ausgaben für Arbeitsmittel zu den Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit·sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liege, als vermieden werden solle, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben würden, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermögliche, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung sei eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden müsse. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hätte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründen würde. Der Umstand, dass aus der Literatur Anregungen und Ideen für die betriebliche und berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirke nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Auch wenn die geltend gemachten Werke von der Mehrheit der österreichischen Steuerpflichtigen nicht gelesen würden, würden keine Werbungskosten vorliegen, da diese Werke nach Art, Inhalt, Umfang und Bedeutung NICHT ausschließlich oder nahezu ausschließlich nur die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen ansprechen würden. Auch wenn es sich um anspruchsvolle Literatur handle, würde diese zwar den Leserkreis einschränken, jedoch keinen Grund darstellen, diesen Werken die Anziehungskraft für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad abzusprechen. Aus der Komplexität dieser Literatur würde sich nicht ergeben, dass diese nur auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abstelle. Eine weiter detaillierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der einzelnen Werke würde sich erübrigen, da es sich um mehr oder weniger bekannte Werke der (Welt)Literatur handle. Das Interesse der Allgemeinheit an den einzelnen Werken werde zugegebenermaßen unterschiedlich, aber sicher nicht auf die Berufssparte des Steuerpflichtigen beschränkt sein. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb zum Verständnis dieser Werke fachspezifische Vorkenntnisse in einem Ausmaß erforderlich sein sollten, dass diese jede Anziehungskraft für die Allgemeinheit entbehren würden.

< Arbeitsmittel: Es werde im vorliegenden Fall keineswegs in Abrede gestellt, dass die geltend gemachten Aufwendungen dazu dienen würden, die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Lehrbeauftragte zu fördern. Aber auch diesbezüglich sei nicht nur bloß in einem völlig unterordneten Ausmaß die private Lebensführung betroffen. Die Aufwendungen für die Anschaffung dieser Arbeitsmittel seien daher nicht abzugsfähig, weil diese Ausgaben dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen seien, auch wenn eine Verwendung im Beruf erfolgen würde. Auch ein konkreter Einsatz zu beruflichen Zwecken würde diesem nicht die Eignung nehmen, seinem Eigentümer nach dessen Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Daran würde auch nichts die Tatsache ändern, dass die jeweiligen Aufwendungen für bestimmte Projekte notwendig gewesen wären und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für diese Tätigkeiten benutzt worden wären, weil nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung entscheidend sei.

< Seminare: Nach der Judikatur würde Berufsfortbildung dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten würden dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des-Steuerpflichtigen erfolgen würden. Seitens des Finanzamtes werde anerkannt, dass die besuchten Veranstaltungen für die Tätigkeit der Berufungswerberin von Nutzen sein können. Jedoch würden diese Seminare keine berufsspezifische Fortbildung darstellen. Hierfür würden schon die Themen und Inhalte sprechen, wie sie den beigelegten Unterlagen zu entnehmen seien. Dieses Wissen bzw. diese Fähigkeit sei nicht nur für den vom Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf, sondern für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung. Ein in derartigen Seminaren vermitteltes Wissen möge zwar für den Beruf förderlich sein, aber es sei auch ALLGEMEIN von Interesse. Nach der ständigen Rechtsprechung führen Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, bei diesen nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte wiederholt ausgesprochen, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen es der Behörde aber nicht möglich sei zu prüfen, ob diese Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst seien, nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden dürfen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar sei. Wenn Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen. Nach obigen Begründungen seien daher folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen gewesen: - Aufwendungen für Sportklettern - Aufwendungen für Schwimmen - Sportbekleidung, Lebensmittel, Blumenerde und Besteckkorb - Aufwendungen für Literatur

