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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 21.12.2006, RV/0545-I/04

Vorliegen des Befreiungstatbestandes gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/16/0108 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0482-I/07 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0545-I/04-RS1
Bestand zum Zeitpunkt der erfolgten Sparbuchschenkung keine Schuld des Steuerpflichtigen (Bw) gegenüber der schenkenden Großmutter, dann führte diese Schenkung nicht zu seiner Befreiung iSd § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG erster Halbsatz. Lag somit diese Tatbestandsvoraussetzung nicht vor, dann war diese Befreiungsbestimmung auf den Streitfall nicht anzuwenden; die gegenständliche Sparbuchschenkung der Großmutter an den Enkel bleibt nicht steuerfrei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vorbringen des Bw. die (weiteren)Tatbestandsvoraussetzungen , nämlich die des § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG zweiter Halbsatz, durchaus verwirklicht sein mögen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.G., Adresse, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

H.G. wurde von der Prüfungsabteilung des Finanzamtes X am als Verdächtiger niederschriftlich vernommen. Dabei gab er folgende auszugsweise wiedergegebene Antworten:

Frage: "Sie haben bei den bisherigen Befragungen zu Protokoll gegeben, dass Sie die o.a. Investitionen z.T. mittels eines Kredites von rd. S 6,0 Millionen von der Z.Y. finanziert haben. Wie war dieser Kredit bei der "Z" besichert?"

Antwort: "Ursprünglich hypothekarisch, später zusätzlich durch 2 Sparbücher der Bank in I. Auf den Sparbüchern sind jeweils 2,5 Millionen Schilling. Die beiden Sparbücher gehörten meiner Großmutter ( W.G. ). Diese beiden Sparbücher wurden mir in der Folge geschenkt. Die Schenkung ist bisher nicht versteuert worden. Wann die Großmutter diese beiden Sparbücher angelegt hat, weiß ich nicht."

Frage: "Wie kam es zu dieser Besicherung?"

Antwort: "Aufgrund des Wunsches der verantwortlichen Kreditsachbearbeiter bei der Zentralsparkasse habe ich die 2 Sparbücher (eines im Jahr 1990 eines im Jahr 1992) als zusätzliche Besicherung in X persönlich übergeben. Die Sparbücher wurden in der Vermögensteuererklärung nicht angeführt, weil ich sie nicht versteuert hatte. Die Schenkung von der Großmutter erfolgte im Jahr 1990".

Anlässlich einer neuerlichen niederschriftlichen Vernehmung am bestätigte H.G. seine bisherige Aussage, dass er diese beiden Sparbücher von seiner Großmutter W.G., geb. 1914, verstorben August 1998, zuletzt wohnhaft in K, geschenkt erhalten hat.

Die am ausgefertigte Kontrollmitteilung enthielt folgende Sachverhaltsdarstellung: "H.G. erhielt lt. eigenen niederschriftlichen Aussagen v. 2.8. u. im Jahr 1990 Sparbücher in Höhe von 5,000.000,-- öS von seiner Großmutter W.G., geb. 1914, geschenkt. Die entsprechenden Niederschriften liegen in Kopie bei ." Das Finanzamt Innsbruck setzte daraufhin mit Bescheid vom für diese Sparbuchschenkungen ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von 4.970.000 S eine Schenkungssteuer von 65.013,12 € (Steuerklasse II, 18 %) fest.

