zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 24.09.2009, RV/1310-W/09

Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist ein außerordentliches Rechtsmittel, jedoch keine Berufung im Sinne der BAO. In einem solchen Fall kommt eine Aussetzung der Einhebung daher nicht in Betracht.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/1309-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom am in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte der Berufungswerber (Bw.) u.a. den Antrag, die Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 89.557,57, die Einkommensteuer 1997 in Höhe von € 118.557,57 und die Aussetzungszinsen in Höhe von € 9.781,41 gemäß § 212a BAO von der Einhebung auszusetzen.

Diese Abgaben beträfen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche dort am eingelangt und unter der Zahl 2008/13/0110-5 erfasst worden sei. Diese richte sich gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbeträge der Jahre 1995, 1996 und 1997.

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 33.031,26 und der Aussetzungszinsen 2008 mit der Begründung zurück, dass mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 33.031,41 und die Aussetzungszinsen 2008 verfügt worden sei, da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 am mit Berufungsentscheidung des UFS Wien, GZ. RV/1916-W/02, rechtskräftig erledigt worden sei. Die Berufung vom gegen den Ablaufbescheid und die Aussetzungszinsen sei mit Anbringen vom 18. und zurückgenommen worden. Mit Bescheid des GZ. RV/2665-W/08 und RV/2264-W/08, sei die Berufung daher als gegenstandslos erklärt worden. Die Bescheide vom seien daher formell rechtskräftig.

Da das Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1996 in allen Verwaltungsinstanzen abgeschlossen sei und eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Berufung im Sinne des § 212a BAO darstelle, seien die damit zusammenhängenden Aussetzungsanträge als unzulässig zurückzuweisen.

Mit einem weiteren Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 56.525,31 und der Einkommensteuer 1997 mit der Begründung zurück, dass bereits mit über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 56.525,31 und der Einkommensteuer 1997 in Höhe von € 118.169,00 abgesprochen und der Antrag abgewiesen worden sei, nachdem über die Berufung gegen die Einkommensteuer 1996 und 1997 mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/1916-W/02, bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung vom sei (ebenfalls) mit Anbringen vom 18. und zurückgenommen worden. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/2665-W/08, RV/2264-W/08, sei die Berufung vom als gegenstandslos erklärt worden. Der Bescheid vom sei damit formell rechtskräftig.

Eine neuerliche Entscheidung in der Sache sei wegen "res iudicata" nicht möglich.

Die Einkommensteuer 1996 und 1997 sei seit fällig, es habe eine Zahlungsfrist bis gegeben. Durch den unzulässigen Antrag würde die Vollstreckbarkeit nicht gehemmt.

Mit Eingaben vom brachte der Bw. gegen obgenannte Bescheide form- und fristgerecht Berufungen ein.

Hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides betreffend Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 56.525,31 und Einkommensteuer 1997 in Höhe von € 118.169,38 brachte der Bw. vor, dass er mit Antrag vom das Ersuchen um Aussetzung der Einhebung für nachstehende Abgaben gestellt habe:

"1.) Ablauf der Aussetzung der Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 33.031,26

2.) Berufungsentscheidung 1996 € 56.525,31

3.) Berufungsentscheidung 1997 € 118.169,38

Gesamtbetrag € 217.507,36"

Begründet sei dies damit worden, dass hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei, erfasst unter der Zahl 2007/13/0110-4.

Ebenfalls sei unstrittig, dass mit Bescheid vom eine Abweisung des Ansuchens bescheidmäßig erfolgt sei, wobei dies damit begründet worden sei, dass hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 und 1997 mit Entscheidung des UFS unter GZ. RV/1916-W/02 eine Berufungsentscheidung ergangen sei. Hiezu werde festgestellt, dass die Berufungsentscheidung keine endgültige Erledigung einer Berufung sei, da diesbezüglich der außerordentliche Rechtsweg offen stehe.

Mit Eingabe vom sei gegen den abweisenden Bescheid vom betreffend den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO Berufung erhoben worden.