Mit Vorlageantrag an die 2. Instanz vom wurde gegen die Festsetzung der Einkommensteuer berufen (für 2008 und 2009). Die Berufungsbegehren bezüglich der Aufwendungen für den Schwimmlehrwart, Rettungsschwimmerausbildung, Eislaufen und Übungsleiter Klettern alpin seien abgelehnt worden. Die Ausgaben für die oben angeführten Tätigkeiten seien rein beruflich bedingt gewesen. Die Berufungswerberin hätte die Fortbildung für den Rettungsschwimmer absolvieren müssen, da diese im Lehrplan vorgesehen sei. Ohne diese Fortbildung könne sie keine Prüfungen für die Schüler abnehmen. Weiters hätte sie als Turnlehrerin eine Ausbildung für den Lehrwart Alpinklettern absolvieren müssen, da an ihrer Schule eine Turnhalle als Kletterhalle ausgestaltet sei und mit den Schülern nur geklettert werden dürfe, wenn die Turnlehrer eine entsprechende Ausbildung nachweisen würden können. Daher hätte sie diese Ausbildung für das Klettern machen müssen. Somit seien die beantragten Ausgaben rein berufsbedingt erfolgt. Die entsprechenden Belege hätte sie bereits übermittelt. Als Begründung für die AntragsteIlung würden noch folgende VwGH-Entscheidungen angeführt: In der Regel müsse der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden, wobei eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden sei (vgl. 91/1470231). Diese Betrachtung dürfe aber nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt würden (). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen wolle, hätte im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche bzw. berufliche Sphäre betreffen würden (). Die Berufungswerberin hätte ihre berufliche Situation dargestellt und könne somit beweisen, dass die beantragten Aufwendungen ausschließlich beruflich veranlasst gewesen seien. Sie hätte auch keine Kinder. Somit seien die Ausgaben, die sie beruflich für die Kinder bzw. Schüler aufzuwenden hätte, nicht der persönlichen Lebensführung zuzuordnen, da sie privat keine Veranlassung für diese Ausgaben hätte.

Mit Ergänzungsersuchen zum Vorlageantrag vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin ersucht, die beantragten Aufwendungen klar anzuführen und die bekämpften Steuerbescheide klar zu benennen.

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen wie folgt entsprochen: Es werde die Vorlage an die 2. Instanz für den Einkommenssteuerbescheid 2008 und 2009 beantragt.

Folgende Kosten seien zu berücksichtigen:

< Einkommensteuerbescheid 2008: Seminar: Übungsleiter Sportklettern - Beilage 1: Begründung: Wie bereits im ersten Berufungsverfahren eingereicht (Bestätigung der Direktion, BAKIP L) werde hiermit noch einmal betont, dass es sich bei dieser Fortbildung um rein berufliche Zwecke gehandelt hätte. Die Turnhalle sei mit Kletterwänden ausgestattet und die Absolvierung des Lehramtsstudiums Bewegung und Sport würde nicht zum Unterrichten an künstlichen Kletterwänden befähigen. Daher hätte die Berufungswerberin diese Ausbildung gemacht, um den Schülern/innen Möglichkeiten zu geben, Klettererfahrungen zu sammeln. Dazu seien von der Schule nach der positiv absolvierten Zusatzausbildung, Kletterseile, Sicherungsgeräte und Material für die Schüler/innen angekauft worden.

Literatur: Beilage 1: Es würde sich hier vor allem um Literatur handeln, die im Unterricht mit Schülern/innen bearbeitet worden sei, beziehungsweise auf der Leseliste für die mündliche Matura stehen würde (nachzulesen auf der BAKIP-Linz homepage).

< Einkommensteuerbescheid 2009: Seminare: Schwimmlehrwart/ Fortbildung Rettungsschwimmen siehe Beilage 2/3: Begründung: Wie bereits im ersten Berufungsverfahren eingereicht (Bestätigung der Direktion, BAKIP L) werde hiermit noch einmal betont, dass es sich bei dieser Fortbildung um rein berufliche Zwecke gehandelt hätte. Im Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sei klar vermerkt, dass die Schüler/innen den Schwimmunterricht besuchen und den Helferschein absolvieren müssen. Die Berufungswerberin sei daher von der Schule beauftragt worden, diese Fortbildungen zu besuchen, die Kolleginnen über die Neuigkeiten und Möglichkeiten der Technikvermittlung zu informieren und beim Unterrichten auf dem neuersten Stand zu sein. Was gerade in diesem Schultyp von Bedeutung sei, da viele Schüler/innen auch im Bereich Kinderschwimmen tätig seien. Ohne die Fortbildung Rettungsschwimmen wäre die Berufungswerberin auch nicht befähigt, in Zusammenarbeit mit dem Jugendrotkreuz die Helferschein abzunehmen.

< Eislaufen: siehe Beilage 2: Begründung: Dieses Seminar sei von der PH OÖ ausgeschrieben gewesen, extra als Fortbildung gedacht für Lehrer des Faches Bewegung und Sport. Eislaufen mit Schüler/innen sei auch im Lehrplan vermerkt!