Gegen diesen Schenkungssteuerbescheid richtet sich die gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, H.G. (im Folgenden kurz: Bw) habe im Jahr 1988 zur Finanzierung von Spekulationsgeschäften einen Kredit über 6 Mio S aufgenommen. Die Veranlagung habe schon nach kurzer Zeit zum Totalverlust der Einlage geführt. Per Ende 1988 habe die Überschuldung des Bw rund 5,3 Mio S betragen. In dieser Situation habe 1990 die finanzierende Bank auf zusätzliche Sicherstellung des Kredites gedrängt. Daraufhin habe sich seine Großmutter Frau W.G. bereit erklärt, ein Sparbuch über 2,5 Mio S als Besicherung zur Verfügung zu stellen (bloße Übergabe und nicht Schenkung an den Bw). Die Übergabe an die Bank sei durch den Bw erfolgt. Da infolge der Zinsbelastung der Kredit weiter anstieg, habe die Bank eine weitere Sicherstellung verlangt. Frau W.G. habe 1992 ein zweites Sparbuch über 2,5 Mio S zur Besicherung zur Verfügung gestellt. Der Bw habe gehofft, den Kredit aus Zahlungseingängen auf Grund einer von ihm gegen die deutschen Trader eingebrachten Schadenersatzklage zurückzahlen zu können. Sodann hätten die Sparbücher an Frau W.G. herausgegeben werden sollen. Im Verlauf des Verfahrens sei bald die Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens erkennbar gewesen. Zur Beseitigung der anhaltenden Überschuldung des Bw verzichtete Frau W.G. in der Folge auf den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Sparbücher. Ein letztinstanzliches Urteil habe 1997 dem Bw einen Schadenersatz von rd. 1,2 Mio DM plus Zinsen zugesprochen. Dieser Betrag hätte jedoch nicht einbringlich gemacht werden können, sodass die beiden Sparbücher weiterhin als Sicherheit bei der Bank hinterlegt gewesen seien. Der Bw habe zu keinem Zeitpunkt frei über die Sparbücher verfügen können. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG bleibe steuerfrei die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklasse I, II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht werde. Diese Vorschrift sei mangels einer besonderen Bestimmung gemäß § 1 Abs. 2 ErbStG auch auf Schenkungen anzuwenden. Eine ausdrückliche Verfügung des Geschenkgebers sei dazu nicht erforderlich. Die Steuerbefreiung trete somit unabhängig vom Willen des Geschenkgebers ein. Maßgeblich sei die Überschuldung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Anfalles. Die Worte "die Beseitigung einer Überschuldung" könne keineswegs im Sinn "die Beseitigung einer zwischen Erben und Erblasser bestehenden Überschuldung" gelesen werden ( und ). Unter Anwendung dieser vom Bereicherungsgrundsatz getragenen Befreiungsbestimmung würde die Schenkung der beiden Sparbücher nicht der Besteuerung unterliegen.

Die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom wurde auf folgende Begründung gestützt:

"Gemäß § 20 (2) gelten die infolge des Anfalles durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Gem. § 15 (1)3 ErbStG ist davon für Steuerpflichtige der Steuerklasse I und II eine Ausnahme insoweit vorgesehen, als durch den Anfall die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird. Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge einer Niederschrift vom mit dem Berufungswerber, von diesem unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass die Sparbücher im Jahr 1990 und 1992 (ho. Anmerkung: lt. Niederschrift "im Jahr 1990") von der Großmutter geschenkt wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einer früher oder zeitnaher getätigten Aussage ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt als einer späteren, abweichenden Aussage. Im Gegenstandsfalle wird unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsnormen, den Behauptungen des Berufungswerbers kein Glaube geschenkt. Abgesehen davon wäre die beantragte Befreiungsbestimmung nicht anwendbar, da die Schuld gegenüber Dritten davon nicht erfasst wird. Die Vorschreibung der Schenkungssteuer besteht daher zu Recht und musste Ihre Berufung deshalb abgewiesen werden."

Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde im Vorlageantrag noch auszugsweise Folgendes eingewendet:

