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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.05.2013, RV/1056-W/13

Rückzahlungsantrag - Kein entsprechendes Guthaben vorhanden.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0074 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.B., als Masseverwalter im Konkursverfahren der XY-GmbH, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Jänner 2012 wurde über das Vermögen der XY-GmbH das Konkursverfahren eröffnet und Herr A.B (Bw.) zum Masseverwalter bestellt.

Dieser brachte mit Eingabe vom einen Rückzahlungsantrag hinsichtlich eines Betrages von € 7.061.620,36 ein und führte aus, dass das Finanzamt mit in dieser Konkurssache am eine Forderung in Höhe von € 25.643.514,11 angemeldet habe. Der Forderungsanmeldung sei eine Aufgliederung beigelegt worden. Es handle sich hierbei um Abgaben, welche auf Grund der zwischenzeitig anhängigen Berufungen "ausgesetzt" worden seien. Eine titulierte Forderung bestehe sohin noch nicht. Höflichst werde daher um Bekanntgabe des Standes des Berufungsverfahrens bzw. um Mitteilung ersucht, ob die entsprechende Forderung vom Finanzamt nunmehr zurückgezogen werde.

Darüber hinaus habe das Finanzamt im gegenständlichen Konkursverfahren eine Forderung in Höhe von € 2.231.529,86 angemeldet. Diesbezüglich bestehe auf Grund des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzteuer für 01-06/2006 eine Abgabengutschrift in Höhe von € 4.747.793,95, aufgrund des Umsatzsteuerbescheides für 2005 eine Abgabengutschrift in Höhe von € 4.271.695,32 und aufgrund des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer 12/2004 eine Abgabengutschrift in Höhe von € 273.660,95. Insgesamt bestehe daher ein Guthaben zugunsten der Schuldnerin in Höhe von € 9.293.150,22. Ziehe man hiervon den mit Forderungsanmeldung geltend gemachten Betrag von € 2.231.529,86 ab, dies unpräjudiziell für den Fall, dass sich diese Forderung als unrichtig erweise, verbleibe ein Guthaben in Höhe von € 7.061.620,36.

Es werde ersucht, diesen Betrag auf das näher bezeichnete Konkursanderkonto zu überweisen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Rückzahlungsantrag mit der Begründung ab, dass eine Rückzahlung von Abgabenguthaben im § 239 BAO geregelt sei. Ein Guthaben könne, soweit es nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden sei oder gemäß § 239 Abs. 2 BAO herangezogen werde, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen zurückgezahlt werden könne.

Ein tatsächlich frei verfügbares Guthaben entstehe erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteige und somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehe ( GZ.RV/0256-W/04).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei einem Rückzahlungsantrag im Sinne des § 239 BAO von vorn herein kein Erfolg beschieden, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben ausweise ().

Betreffend die beantragte Rückzahlung in Höhe von € 7.061.620,36 übermittle das Finanzamt beiliegend den Kontoausdruck der Schuldnerin (Buchungen vom bis dato).

Per habe am Abgabenkonto der Schuldnerin ein Rückstand in Höhe von € 17.259.553,67 bestanden. Die im Rückzahlungsantrag erwähnten und am verbuchten Gutschriften in Höhe von zusammen € 9.293.150,22 wären gemäß § 214 BAO mit dem bestehenden Rückstand zu verrechnen gewesen, sodass sich durch die Gutschriften bloß der Rückstand von € 17.259.553,67 auf € 7.966.403,45 verringert habe. Es bestünde kein rückzahlbares Guthaben. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass dem Bescheid zwar ein Kontoausdruck mit den Buchungen ab bis dato beigelegt worden sei, die Buchungen würden jedoch mit einem Saldo von € 16.992.595,45 beginnen, wobei dem Einschreiter nicht zu erkennen sei, woraus sich dieser Saldo zusammensetze.

Aus dem Vorlagebericht des Finanzamtes vom gehe ferner hervor, dass hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von € 25.417.141,70 offene Berufungen anhängig seien, welche bereits dem UFS vorgelegt worden seien. Eine Entscheidung über diese Berufungen sei nach wie vor ausständig.

In der Zwischenzeit sei gegenüber dem namentlich genannten Geschäftsführer der Schuldnerin ein umfassendes Finanzstrafverfahren zur vom Bw. angeführten GZ geführt und ein Strafurteil datiert mit erlassen worden. Aus dem Urteilsspruch gehe neben einer Verurteilung des Geschäftsführers hervor, dass dieser von der Mehrzahl der von der Staatsanwaltschaft auf Grundlage der Ermittlungstätigkeit der Steuerfahndung gemeinsam mit der Großbetriebsprüfung für das Finanzamt Wien 1/23 erhobenen und angeklagten finanzstrafrechtlichen Vorwürfen in Verbindung mit der Schuldnerin freigesprochen worden sei, weil das Gericht keine Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens zum § 33 FinStrG habe finden können und schon objektiv keine Abgabenhinterziehung vorliege.