< Klettern alpin: siehe Beilage 2: Begründung: In der Schule der Berufungswerberin sei es üblich, dass auf eine bewegungsorientierte Sportwoche gefahren werde. Den Schülern und Schülerinnen würden Sportarten zur Verfügung stehen wie, Klettern, Raften, Hochseilgarten, Low - Highelements, Kooperationsspiele und Wanderungen und Klettersteige. Begleitet würden die Schüler/innen von ausgebildeten Guides. Mit gegenständlicher Ausbildung sei es ebenfalls möglich, das Bergwandern und Klettersteige zu führen, daher würden in diesen Bereichen Kosten für gespart.

ALLGEMEINES: Laut der Judikatur würde Berufsfortbildung dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu könne. Gegenständlich sei darauf hinzuweisen, dass es der Berufungswerberin sehr wichtig sei, immer auf dem neuersten Stand zu sein, um den Schülern/innen die Möglichkeit zu geben, sich im Motorischen bestmöglich zu entwickeln und auch eine Begeisterungsfähigkeit für verschiedene sportliche Aktivitäten zu erfahren! Die Berufungswerberin hätte diese Aus- und Fortbildung im Interesse ihres Berufes als Sportlehrerin gemacht und könne viele der neu gelernten Inhalte in der Schule umsetzen! Alle Teilnahmebestätigungen und Bestätigungen der Schule für die Fortbildungen hätte sie bereits beim Finanzamt (Hr. M) abgegeben!

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin ersucht, weitere Angaben nachzureichen: Es werde um Klarstellung der noch offenen Berufungspunkte ersucht. Dem Schreiben vom sei zu entnehmen, dass noch folgende Berufungspunkte offen seien: 2008: Übungsleiter Sportklettern; Literatur 2009: Schwimmlehrwart/Fortbildung Rettungsschwimmen; Eislaufen; Klettern alpin

1.) Vorlage Stundenplan für die Jahre 2007-2009 2.) Warum sei der Schwimmlehrwart in Innsbruck absolviert worden? Hätte es diesbezüglich andere Möglichkeiten gegeben. Nachweis der Nächtigungen, Kosten, Kurszeiten, Teilnehmer, etc.. 3.) Genaue Informationen zum < "Übungsleiter-Sportklettern 2008"; "Übungsleiter Klettern alpin 2009" Ausschreibung, Teilnehmer, Kostentragung, etc.. Die Notwendigkeit als Ausbildnerin für Kindergartenhelferin könne in diesen Bereichen nicht erkannt werden. 4.) Genauen Angaben zu den bewegungsorientierten Wochen. 5.) Eislaufen: Welche Kosten seien verrechnet worden (Nachweis). 6.) Literatur 2008: Es werde um Übermittlung leserlicher Rechnungen sowie Inhaltsangaben ersucht.

Mit Eingabe vom übermittelte die Berufungswerberin hierzu folgende Darstellungen sowie Unterlagen:

"Betreffend Pkt. 1:In den betreffenden Jahren habe ich die Gegenstände Pädagogik, Informatik und Medien, sowie Bewegung und Sport unterrichtet. Die BSP-Stunden betrugen zw. 8 und 13 Std (ca. eine halbe Lehrverpflichtung). Kopien von alten Stundenplänen liegen anbei! - Beilage 1

Dazu möchte ich anmerken, dass mein Einsatz in den 1.Klassen nach der Absolvierung des Lehrwartes stark erhöht wurde. Weiteres habe ich auch eine SCHILF (Schulinterne Fortbildung - von der Direktion vorgegeben) mit meinen Turnkolleginnen abgehalten und ihnen die neuersten Erkenntnisse in Bezug auf den Schwimmunterricht weitergeben!