"Die fragliche Aussage, die am zu Protokoll gegeben wurde, lautete (auf die Frage, wie dieser Kredit besichert wurde): "Ursprünglich hypothekarisch, später zusätzlich durch zwei Sparbücher der Bank in I. Auf den Sparbüchern sind jeweils 2,5 Millionen Schilling. Die beiden Sparbücher gehörten meiner Großmutter. Diese beiden Sparbücher wurden mir in der Folge geschenkt." Ergänzend wurde im weiteren Verlauf der Vernehmung noch zu Protokoll gegeben: "Die Schenkung von der Großmutter erfolgte 1990." Aus der Formulierung der Hauptaussage, dass der Kredit durch zwei Sparbücher besichert wurde, die der Großmutter unseres Mandanten gehörten und unserem Mandanten erst "in der Folge" geschenkt wurden, zeigt sich deutlich, dass die ursprüngliche Überlassung der Sparbücher nur leihweise zur Besicherung des Kredites erfolgte. Erst als sich in späterer Folge herausstellte, dass der aus den Spekulationsgeschäften eingeklagte Schadenersatzbetrag nicht einbringlich war und deshalb nicht zur Tilgung des Kredites herangezogen werden konnte, verzichtete Frau W.G. in der Folge auf den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Sparbücher. Mit der ergänzenden Aussage, dass die Schenkung 1990 erfolgte, wollte unser Mandant lediglich den Zeitpunkt angeben, an dem er das erste der beiden Sparbücher erhalten hatte (das zweite folgte ja 1992). Dass er damit eine eindeutige (aber falsche) juristische Qualifikation des Sachverhaltes abgab war ihm nicht bewusst. Ein weiterer Hinweis auf den erst späteren Zeitpunkt der Schenkung ist darin zu sehen, dass unser Mandant als Eigentümer der Sparbücher kaum freiwillig den Zinsverlust hingenommen hätte, der sich aus der Konstruktion ergab, da die Haben- Verzinsung der Sparbücher nicht die Soll-Verzinsung des Kredites abdecken konnte. Wäre unser Mandant Eigentümer der Sparbücher gewesen, hätte er diese wohl sofort aufgelöst und den aushaftenden Kredit getilgt. Weiters wird in der Berufungsvorentscheidung angeführt, dass die beantragte Befreiungsbestimmung Schulden gegenüber Dritten nicht erfasst. Dazu möchten wir anführen, dass gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I, II von der Schuld gegenüber dem Erblasser (im konkreten Fall der Verzicht auf den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Sparbücher) befreit ist, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird. Dabei kommt es "lediglich" darauf an, dass durch den Anfall/die Schenkung die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird, die zum Zeitpunkt des Anfalls/der Schenkung bestanden haben muss. Diese Überschuldung muss gemäß VwGH im Gegensatz zur in der Berufungsvorentscheidung vom vertretenen Ansicht nicht gegenüber dem Erblasser/Zuwendenden bestehen. "Entgegen der vom Bf vertretenen Auffassung vermag der VwGH daher die Worte "die Beseitigung einer Überschuldung" in dem § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG keineswegs im Sinn "die Beseitigung einer zwischen Erben und Erblasser bestehenden Überschuldung" zu lesen" (; siehe auch und Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Tz 13 zu § 15 ErbStG). Wir beantragen daher neuerlich, den Schenkungssteuerbescheid vom ersatzlos aufzuheben."

Über die Berufung wurde erwogen:

An Sachverhalt steht die Schenkung von zwei Sparbüchern von der Großmutter W.G. an den Bw außer Streit. Die Berufung bestreitet die Rechtmäßigkeit der diesbezüglich erfolgten Schenkungssteuervorschreibung mit dem Argument, gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG waren diese Sparbuchschenkungen steuerbefreit. Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet somit letztlich, ob infolge Zutreffens dieser Befreiungsbestimmung die Schenkung der beiden Sparbücher steuerfrei ist.

Nach § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG bleiben außerdem steuerfrei die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I, II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird.

Gemäß § 20 Abs. 2 ErbStG gelten die infolge des Anfalles durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. Zufolge § 20 Abs. 2 ErbStG ist somit die "confusio" erbschafts- bzw. schenkungssteuerrechtlich ohne Bedeutung. Im § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist jedoch von dieser strengen Regel für Steuerpflichtige der Steuerklassen I und II eine Ausnahme insoweit vorgesehen, als durch den Anfall die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird (). Dabei kommt es auf die Überschuldung des Steuerpflichtigen (Erwerbers) im Zeitpunkt des Anfalles an, wobei laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erk. vom , 87/16/0116 und vom , 89/16/0176) den Worten "die Beseitigung einer Überschuldung" nicht der Sinn beizumessen ist, dass "die Beseitigung einer zwischen Erben und Erblasser bestehenden Überschuldung" damit gemeint ist. Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen. Bei der Bewertung ist vom Verkehrswert (gemeinen Wert) auszugehen. Weiters ist diese Befreiungsbestimmung mangels einer besonderen Bestimmung gemäß § 1 Abs. 2 ErbStG auch auf Schenkungen anzuwenden (). Diese Steuerbefreiung tritt außerdem unabhängig vom Willen des Erblassers oder Geschenkgebers ein (siehe zusammenfassend Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12-13 zu § 15 ErbStG und die dort referierte VwGH- Rechtsprechung).

