Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 23.07.2010, FSRV/0160-W/09

Zahlungserleichterung für Geldstrafe mit angemessenen Raten, keine Minimalraten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0160-W/09-RS1
wie FSRV/0009-W/03-RS1
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde von Herrn A.H., Wien, vertreten durch Staatsanwalt i.R. Mag. Dr. Wolfgang Mekis, Strafverteidiger und Rechtsanwalt, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001, gemäß § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Bestraften zur Entrichtung des am Strafkonto 1 aushaftenden Rückstandes von € 19.315,63 (darin enthalten die mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS 2, verhängte Geldstrafe, die derzeit noch mit einem Betrag von € 17.200,00 offen aushaftet), beginnend ab September 2010 bis Juli 2011 monatliche Raten in Höhe von € 350,00, jeweils fällig am 15. des Monats, gewährt werden. Der darüber hinaus verbleibende Rückstand von € 15.465,63 ist am fällig.

II. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Die Stundungszinsen werden mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben und sind neben den Raten fristgerecht zu entrichten.

III. Allfällige im Zeitraum der bewilligten Zahlungserleichterung fällige, nicht vom derzeitigen Rückstand umfasste Abgaben sind unabhängig von dieser Bewilligung fristgerecht zu entrichten.

IV. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS 2, wurde A.H. (in weiterer Folge: Bf.) wegen versuchter Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (ausgehend von einem Strafrahmen von ca. € 150.000,00) zu einer Geldstrafe von € 20.000,00 sowie zu einer für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.

Nachdem der Bf. zunächst am in einem Zahlungserleichterungsansuchen um Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von € 100,00 ersuchte, wurden mit weiterem Ansuchen vom monatliche Raten von € 200,00 angeboten, die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom auch bewilligt wurden, wobei als letzter Zahlungstermin der ausgewiesen wurde.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. um Weitergewährung der Ratenzahlungen im bisherigen Ausmaß, da sich seine finanzielle Lage nicht geändert habe. Da nach Ansicht des Bf. über diesen Antrag nicht zeitnah entschieden worden sei, brachte er den Antrag mit Eingabe vom neuerlich ein.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten, als Berufung bezeichneten Beschwerde vom wird dieser Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in seinem gesamten Umfang angefochten und als Begründung ausgeführt, dass dem Bf. aufgrund seines Ansuchens vom mit Bescheid vom die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zur Entrichtung seiner Geldstrafe in Höhe von monatlich € 200,00 bewilligt worden sei. In seinem Ansuchen habe der Bf. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollkommen offen gelegt. Die Ratenzahlungen habe er vollständig eingehalten.

Mit neuerlichem Ansuchen vom habe der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Weitergewährung von Ratenzahlungen im bisherigen Ausmaß beantragt und darauf hingewiesen, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid sei das Ansuchen auf (Weiter)Gewährung von Zahlungserleichterungen mit der Begründung abgewiesen worden, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

Diese Begründung sei nicht tragfähig, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers seit seinem ersten Ratengesuch, welches von der Behörde bewilligt worden war, unverändert seien. Der Bf. habe die Ratenzahlungen eingehalten und nach Auslaufen der Ratenbewilligung die Zahlungen von monatlich € 200,00 weiter geleistet. Daraus ergebe sich, dass sich die Verhältnisse seit der Ratengewährung nicht geändert haben und nicht nachvollziehbar sei, weshalb nunmehr die Einbringlichkeit gefährdet sein sollte, zumal die Erstbehörde eine solche Gefährdung bei ihrer Entscheidung vom (Bewilligung von Zahlungserleichterungen) nicht angenommen hatte.

Darüber hinaus sei die Einbringlichkeit auch deswegen nicht gefährdet, weil bei Uneinbringlichkeit die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe jeder Zeit möglich sei. Aus fiskalischer Sicht sei jedoch die Leistung von monatlichen Raten, auch wenn diese in unveränderter Höhe festgesetzt werden, günstiger als der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, welcher für den Haushalt mit weiteren Kosten verbunden wäre.

Darüber hinaus werde sich der Bf. bemühen, wieder eine Beschäftigung zu erlangen, sobald dies sein Gesundheitszustand zulasse, und dann höhere Raten bezahlen. Die sofortige volle Entrichtung der Geldstrafe wäre für den Bf. aufgrund seiner aktenkundigen persönlichen Verhältnisse jedenfalls mit erheblichen Härten im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO verbunden

Aus all diesen Gründen stellt der Bf. den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Bf. zur Entrichtung seiner Geldstrafe weiterhin Raten in Höhe von monatlich € 200,00 gewährt werden.