Betreffend Pkt. 2: < Der Schwimmlehrwart wurde in Innsbruck absolviert weil es in OÖ dazu keine Möglichkeit gab. Diese Veranstaltung findet jedes Jahr in einem anderen Bundesland statt! < Ich habe privat genächtigt und den dafür, laut Steuerbuch 2009, vorgesehenen Tarif berechnet, wie in der Berufung angeführt und mit Herrn M telefonisch besprochen! Es handeltet sich um 20 Nächtigungen - Beilage 2. < Die genauen Kurszeiten sind im Fahrtenbuch, in der beigelegten Ausschreibung und den Teilnahmebestätigungen ersichtlich. Bestätigung für das Prüfungswochenende gibt es keine, dafür hatte ich aber bereits das Abschlusszeugnis beigelegt. Wegen des frühen Kursbeginns, war oft eine Anreise am Vortag notwendig! - Beilage 2 und 3a-e. < Eine Teilnehmer/innerliste hatte ich leider nie und kann sie daher auch nicht beilegen. Aus Gesprächen mit meinen Kollegen/innen kann ich ihnen mitteilen, dass sie zum Großteil Lehramtsstudenten/innen Bewegung und Sport waren, oder AHS und Hauptschullehrer/innen, weiteres kann ich mich an eine Krankenschwester und einen Pensionisten genauer erinnern! Die Teilnehmer/innen kamen aus allen Bundesländern Österreichs.

Betreffend Pkt. 3: Übungsleiter Klettern:Modul 1 (50 Euro Kursgebühr) 10:00-17:30 Technik Bouldern, Spotten, Spiele an der Boulderwand, Methodik und Didaktik, Lehrauftritt: AnfängerkletternModul 2 (50 Euro Kursgebühr) 10:00-17:00 und 9:00-18:00 richtiges Sichern, Toprope Klettern, Klettern im Vorstieg, Methodik und Didaktik, Planung und Organisation von Schulstunden und Klettern mit Großgruppen an künstlichen Kletterwänden.Modul 3 (72 Euro Kursgebühr) 9:30-19:00 und 9:00-17:00wie Modul 1+2, aber an natürlichen Kletterwänden.Die Kosten des Kurses (172,00 Euro) habe ich getragen (vgl. Rechnungen und Belege in Beilage 4) und in meiner Steuererklärung habe ich nur die Fahrtkosten und Nächtigungskosten/Diäten angegeben! - Beilage 4 < Was die Notwendigkeit meines Fortbildens im Bezug Klettern betrifft, möchte ich anfangs richtig stellen, dass das Ausbilden von Kindergartenhelferinnen nur einen kleinen Teil meiner Arbeit betrifft, hauptberuflich bin ich Lehrerin an einer Berufsbildenden Schule (BAKIP) mit allgemeinbildender Matura. Mit diesem Übungsleiter ist es mir möglich, folgende Punkte des Lehrplans Bewegung und Sport abzudecken: spielerische, gesundheitsfördernde und erlebnisorientierte Bewegungshandlungen (vgl. Jahresplanung) - siehe Beilage 7.Wie bereits in meiner Berufung erklärt, haben wir in unserer Schule die Möglichkeit des Kletterns und auch das dazu benötigte Material für die Schüler/innen wurde angekauft, weil ich diese Ausbildung hatte. Folgedessen tausche ich auch Gruppen die zur gleichen Zeit Turnen haben mit Kolleginnen, damit diese Schüler/innen auch diese Erfahrungen sammeln können. Gerade im Zusammenhang mit ADHS Kindern steigt die Bedeutung des Therapiekletterns und so kann diesbezüglich auch das Interesse der Schüler/innen geweckt werden! Weiteres finden bei uns an der Schule in der letzten Woche immer Sporttage statt. Dabei leite ich die Wahlaktivität Klettern und die Schüler/innen ersparen sich 10,00 Euro für einen Kletterlehrer in der Kletterhalle A, da ich mit diesem Kurs berechtigt bin, diese Aktivität im Auftrag der Schule abzuhalten. < Übungsleiter Klettern Alpin: Die Kosten des Kurses habe ich getragen.Eine Teilnehmer/innenliste hatte ich nie, daher kann ich sie ihnen auch nicht beilegen, dass Zimmer auf der Hütte hatte ich mit einer Lehrerin aus E geteilt, weiteres war ein Lehrer aus N dabei (L1undL2). Original Einzahlungsbeleg hatte ich beigelegt, kann jetzt aber im Elba Internet nicht mehr so viele Jahre zurückgreifen. Daher lege ich den Originalzahlschein bei, den ich am via Telebanking eingezahlt habe (Nachweis dass ich wirklich bezahlt habe, ist das bereits vorgelegte Abschlusszeugnis).Bezüglich der Materialkosten finde ich die Rechnungen leider nicht mehr!