Der Wortlaut "die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen I, II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser" macht deutlich, dass diese Befreiungsvorschrift nur dann Anwendung findet, wenn es sich um die Befreiung von einer bestehenden Schuld des Steuerpflichtigen der Steuerklasse I oder II gegenüber dem Erblasser oder Schenker handelt (siehe dazu Megow, Erbschaftssteuergesetz, 5. Auflage, Seite 315 bzw. Kapp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 4. Auflage, Rz 29 zu der wortidenten Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 6 dt. ErbStG). Auch dem bislang einzigen zu dieser Bestimmung ergangenen VwGH-Erk. vom , 87/16/0116 lag an streitigen Sachverhalt zugrunde, dass in den Aktiva des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses ein dem Bf. vom Erblasser (Vater des Bf.) zugezählt gewesenes Darlehen enthalten war, wobei es beim Bf. durch den Erbanfall bezüglich dieser bereits bestehenden Darlehensschuld zu einer entsprechenden Schuldbefreiung (Konfusion) kam.

Kommt somit diese beantragte Befreiungsbestimmung nach § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG erster Halbsatz überhaupt nur in solchen Fällen zur Anwendung, wenn es sich dabei um die Befreiung eines Steuerpflichtigender Steuerklasse I, IIvon einer (bereits bestehenden) Schuld gegenüber dem Erblasser oder Schenker handelt, dann entscheidet über die Steuerfreiheit des gegenständlichen Rechtsvorganges unter anderem, ob durch die Schenkung der Sparbücher überhaupt eine solche tatbestandsmäßige Befreiung des Bw von einer bereits bestehenden Schuld gegenüber der Schenkerin eingetreten ist und damit dieses (erste) Tatbestandsmerkmal vorliegt. Davon auseinander zu halten und zu unterscheiden ist die für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung geforderte weitere (zusätzliche) Tatbestandsvoraussetzung des zweiten Halbsatzes, "soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Überschuldung erreicht wird." Nur hinsichtlich der Überschuldung hat der VwGH klargestellt, dass den Worten "die Beseitigung einer Überschuldung" nicht der Sinn beizumessen ist, dass "die Beseitigung einer zwischen Erben und Erblasser bestehenden Überschuldung" damit gemeint ist. Keinesfalls ist er mit dieser Aussage davon abgerückt, dass eine Befreiung des Steuerpflichtigen der Steuerklasse I, II von einer Schuld gegenüber dem Erblasser bzw. Geschenkgeber als Tatumstand gegeben sein muss, damit diese Befreiungsbestimmung überhaupt zum Tragen kommt.

Nach den Ausführungen des Bw liegt dem Gegenstandsfall folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bw hat im Jahr 1988 einen Kredit von 6 Mio S zur Finanzierung von Spekulationsgeschäften aufgenommen. Die Veranlagung führte schon nach kurzer Zeit zum Totalverlust der Einlage. Per Ende 1988 betrug damit die Überschuldung des Bw rund 5,3 Mio S. In dieser Situation drängte die finanzierende Bank auf zusätzliche Sicherstellung des Kredites. Daraufhin erklärte sich die Großmutter des Bw, Frau W.G. bereit, ein Sparbuch über 2,5 Mio S als Besicherung zur Verfügung zu stellen ("bloße Übergabe und nicht Schenkung" an den Bw). Die unmittelbare Übergabe an die Bank erfolgte im November 1990 durch den Bw. Parallel dazu erfolgte die klagsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Trader. Zwischenzeitig stieg der Kredit durch die Zinsbelastungen weiter an, sodass die Bank weitere Sicherstellung verlangte. Frau W.G. stellte 1992 ein zweites Sparbuch über 2,5 Mio S zur Besicherung zur Verfügung. Der Bw erhoffte sich, den Kredit aus Zahlungseingängen nach der Klage zurückzahlen zu können. Sodann hätten die Sparbücher an Frau W.G. herausgegeben werden sollen. Im Verlauf des Verfahrens gegen den deutschen Trader wurde bald die Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens hinsichtlich der Einbringlichkeit (letztinstanzliches Urteil vom ) erkennbar. Zur Beseitigung der anhaltenden Überschuldung des Enkels (Bw) verzichtete Frau W.G. in der Folge auf den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Sparbücher und schenkte diese ihrem Enkel. Zu diesem Zeitpunkt waren die Sparbücher bei dem Geldinstitut zur Besicherung des Kredites hinterlegt und der Bw konnte zu keiner Zeit über die Guthaben auf den Sparbüchern frei verfügen. Per Ende 1997 betrug die Überschuldung des Bw rund 8 Mio S.