Gleichzeitig stellt der Berufungswerber den weiteren Antrag auf Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 3 BAO, da er weiterhin die ursprünglich gewährten Raten von € 200,00 monatlich leiste und die spätere Einbringlichkeit nicht gefährdet sei, in eventu auf Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 Abs. 1 BAO wegen vorübergehender Aussichtslosigkeit von Einbringungsmaßnahmen in Ansehung eines monatlich € 200,00 übersteigenden Betrages.

Am Strafkonto 1 haftet derzeit noch ein Rückstand von € 19.315,63 (darin enthalten die verbleibende Geldstrafe von € 17.200,00, Stand: , wobei die letzte Teilzahlung der Rate von € 200,00 am erfolgte) offen aus.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behörde war damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller seiner Kräfte erhaltbar blieb.

Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin (wie auch vom Verteidiger richtig dargestellt) unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht ().

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist zunächst offenbar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung vorliegen und hat dem Bf. anfangs monatliche Raten von € 200,00 bewilligt. Angesichts der Tatsache, dass die Entrichtung der ursprünglich gewährten Raten für die Geldstrafe von € 20.000,00 eine Tilgungsdauer von 100 Monaten (mehr als acht Jahre) bedeutet hätte, auch für die weiter beantragten Raten von € 200,00 mit einer möglichen Tilgungsdauer von weiteren 86 Monaten zu rechnen wäre, kann dem Argument der Finanzstrafbehörde nur zugestimmt werden, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig sind, um eine Entrichtung in angemessener Zeit zu gewährleisten, wobei dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit nur eine untergeordnete Rolle zukommt.

Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Laut Rechtsprechung des UFS werden zur Entrichtung von Geldstrafen in der Regel Raten für einen Zahlungszeitraum von 1 ½ bis 2 ½ Jahren gewährt, um die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. -L/10, -F/10, -L/09).

Der Bf. hat nach im Schuldenregulierungsverfahren bewilligten Zahlungsplan bis noch halbjährlich die festgesetzte Quote zu entrichten, wobei sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit Antragstellung infolge des Privatkonkurses nicht geändert haben. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Bf. im Jahr 2009 teilweise beschäftigt, teilweise Notstandshilfe bezogen hat. Zudem ist er für den Sohn unterhaltspflichtig.

Zusammengefasst sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse als derart eingeschränkt zu betrachten, dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe angesichts der sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine erhebliche Härte darstellt.

Soweit der Bf. die Ansicht vertritt, dass die Leistung von monatlichen Raten, auch wenn diese in unveränderter Höhe festgesetzt werden, günstiger wäre als der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, welcher für den Haushalt mit weiteren Kosten verbunden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber gerade für die Fälle, in denen die Geldstrafe nicht oder nicht vollständig entrichtet werden kann, die Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen hat. Entgegen der Ansicht des Bf. ist gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlungsmöglichkeit vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden (). Nachdem die Anhängigkeit eines Schuldenregulierungsverfahrens der Ausmessung der Geldstrafe nicht entgegensteht (), da in Fällen der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, können die entsprechenden Ausführungen somit nicht den gewünschten Erfolg bringen.

Die nach der Bestimmung des § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO auf Geldstrafen besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht.

Würden dem Bf., wie beantragt, monatliche Zahlungen zu je € 200,00 zugebilligt werden, würde die Begleichung des Strafrückstandes - die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht mit eingerechnet - weitere fünfeinhalb Jahre in Anspruch nehmen. Damit wäre die Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aber nicht mehr sichergestellt und würde dadurch auch der beabsichtigte Pönalcharakter der Strafe unterlaufen.

Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten (im vorliegenden Fall monatliche Raten von lediglich € 200,00) in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ().

Bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit als Ermessenskriterien ist zu beachten, dass sich der Bf. die von ihm angebotenen vorläufigen Raten von monatlich € 200,00, die er zur Dokumentation seines Zahlungswillens - wie von ihm in der Beschwerde angekündigt - weiter leisten wollte, seit November 2009 bisher erspart hat. Zur Entrichtung des am Strafkonto 1 aushaftenden Rückstandes von € 19.315,63 (darin enthalten € 17.200,00 an Geldstrafe) erscheinen monatliche Raten in Höhe von € 350,00 für einen Zeitraum von einem Jahr - beginnend ab September 2010 bis Juli 2011 (jeweils fällig am 15. des Monats), der restliche Rückstand am Strafkonto von derzeit € 15.465,63 ist am fällig - als angemessen, um einerseits dem Strafzweck ausreichend Geltung zu verschaffen und die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (somit Terminverlust eintritt), die Bewilligung erlischt und Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig sind. Die Stundungszinsen werden mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben und sind unabhängig von den bewilligten Raten ebenso fristgerecht zu entrichten wie allfällige im Zeitraum der bewilligten Zahlungserleichterung fällige, aber nicht vom derzeitigen Rückstand umfasste Abgaben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 175 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Minimalraten
hoher Rückstand
angemessener Zeitraum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at