Betreffend Pkt. 4:Die bewegungsorientierte Woche findet jedes Jahr mit den 2. Klassen in Göstling/Eschau, bei dem Anbieter Freelife, in der vorletzten Schulwoche statt. So auch 2008 und 2009. Die Schüler/innen nehmen dort an verschiedenen Aktivitäten teil. Hochseilgarten, Rafting, High - Low Games, Klettern, Klettersteig, Orientierungswandern, .... Es geht vor allem um Teambildung, Grenzen erfahren, Lehrplan: spielerische- erlebnisorientierte Bewegungshandlungen erfüllen. Für die Aktivitäten werden verschieden viele Guides der Firma Freelife zur Verfügung gestellt und den Schüler/innen verschiedene Pauschalpreise verrechnet. Meine Aufgabe ist es, dass ich den zur Verfügung gestellten Guide z.B. beim Klettern bzw. Klettersteig gehen (ÜBL Klettern und Alpin) unterstütze und somit ersparen wir uns einen 2. Guide und die Schüler/innen bis zu 45 Euro! Andere Kollegen/innen helfen z.B. beim Floßbau oder Wandern aus. So können wir die Kosten der bewegungsorientierten Woche senken, indem wir so viele Aktivitäten wie möglich selbst unterstützen und somit allen unseren Schülern/innen eine Teilnahme ermöglichen!

Betreffend Pkt. 5: Bestätigung 5,- Euro Seminarbeitrag - Beilage 5

Betreffend Pkt.6: Rechnungen im Original beigelegt, - Beilage 6Belege für die Literatur im Wert von 53,56 im Jahr 20081. Joachim Bauer Leseliste Pädagogikunterricht € 16,562. Meyer H Hilfe f Projekttage Mountainbike € 15,103. Lauer Philosophie Fachliteratur € 13,40Glattauer Medienpädagogik € 8,20zum Inhalt und Verwendung in der Schule:1. Neurobiologische Erkenntnisse im Zusammenhang mit Spiegelneuronen und Motivation Schulstoff 3 und 5 Klasse in Pädagogik, steht auch auf der Leseliste und wird als Gemeinschaftsliteratur gelesen und kommt dann auch in Schularbeitenfragen und Matura vor!

2. Erklärt einfache Schritte für Notfallsreparaturen an MTB; Einsatz bei Projekttagen in der letzten Schulwoche, wo ich mit einer Gruppe MTB gehe, da ich am PI 2007 eine Lehrerfortbildung für MTB in der Schule gemacht habe.

3. Beschreibt die Geschichte einer Kommunikation via Email; Einsatz 1 Klasse: Informatik und Medien und 3. Klasse Medienpädagogik; - soll zu kritischem Verhalten gegenüber Medien anregen und weist auf Gefahren der virtuellen Welt hin! (Lehrplan: Gefahren im Internet, Medienpädagogik)."

Mit E-Mail vom wurden gegenständliche Informationen der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

In einem Telefonat am gab die Amtsvertreterin hierzu bekannt, dass nach den Darstellungen ihrer Ansicht nach der Bereich Schwimmen allenfalls dem Werbungskostenbegriff zuzurechnen sei. Beim Klettern könne aber eine gewisse Nähe zur privaten Lebensführung nicht ausgeschlossen werden. Eine weitere Stellungnahme werde hierzu nicht folgen.

In einem weiteren Vorhalt vom ersuchte der Referent um weitere Angaben hinsichtlich der Ausbildung zum Schwimmlehrwart (Stundenplan, Übernachtung, Kursort).

Im Antwortschreiben vom gab die Berufungswerberin hierzu bekannt, dass ihr als BSP-Lehrerin 14 Fortbildungstage im Schuljahr zur Verfügung stehen würden, die mit der Direktion abgesprochen werden müssen. Da sie im Jahr 2009 in der Schule den Schikurs für die Schüler/innen nicht organisieren bzw. teilnehmen hätte müssen, hätte sie genügend Tage für die Lehrwartefortbildung nutzen können. Es sei also nie ein anderes Jahr zur Möglichkeit gestanden. Weiters hätte es auch gerade aufgrund von der Pensionierung einer ehemaligen Kollegin, die im Schwimmsport sehr aktiv gewesen sei, Bedarf an Weiterbildung gegeben. Dass es Kurse auch in anderen Bundesländern, in anderen Jahren gegeben hätte, sei der Direktorin und ihr nicht bewusst gewesen. Die Berufungswerberin hätte bei einer bekannten Familie in XXStraße 9 gewohnt. Als Kosten seien Aufwendungen für Frühstück und andere Einkäufe entstanden, zu welchen sie die Familie B eingeladen hätte. Rechnungen hierzu würde es aber nicht mehr geben.