Unter anderem sei für den Geschäftsführer ein Freispruch betreffend nachstehende Zeiträume und nachstehender zu Unrecht festgesetzter Steuerschulden ergangen:

€ 7.695.270,00, € 11.329.172,41 und € 4.319.931,70 (Jahresbescheide vom betreffend die Zeiträume 2002-2004), Summe sohin € 23.344.374,11.

Diese Beträge der vermeintlichen Steuerschulden und die Zeiträume würden sich mit jenen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2001 bis 2004 decken, wogegen am von der Schuldnerin Berufung erhoben worden sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalte ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf denen sein Spruch beruhe, wozu auch jene Tatumstände gehören würden, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetze. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabeverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen.

Die Bindungswirkung erstrecke sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den vom Spruch gedeckten Tatsachen (UFSZ3K, GZ ZRV/050-Z3K/12 vom , VwGH 2002/16/0006).

Hieraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils die Bescheide U 2001 bis 2004 und K 2001 bis 2004 vom und im Sinne der eingebrachten Berufung der Schuldnerin vom aufzuheben seien, zumal jene bekämpften Steuerbescheide im Schätzungsweg fehlerhaft zugeschätzt und lediglich die eingereichten tatsächlichen Abgabenerklärungen der Abgabenschuldnerin richtig und berechtigt gewesen seien.

Aus Sicht des Bw. bestehe daher nicht nur ein Guthaben in Höhe von € 9.293.150,22, sondern im Hinblick auf die ergangenen Freisprüche nunmehr ein Guthaben von € 34.710.291,00.

Es möge daher ein Guthaben in Höhe von € 34.710.291,00 festgestellt und dem Auszahlungsantrag stattgegeben werden.

In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt nach Zitierung der §§ 239 Abs. 1, 215 Abs. 1und 4 BAO, aus, dass ein Guthaben im Sinne des § 239 Abs. 1 BAO das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto sei ().

Ein Guthaben entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften überseige. Maßgeblich seien die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar4, Rz 1 zu § 215 sowie , , 2005/15/0137, , 2007/16/0184; , 2009/16/0311).

Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO sei der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweise. Im Fall eines Rückzahlungsantrages sei grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheine ().

Mit Buchungsdatum seien durch die nachfolgend angeführten Bescheide Gutschriften in Höhe von insgesamt € 9.293.150,22 verbucht worden:

Umsatzsteuerbescheid 2005 vom , Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 1-7/2006 vom und Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer 12/2004.

Vom Abgabenguthaben zu unterscheiden sei die Abgabengutschrift, die zu einem Abgabenguthaben führen könne, jedoch nicht notwendigerweise führen müsse (Ritz, BAO3, § 215 Rz 5). Durch die Verbuchung der o.a. Bescheide sei es zwar zu Gutschriften in Höhe von € 9.293.150,00 gekommen, diese Gutschriften hätten aber zu keinem Guthaben geführt. In der Begründung zum Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die erwähnten Gutschriften bloß zu einer Verminderung des bis dahin bestehenden Rückstandes geführt hätten.

Weder im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages durch den Masseverwalter am , noch im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages habe auf dem Konto der XY-GmbH ein Guthaben bestanden. Somit habe der Rückzahlungsantrag am Nichtvorhandensein eines rückzahlbaren Guthabens scheitern müssen.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne sein bisheriges Vorbingen zu ergänzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Nach § 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

§ 215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

§ 215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Rz 1 und 2 zu § 239, samt angeführter Rechtsprechung).

Nach der Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 91/15/0077), ist dem Rückzahlungsantrag der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (vgl. das. Erkenntnis vom , 85/14/0021).

Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest, dass im Zeitpunkt der Antragstellung () auf Grund der bis dahin vorgenommenen Buchungen auf dem Abgabenkonto der XY-GmbH kein Guthaben aufschien, weshalb die Berufung bereits aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen war.

Tritt der Bw. den in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so kann die Berufungsbehörde diese als richtig annehmen ().

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in der Berufung dargetan, dass mit Datum die aus dem Umsatzsteuerbescheid 2005 und den Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1-7/2006 und 12/2004 in Höhe von insgesamt € 9.293.150,22 auf dem Abgabenkonto der XY-GmbH verbucht wurden und dass diese Gutschriften zu keinem Guthaben geführt haben.

Da der Bw. diesen Ausführungen nicht entgegengetreten ist, ist davon auszugehen ist, dass diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit vorliegt.

Der Einwendung, dass die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2001 bis 2004 zu Unrecht festgesetzt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass weder im Rückzahlungs- noch in einem Abrechnungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen ist.

Im Übrigen hat der Bw. mit Eingabe vom die Erlassung eines Abrechnungsbescheides beantragt, so dass auf die Frage der Zusammensetzung des Anfangssaldos per hier nicht einzugehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at