Kein grobes Verschulden, wenn Rücksprache mit FA und FinanzOnline offene Zahlungsfrist bestätigen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.B., Wien, vertreten durch Theiss Puchinger Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1040 Wien, Wohllebengasse 16/6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde über L.B. (in weiterer Folge: Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 63,77 festgesetzt, da die für die Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2009 in Höhe von € 3.188,34 bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides außer Kraft getreten sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde beantragt, von der Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO Abstand zu nehmen und ausgeführt, dass im Rahmen eines Antrages auf Zahlungserleichterung der Betrag von € 3.188,34 bis zum gestundet worden sei.
Mit Schreiben des Finanzamtes Wien 1/23 vom , eingelangt am , sei dem Bw. mitgeteilt worden, dass die bewilligte Zahlungserleichterung nicht mehr aufrecht sei. Es sei noch am selben Tag mit dem Finanzamt abgestimmt worden, dass dieses Schreiben gegenstandslos sei, dass die bisherigen Zahlungen fristgerecht eingelangt seien und die letzte Zahlung bereits innerhalb eines Monats (d.h. am ) fällig sei.
Mit dem Finanzamt sei auch abgestimmt worden, dass auf einem aktuellen Ausdruck von FinanzOnline vom , fast eine Woche nach Ergehen der oben angeführten Verständigung, weiterhin die Zahlungserleichterungstermine ordnungsgemäß ausgewiesen seien. In der Beilage sei eine Kopie des damaligen Ausdruckes übermittelt worden, aus der auf Seite 2 ausgewiesen sei, dass der Betrag von € 3.188,34 bis zum (Anmerkung: Laut Ausdruck ist in der Rückstandsaufgliederung und dem Zahlungsplan für den Betrag in Höhe von € 3.188,34 an Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2009 weiterhin der als Zahlungsfrist ausgewiesen. Lediglich für einen nicht verfahrensgegenständlichen Betrag von € 301,66 an Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2009 ist als Zahlungsfrist der angegeben) zu begleichen sei.
Der Bw. sei daher korrekterweise davon ausgegangen worden, dass dieser Betrag erst am zu überweisen sei.
Es liege daher weder eine Säumnis des Bw. vor noch könne davon ausgegangen werden, dass den Bw. ein grobes Verschulden an einer allfällig unterstellten Säumnis treffe.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sei auf Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe.
Im Rahmen der Erkundigungen und Konsultationen zum habe nicht davon ausgegangen werden können, dass es zu einer Fristversäumnis komme. Der Bw. habe die Zahlungstermine entsprechend der Ratenvereinbarung immer eingehalten.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall am ein Ratenansuchen für einen Rückstand in Höhe von € 6.098,34 eingebracht worden sei, dem am entsprochen worden sei.
Am sei der Bw. mittels Buchungsmitteilung Nr. 4 verständigt worden, dass € 438,37 an Umsatzsteuer Februar 2009 nicht entrichtet worden sei. Da eine separate Zahlung nicht eingelangt sei, sei am eine Verständigung gemäß § 230 Abs. 5 BAO ergangen, worin mitgeteilt worden sei, dass die bereits zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis zu entrichten seien. Entrichtet worden sei am ein Betrag von € 438,87.
Die der Berufung beigelegte Kopie des Ausdruckes enthält ebenfalls einen Vermerk "Verständigung über vorzeitiges Ende Ihrer Zahlungserleichterung (Terminverlust) vom ".
Da der Bw. somit mehrmals über die fehlende Zahlung von € 438,87 und auch über das vorzeitige Ende der Zahlungserleichterung informiert worden sei, könne nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden.
Im Vorlageantrag vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz. Als Begründung wurde auszugsweise ausgeführt, dass das Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung nicht auf die Frage eingegangen sei, ob hinsichtlich der Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 2/2009 ein grobes Verschulden vorliege. Wie dem Steuerkonto zu entnehmen sei, sei im Zeitpunkt der Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung der Bw. der Auffassung gewesen, dass das Guthaben aus der Umsatzsteuerveranlagung 2007 in Höhe von € 438,87 am Abgabenkonto noch zur Verrechnung zur Verfügung stehe. Es sei jedoch mit der Einkommensteuerveranlagung 2007 sofort verrechnet worden.
Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahlungserleichterung seien die Verbuchungen auf dem Abgabenkonto noch nicht durchgeführt worden, sodass der Bw. noch nicht realisiert habe, dass aus der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2009 ein Rückstand resultiere.
Vom Zahlungserleichterungsansuchen sei auch die Einkommensteuervorauszahlung 2/2009 abgedeckt gewesen. Die Mitteilung über den Terminverlust vom (eingegangen am ) habe den Bw. veranlasst, beim Finanzamt eine Abklärung zu erreichen, da er sich bisher nicht bewusst gewesen sei, eine Terminverlust erzeugende Handlung gesetzt zu haben.
Es sei noch am selben Tag mit dem Finanzamt abgestimmt worden, dass dieses Schreiben gegenstandslos sei, dass die bisherigen Zahlungen fristgerecht eingelangt seien und die letzte Zahlung bereits innerhalb eines Monats (d.h. am ) fällig sei.