Beilagen: Stundenplan Ausschreibung: als Zielgruppe auch "Lehrer an Schulen ..."

Weitere Recherchen des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates hätten ergeben, dass die Berufungswerberin in vielen sportlichen Bereichen aktiv ist. So ist auf ihrer Facebook-Seite ein Hinweis auf das ARBÖ Ladies Linz Triathlon Team zu finden; ebenso ein Link zum K-Klettergarten.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Berufungswerberin unterrichtet an der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik die Gegenstände Pädagogik, Informatik und Medien sowie Bewegung und Sport. Die Stunden Bewegung und Sport umfassen ca. die halbe Lehrverpflichtung. Das zuständige Finanzamt erkannte folgende Aufwendungen, welche die Berufungswerberin als Werbungskosten für ihre Tätigkeit beantragte, nicht an: < 2008: Übungsleiter Sportklettern; Literatur < 2009: Schwimmlehrwart/Fortbildung Rettungsschwimmen; Eislaufen; Klettern alpin

Seitens des Arbeitgebers wurde bestätigt, dass Schwimmen ein Schwerpunkt in der Ausbildung der 1. Klasse ist. In der Schule befinden sich auch Kletterwände. Zur Benützung im Zuge des Unterrichts ist die Ausbildung zur Übungsleiterin Klettern Voraussetzung. Daher sind diese Ausbildungen der Berufungswerberin von großer Bedeutung für die Schule.

Seitens des Finanzamtes wird allerdings die Ansicht vertreten, dass hierbei eine gewisse Nähe zur privaten Lebensführung nicht ausgeschlossen werden kann.

B) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient.

Werbungskosten sind alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf veranlasst sind. Dies ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben < objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und < subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und < nicht die private Lebensführung betreffen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die private Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht von den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält für Aufwendungen für die Lebensführung als wesentliches Element ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen.

Dem liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (; betreffend Literatur und Tonträger). Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen (). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (). Aus Z 2 lit. a leg.cit. ergibt sich nach der Rechtsprechung ein mit der Steuergerechtigkeit begründetes Aufteilungsverbot (, vgl. JAKOM/Baldauf, EStG 2010, § 20 Rz 11).

Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die zwar zur Lebensführung gehören, also Privatausgaben sind, aber auch dem Beruf dienen bzw. fördern. Nach der Rechtsprechung sind diese Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn sie sich eindeutig in einen beruflich und einen privat bedingten Aufwand trennen lassen. Bei einer Trennung können die beruflich veranlassten Aufwendungen zum Abzug gebracht werden.

Diese Ausnahmen vom Aufteilungsverbot bestehen für Wirtschaftsgüter, die nachweislich ausschließlich oder nahezu ausschließlich - also nicht bloß überwiegend ( 90/14/01959) - betrieblich oder beruflich verwendet werden ( zu Fernseher im Gästezimmer eines Gasthauses), ferner bei Aufwendungen, bei denen eine klar abgrenzbare berufliche Veranlassung neben einer privaten Veranlassung gegeben ist (vgl. EStR, Rz 4760, JAKOM/Baldauf EStG 2010, § 20 Rz 14f)

Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft. Über Verlangen der Abgabenbehörde müssen Betriebsausgaben nachgewiesen oder, falls dies nicht zumutbar ist, glaubhaft gemacht werden. Der Nachweis hat im Allgemeinen durch schriftliche Belege zu erfolgen, die der Abgabenbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen sind.

Vor dem Hintergrund dieser klaren rechtlichen und durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze, sind die hier streitgegenständlichen Aufwendungen zu würdigen.

1.) Klettern:a) Übungsleiter Sportklettern 2008 (Naturfreunde): 513,30 €

b) Klettern alpin 2009 (Naturfreunde): 300,02 €

Die Berufungswerberin unterrichtet in nicht unwesentlichem Ausmaß auch Bewegung und Sport. Der erkennende Senat nimmt auch zur Kenntnis, dass es an der Schule der Berufungswerberin tatsächlich Kletterwände gibt und welche natürlich auch genützt werden. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass gerade die Berufungswerberin mit ihrer Ausbildung überwiegend in diesem Bereich auch tatsächlich tätig ist. Es ist sicherlich ein Vorteil beispielsweise bei Schulwochen (Sporttagen, etc.), wenn ein eigener Lehrer bestimmte Aktivitäten auch selbst vornehmen kann und somit offensichtlich auch Kosten (v.a. für die Schüler) gespart werden können.