Diesem Berufungsvorbringen steht allerdings die niederschriftlich protokollierte Aussage des Bw vom diametral entgegen, worin er bezüglich der Besicherung des Kredites von 6 Mio S Folgendes wörtlich ausführte: "Ursprünglich hypothekarisch, später zusätzlich durch 2 Sparbücher der Bank in I. Auf den Sparbüchern sind jeweils 2,5 Millionen Schilling. Die beiden Sparbücher gehörten meiner Großmutter ( W.G.). Diese beiden Sparbücher wurden mir in der Folge geschenkt. Die Schenkung ist bisher nicht versteuert worden. Wann die Großmutter diese beiden Sparbücher angelegt hat, weiß ich nicht. Aufgrund des Wunsches der verantwortlichen Kreditsachbearbeiter bei der Zentralsparkasse habe ich die 2 Sparbücher (eines im Jahr 1990 eines im Jahr 1992) als zusätzliche Besicherung in X persönlich übergeben. Die Sparbücher wurden in der Vermögensteuererklärung nicht angeführt, weil ich sie nicht versteuert hatte. Die Schenkung von der Großmutter erfolgte im Jahr 1990. "

Während somit in dieser niederschriftlichen Aussage der Zeitpunkt der Schenkung der Sparbücher mit dem Jahr 1990 angegeben wurde, behauptete der Bw erstmals im Rechtsmittelverfahren, die beiden Sparbücher seien ihm im Jahr 1990 bzw. 1992 von der Großmutter lediglich zur Besicherung des Kredites zur Verfügung gestellt worden und erst nachdem die Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens gegen den Warentermin-Händler (letztinstanzliches Urteil vom ) erkennbar war, verzichtete "in der Folge" Frau W.G. zur Beseitigung seiner anhaltenden Überschuldung auf den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Sparbücher und schenkte diese ihrem Enkel. Mit diesem Vorbringen begründete der Bw letztlich die Geltendmachung der Befreiungsbestimmung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung findet der unabhängige Finanzsenat aus den nachstehenden Gründen und Überlegungen, dass die niederschriftliche Aussage vom die tatsächlichen Verhältnisse unbedenklich wiedergibt. Vorerst entspricht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom , 90/13/0054) einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass einer früher oder zeitnaher getätigten Aussage idR ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt als einer späteren, abweichenden Aussage. Bezeichnenderweise wurde im Gegenstandsfall die Argumentation bezüglich des konkreten Ablaufes und des Zeitpunktes der Sparbuchschenkung nach Vorliegen des diesbezüglichen Schenkungssteuerbescheides geändert wohl unter dem Aspekt, dass dann im Verzicht auf den Herausgabeanspruch im Konnex mit der Sparbuchschenkung diese in der Berufung geltend gemachte Befreiungsbestimmung einigermaßen "argumentierbar" wurde. Allerdings darf bei einem akademisch ausgebildeten, als Geschäftsführer im Wirtschaftsleben stehenden "Dkfm" durchaus davon ausgegangen werden, dass er sich der rechtlichen Bedeutung seiner Worte jedenfalls bewusst war. Bei einem derart ausgebildeten Steuerpflichtigen war demzufolge schlichtweg auszuschließen, dass er seiner in ihrer Deutlichkeit jeden Zweifel ausschließenden Aussage eine Bedeutung in Richtung eines bloß leihweisen Erhaltes des Sparbuches zur Besicherung des Kredites beimessen wollte. Wenn er daher in seiner niederschriftlichen Aussage den Zeitpunkt der Sparbuchschenkungen ausdrücklich mit dem Jahr 1990 angibt und dazu zusätzlich noch ausführt, er habe diese Sparbücher in seinen Vermögensteuererklärungen deshalb nicht angeführt, weil