Mit dem Finanzamt sei auch abgestimmt worden, dass auf einem aktuellen Ausdruck von FinanzOnline vom , fast eine Woche nach Ergehen der oben angeführten Verständigung, weiterhin die Zahlungserleichterungstermine ordnungsgemäß ausgewiesen seien. In der Beilage sei (neuerlich) eine Kopie des damaligen Ausdruckes übermittelt worden, aus der auf Seite 2 ausgewiesen sei, dass der Betrag von € 3.188,34 bis zum (Anmerkung: in der Rückstandsaufgliederung ist weiterhin der als Zahlungsfrist ausgewiesen) zu begleichen sei. Der Bw. sei daher korrekterweise davon ausgegangen worden, dass dieser Betrag erst am zu überweisen sei.
Das Finanzamt gehe davon aus, dass dem Bw. ein grobes Verschulden hinsichtlich der verspäteten Zahlung aus der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2009 zuzurechnen sei. Selbst dies gelte es zu bestreiten, da die Bezahlung der Umsatzsteuerzahllast Februar 2009 vorgenommen worden sei, jedoch irrtümlicherweise von einem nicht mehr vorhandenen Guthaben ausgegangen worden sei. Dass es sich hierbei um ein grobes Verschulden handle, nur einen Residualbetrag zur Einzahlung zu bringen, um das Abgabenkonto auf Null zu stellen, sei nicht nachvollziehbar.
Es gehe jedoch nicht um die Frage des Verschuldens bei der verspäteten Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2009, sondern um die Frage des Verschuldens bei der verspäteten Zahlung der Einkommensteuervorauszahlung 2/2009. Der Bw. habe sofort nach Kenntnisnahme, dass Terminverlust vorliege (am ) alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die entsprechenden Konsequenzen zu vermeiden. Sowohl der beiliegende Auszug aus FinanzOnline habe zum weiterhin das Aufrechtsein der Zahlungsfristen für die Einkommensteuervorauszahlung 2/2009 ausgewiesen. Darüber hinaus sei mit dem Finanzamt zur Bestätigung nochmals telefoniert worden, um sich diesen Auszug bestätigen zu lassen.
Es liege daher weder eine Säumnis des Bw. vor noch könne davon ausgegangen werden, dass den Bw. ein grobes Verschulden an einer allfällig unterstellten Säumnis treffe.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sei auf Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe.
Grobes Verschulden liege nicht vor, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Dem Bw. sei ein Fehler unterlaufen, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 217 Rz. 44). Es wäre überschießend, würde die Finanzverwaltung den Säumniszuschlag trotz Auskunftseinholung einheben.
Im Rahmen der Erkundigungen und Konsultationen zum habe nicht davon ausgegangen werden können, dass es zu einer Fristversäumnis komme. Der Bw. habe die Zahlungstermine entsprechend der Ratenvereinbarung immer eingehalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Zunächst ist festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Außer Streit steht, dass das Finanzamt den Bw. mit Schreiben vom vom Terminverlust verständigt hat. Allerdings ist zum Zeitpunkt des Einlangens dieser Verständigung beim steuerlichen Vertreter des Bw. dem über FinanzOnline abgefragten Abgabenkonto des Bw. laut vorgelegtem Ausdruck nach wie vor zu entnehmen, dass in der Rückstandsaufgliederung und dem Zahlungsplan für die Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2009 in Höhe von € 3.188,34 weiterhin der als Zahlungsfrist ausgewiesen ist. Lediglich für einen nicht verfahrensgegenständlichen Betrag von € 301,66 an Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2009 ist als Zahlungsfrist der angegeben.
Vom Finanzamt wurde weder in der Berufungsvorentscheidung noch im Rahmen der Vorlage der Berufung bestritten, dass der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter mit dem Finanzamt am Rücksprache zu den Darstellungen in FinanzOnline gehalten habe und die Verständigung über den Terminverlust laut Telefonat als gegenstandslos zu betrachten wäre.
Vielmehr wird aufgrund des Ausdruckes aus FinanzOnline die Aussage des Bw. insoweit bestätigt, als auch eine Woche nach der Verständigung vom Terminverlust vom als Zahlungsfrist der nun verfahrensgegenständlichen Einkommensteuervorauszahlungen für das 2. Quartal 2009 nach wie vor der ausgewiesen ist. Wenn zudem nur für den hier nicht verfahrensgegenständlichen Betrag an Einkommensteuervorauszahlungen 4-6/2009 von € 301,66 in FinanzOnline als Zahlungsfrist der angegeben ist, ist es nachvollziehbar, dass sich der steuerliche Vertreter um Aufklärung der unterschiedlichen Zahlungstermine beim Finanzamt bemüht.
Wenn sich somit der Bw. infolge widersprüchlicher Angaben diverser Unterlagen des Finanzamtes auf eine über FinanzOnline ausgewiesene und bestätigte Version bezieht, die vom Bw. vertretene Auffassung noch dazu mit dem Finanzamt telefonisch abgestimmt wurde, dass das Schreiben vom gegenstandslos ist und vom Finanzamt telefonisch bestätigt wird, dass die bisherigen Zahlungen fristgerecht eingelangt sind und die letzte Zahlung innerhalb eines Monats - somit weiterhin am - fällig ist (was - wie bereits erwähnt - vom Finanzamt nicht bestritten wurde), kann darin kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO gesehen werden, sodass der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at