In diesem Schriftsatz sei unter Punkt 6 aber ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO enthalten. Dieser laute:

"Wir stellen hiermit nochmals den Antrag, die Aussetzung der Einhebung folgender Beträge gemäß § 212a BAO durchzuführen:

Ablauf der Aussetzung der Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 33.031,26

Berufungsentscheidung 1996 € 56.525,31

Berufungsentscheidung 1997 € 118.169,38

Aussetzungszinsen 2008 € 9.781,41

Gesamtbetrag € 217.507,36"

Es sei somit ausdrücklich festzuhalten, dass in diesem Schriftsatz

a) eine Berufung gegen einen abweisenden Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Aussetzungsantrages vom und

b) ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO rechtzeitig gestellt worden sei.

Die Rechtzeitigkeit ergebe sich sogar aus dem Zurückweisungsbescheid vom , wo die Abgabenbehörde anführe, dass "die Einkommensteuer 1996 und 1997 seit fällig sei, eine Zahlungsfrist bis " aber vorhanden gewesen sei. Durch den somit rechtzeitig am gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO unter entsprechendem Hinweis auf die maßgebende Bestimmung sei somit auch der Antrag zulässig und die Vollstreckbarkeit gehemmt.

Unstrittig sei auch, dass mit Schriftsatz vom die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom zurückgezogen worden sei.

Hierbei sei aber festzuhalten, dass mit dieser Eingabe die Rückziehung der damals bereits beim UFS unter der GZ. RV/2665-W/08 anhängigen Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Antrages gemäß § 212a BAO erfolgt sei. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom sei nicht zurückgezogen worden.

Somit werde ausdrücklich festgehalten, dass der unter Punkt 6 im Schreiben vom enthaltene Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht zurückgenommen worden sei. Der Abgabenbehörde sei hier scheinbar eine Verwechslung unterlaufen. Es sei sicherlich möglich, zwischen Rückziehung einer Berufung und einem Vorlageantrag im Rahmen eines gemeinsamen Schriftsatzes zu unterscheiden.

Betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 33.031,26 und der Aussetzungszinsen 2008 brachte der Bw. vor, dass mit Bescheid vom die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Einkommensteuer 1996 über einen Betrag von € 33.031,26 erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid sei am Berufung eingebracht worden, die mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen worden sei. Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, der gleichzeitig einen neuerlichen Aussetzungsantrag hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 in Höhe von € 33.031,26 beinhaltete.

Mit Schriftsatz vom sei die Zurückziehung der Berufung und des Vorlageantrages durchgeführt worden.

Der Aussetzungsantrag vom sei nicht zurückgezogen worden und nach wie vor unerledigt.

Mit Anbringen vom und sei neuerlich auf den bereits bestehenden Antrag auf Aussetzung der Einhebung verwiesen worden.

In beiden Berufungen wurde die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt.

Das Finanzamt legte die Berufungen zur Entscheidung dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Dem Wortlaut des § 212a Abs. 3 zufolge sind Aussetzungsanträge von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig ().

Bereits aus dem Berufungsvorbringen, dass der Bw. gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1916-W/02, betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht habe, ergibt sich inhaltlich, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom erst nach Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebliche Berufung eingebracht wurde und somit unzulässig ist. Ebenso wurde die Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit Eingabe vom zurückgezogen. Das Finanzamt war daher nicht befugt, die Aussetzung der Einhebung zu verfügen.

Bei seiner Argumentation scheint der Bw. zu übersehen, dass der administrative Rechtszug prinzipiell bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (d.i. der Unabhängige Finanzsenat) endet. Wenngleich der Bw. auch nach Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofbeschwerde berechtigt ist, stellt eine derartige Beschwerde keine Berufung im Sinne der BAO dar, zumal es sich um ein außerordentliches Rechtsmittel handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht daher keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängiger Beschwerden, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der die Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen hinaus, auszudehnen (). Dazu dient allein die aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG bzw. § 85 VfGG.

Es war daher ungeachtet der Einwendungen des Bw. spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at