diese Schenkungen nicht versteuert waren, dann wird der darin mit dem Jahr 1990 angegebene Zeitpunkt der Schenkung durchaus sachlich nachvollziehbar und unbedenklich. Dies auch deshalb, weil die Vermögensteuerpflicht mit endete. Wurde aber im Vorlageantrag als Replik auf die vorgehaltene Aussage vom eingewendet, in seiner Hauptaussage habe er ausgeführt, dass der Kredit durch zwei Sparbücher besichert wurde, die der Großmutter gehörten und dem Bf. erst "in der Folge" geschenkt wurden, was deutlich aufzeige, dass die ursprüngliche Überlassung der Sparbücher nur leihweise zur Besicherung des Kredites erfolgt sei, dann ist diesem Vorbringen damit entgegenzutreten, dass die beiden Sparbücher zweifelsfrei vor dem Jahr 1990 der Großmutter "gehörten". Die Wortfolge "Diese beiden Sparbücher wurden mir in der Folge geschenkt" spricht somit keinesfalls gegen die sachliche Richtigkeit der ausdrücklichen Aussage, dass "Die Schenkung von der Großmutter im Jahr 1990 erfolgte", denn auch einer Schenkung im Jahr 1990 kommt die Bedeutung "in der Folge" zu. Wird aber im Vorlageantrag und insbesondere in der Vorhaltbeantwortung vom dahingehend argumentiert, die Schenkung der beiden Sparbücher sei erst nach Kenntniserlangung von der Aussichtlosigkeit des Klagebegehrens hinsichtlich der Einbringlichkeit erfolgt und damit nicht vor dem , dann erscheint völlig unbegreiflich, warum er dann in der Aussage angegeben hat, die Sparbücher seien in seinen Vermögensteuererklärungen infolge der von ihm unterlassenen Versteuerung nicht angeführt worden. Einem "Dkfm" dürfte aber durchaus der (vermögen)steuerliche Unterschied zwischen einer leihweisen Überlassung und einer Schenkung bekannt sein und er sollte wohl in der Lage sein bei einer Vernehmung zu unterscheiden bzw. sprachlich zu artikulieren, ob die zur Besicherung hinterlegten Sparbücher ihm vorerst leihweise überlassen und erst später geschenkt wurden oder ob sie ihm bereits im Jahr 1990 geschenkt worden sind. Der Bw muss wohl als Begünstigter der beiden Sparbuchschenkungen am Besten wissen, wann ihm die Großmutter die beiden Sparbücher letztendlich geschenkt hatte und damit ein (vermögen- bzw. schenkungs)steuerlich relevanter Rechtsvorgang ausgeführt worden war. Diesen Zeitpunkt hat er in seiner niederschriftlichen Aussage zum Ausdruck gebracht. Dem weiteren Hinweis, für einen erst späteren Zeitpunkt der Schenkung spreche auch der Umstand, dass der Bw als Eigentümer der Sparbücher kaum freiwillig den Zinsverlust zwischen der Haben-Verzinsung der Sparbücher und der Soll-Verzinsung des Kredites hingenommen hätte, lässt vollkommen außer Acht, dass der Bw in dem von ihm geführten Prozess gegen den Trader seinen Vermögensschaden samt Zinsen eingeklagt hatte und damit im Falle des Obsiegens durchaus damit rechnen durfte, dass ihm diese Soll- Zinsen vergütet werden. Das Berufungsvorbringen vermochte daher nicht schlüssig und stichhaltig aufzuzeigen, dass die vom Bw in der Aussage vom gemachten Sachverhaltsangaben nicht in der geschilderten Weise eingetreten waren und dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprachen. Die nachträglichen von seiner ursprünglichen Aussage diametral abweichenden Sachverhaltsangaben erweisen sich letztlich als reine Schutzbehauptungen mit dem Ziel, nach Vorliegen des Schenkungssteuerbescheides die geltend gemachte Befreiungsbestimmung vom Sachverhalt her einigermaßen "argumentierbar" zu gestalten.