Diese klaren und auch glaubhaft gemachten Gegebenheiten, können aber die Tatsache nicht verdrängen, dass gerade Klettern bei einer Vielzahl von Personen, welche nicht den Beruf der Berufungswerberin ausüben, von größtem Interesse ist. Die Zahlreichen Klettergärten, Klettersteige, etc. bezeugen diesen Trend. Bei Eingabe von "Klettern Oberösterreich" in Goolge erscheinen eine Vielzahl derartiger Angebote (vgl. http://oberoesterreich.naturfreunde.at).

Dass die Berufungswerberin jedenfalls auch privat diesem Bereich zugewandt ist, zeigt der Link auf ihrer Facebook-Seite auf den K-Klettergarten.

Die Berufungswerberin hat diese Ausbildungen bei der Organisation der Naturfreunde absolviert. Diese Organisation steht keinesfalls lediglich der Berufsgruppe der Lehrer offen; es können Interessierte aller Berufe Mitglied dieses Vereines werden und somit auch die dort angebotenen Kurse absolvieren. Dieser Kurs ist nicht klar für die Berufsgruppe der Berufungswerberin definiert. Auch wenn die dabei gelernten Inhalte jedenfalls auch an den Kletterwänden der Schule angewendet werden können, ist der Ausschluss für allfälliges privates Klettern keinesfalls gegeben und nachgewiesen. Die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erlaubt aber bei einer derartigen Konstellation keinesfalls die (beinahe) ausschließliche Zuordnung zum beruflichen Bereich.

Generell kann ausgesagt werden, dass vor allem bei Aufwendungen für Sportausübung eine klare Trennung zwischen Beruf und Freizeit nur in Ausnamefällen möglich sein wird (vgl. hierzu auch ).

Die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit "Klettern" waren demnach nicht zu berücksichtigen (weder 2008 noch 2009).

2.) Schwimmen:a) Schwimmlehrwart 2009: < Material: 70,00 € < Fahrtkosten: 1.400,81 € < Nächtigung, Diäten: 916,00 € GESAMTSUMME: 2.400,81 €

b) Rettungsschwimmen 2009: < Diäten: 26,40 € (9:00 bis 17:15); (Anm. Referent: richtig 19,80 €) < Fahrtkosten: 3,80 € GESAMTSUMME: 30,20 € (Anm. Referent: richtig 23,10 €)

Der Kurs zum Schwimmlehrwart wurde an der Bundessportakademie Innsbruck absolviert, da es in OÖ zu diesem Zeitpunkt kein derartiges Angebot gegeben hätte. Der Kurs war in vier Kursteile gegliedert: < 1. Kursteil: Lehrwarte-, Instruktorenausbildung für Schwimmen < 2.-4. Kursteil: Lehrwarteausbildung für Schwimmen

Auch bei diesen Bildungsmaßnahmen ist der Zusammenhang zwischen Beruf und Freizeit (Hobby) einer näheren Überprüfung zu unterziehen. In der Eingabe vom gab die Berufungswerberin hierzu bekannt, dass sie diesbezüglich auch eine sog. SCHILF (Schulinterne Fortbildung) mit den Turnkolleginnen abgehalten hätte. Dies sei von der Direktion vorgegeben worden.

Wie bereits den Kurstiteln zu entnehmen ist, handelt es sich hier um spezielle Kurse für jemanden, der Schwimmen im weitest gehenden Sinne unterrichten will. Da das Finanzamt auch nicht behauptet und dargestellt hat, dass die Berufungswerberin den Schwimmsport über das allgemein übliche Ausmaß hinaus betreibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Kurs für das "private Schwimmen" notwendig gewesen wäre. Wesentlich ist hier, dass nicht "Schwimmen" an sich gelehrt wurde, sondern eine Lehrwarteausbildung. Hätte die Berufungswerberin das Schwimmen als solches lernen wollen, wären wohl Einzelstunden zielführender gewesen.

Laut Ausschreibung werden die Teilnehmer befähigt, Gruppen im Schwimmsport vorrangig in Vereinen, zu betreuen. Die Teilnehmer sollen zur Organisation von Übungs- und Trainingseinheiten vom Anfängerschwimmen über ein leistungsorientiertes Nachwuchstraining bis zum Mastertraining befähigt werden; besonderer Wert wird auf die schwimmtechnische Ausbildung gelegt. Als Zielgruppe wurden engagierte und interessierte Personen angeführt, welche bereits in einem Verein tätig sind, ehemalige Aktive die Betreuungsaufgaben übernehmen wollen, Lehrer an Schulen die im Schulschwimmen besonders engagiert sind, interessierte Elternteile die das nötige Eigenkönnen mitbringen.

Auch wenn keine Zugangsbeschränkungen vorzufinden sind, so sind doch explizit auch Lehrer angesprochen. Dass die Berufungswerberin tatsächlich in einem Verein diesbezüglich tätig wäre, wurde seitens des vorlegenden Finanzamtes nicht behauptet.

Gerade der enge Zusammenhang mit ihrer unterrichtenden Tätigkeit lässt doch die Entscheidung zu, diesen Aufwand als beinahe ausschließlich durch ihre berufliche Tätigkeit bedingt, einzustufen.

< Übernachtung: 388,00 € Hierzu wurde angeführt, dass insgesamt 20x privat genächtigt wurde. Tatsächliche Aufwendungen konnten nicht nachgewiesen werden. Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen auch Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. § 26 Z 4 lit. c besagt, dass das sog. Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks mit einem Betrag bis zu 15 Euro zu berücksichtigen sind. Die Berufungswerberin hat pro Nacht einen Pauschbetrag von 19,40 € berücksichtigt; tatsächlich darf aber nur ein Betrag von 15,00 € zum Ansatz gebracht werden. Die Übernachtungskosten sind demnach mit einem Betrag von 300,00 € zu berücksichtigen.

Hinsichtlich Rettungsschwimmens ist anzuführen, dass Tagesgelder (Diäten) lediglich dann zu berücksichtigen sind, wenn tatsächlich ein sog. Mehraufwand angefallen ist. Bei sog. Tagesreisen kann ein sog. Mehraufwand nicht erkannt werden (vgl. ; ). Diese Aufwendungen sind demnach nicht zu berücksichtigen.

Kosten Rettungsschwimmen 2009: < Fahrtkosten: 3,80 €

Kosten Schwimmlehrwart 2009: < Fahrtkosten: 1.414,81 € < Diäten: 528,00 € < Nächtigung: 300,00 € < Material: 70,00 € GESAMTSUMME: 2.312,81 €

3.) Eislaufen 2009: Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die beantragten 5,00 € (Seminarbeitrag) ohne näher Überprüfung berücksichtigt.

4.) Literatur 2008: < Joachim Bauer: Leseliste Pädagogikunterricht (16,54 €) < Lauer: Philosophie Fachliteratur (13,40 €) < Glattauer: Medienpädagogik (8,20 €). Darin enthalten ist der Schulstoff der 1., 3. und 5. Klasse. Ist auch für Matura und Schularbeitenfragen geeignet. Allein die Titel dieser Literaturangaben lassen auf eine berufliche Notwendigkeit schließen.

< Meyer H. Hilfe für Projekttage Mountainbike (15,10 €): Eine Trennung von der privaten Lebensführung ist hier keinesfalls klar möglich und somit auch eine ausschließlich beruflich bedingte Anerkennung. GESAMTSUMME Literatur: 38,16 €

Berechnung der Werbungskosten:


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2008
2009
WK lt. Finanzamt
153,14
0,00 (nur Pauschale 132,00)
Literatur
38,16
Schwimmlehrwart
2.312,81
Rettungsschwimmen
3,30
Eislaufen
5,00
WERBUNGSKOSTEN
191,30
2.321,11

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2000/13/0163 klarstellte, dass es sich bei Aufwendungen für die Sportausübung um Ausgaben handelt, die ihrer Art nach eine private Veranlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nahe legen. Dabei ist es unerheblich, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen dient. Dieses Erkenntnis betraf eine Turnlehrerin einer AHS, die die Aufwendungen für eine Wintersportwoche betreffend Methodik des Skilaufes in St. Christoph/Arlberg geltend machte.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Linz, am

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