Durfte der unabhängige Finanzsenat unter Beachtung der obigen Ausführungen schlüssig und begründet der niederschriftlichen ersten Aussage des Bw einen höheren Wahrheitsgehalt beimessen und demzufolge an Sachverhalt davon ausgehen, dass die Großmutter bereits im Jahr 1990 - zum betrug lt. eigenen Angaben des Bw. seine Überschuldung bereits 6.975.724 S, zum dann 7.113.549 S- beide Sparbücher dem Enkel schenkte, die dieser dann am (erstes Sparbuch) bzw. am (zweites Sparbuch) über Drängen der kreditgewährenden Bank zur "zusätzlichen" Besicherung des im Jahr 1988 aufgenommenen Kredites von 6 Mio S verwendete. Erfolgten aber die Schenkungen der beiden Sparbücher bereits im Jahr 1990, dann führten die beiden Schenkungen entgegen dem Berufungsvorbringen jedenfalls nicht eine Befreiung (im Wege einer "Konfusion") des Bw von einer bereits bestehenden Schuld gegenüber der schenkenden Großmutter herbei, wurde doch von dem Bw selbst nicht ausgeführt, dass im Jahr 1990 eine Schuld gegenüber seiner Großmutter bestanden hat, wovon er durch die Schenkung der Sparbücher befreit worden war. Damit ist das Schicksal des vorliegenden Berufungsfalles bereits entschieden. Mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung des ersten Halbsatzes des § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG konnte nämlich diese Befreiungsbestimmung nicht zum Tragen kommen. Daran ändert letztlich auch der Umstand nichts, dass den Berufungsausführungen gegebenenfalls darin beizupflichten war, dass die im zweiten Halbsatz für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung geforderten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegen sein mögen. Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ist jedenfalls davon auszugehen, dass die gegenständlichen beiden Sparbuchschenkungen nicht nach der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG steuerfrei bleiben. Das Finanzamt hat demzufolge zu Recht die Steuerpflicht der beiden Sparbuchschenkungen bejaht und für diesen Rechtsvorgang ausgehend von der unbestritten gebliebenen Bemessungsgrundlage von 5.000.000 S unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG mit dem bekämpften Bescheid Schenkungssteuer in Höhe von 65.0143,12 € vorgeschrieben.

Bloß der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, warum selbst der in der Berufung/Vorlageantrag dargestellte Sachverhalt nicht für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung gestritten hätte. Hätte nämlich die Großmutter die beiden Sparbücher dem Bw -wie dies das Berufungsvorbringen Glauben machen will - vorerst zur bloßen Besicherung des Kredites zur Verfügung gestellt (nur Übergabe, keine Schenkung), dann wäre im rechtlichen Ergebnis letztlich die Großmutter als "Eigentümerin" der Sparbücher Pfandbestellerin gewesen und hätte den Bw vereinbarungsgemäß ermächtigt (beauftragt), dem Pfandnehmer (Bank) durch die Hinterlegung der beiden Sparbücher das Pfandrecht daran einzuräumen. Nach § 469 ABGB hört das Pfandrecht durch Tilgung der Schuld auf. Erst bei Bezahlung der Schuld wäre der Pfandgläubiger verpflichtet gewesen, die verpfändeten (bei ihm hinterlegten) Sparbücher an den Pfandbesteller zurückzustellen. War aber nach den Berufungsangaben die Verpfändung der beiden Sparbücher mit Willen und mit ihrer Ermächtigung erfolgt, dann konnte ihr vor der Tilgung der Schuld und damit dem Erlöschen des Pfandrechtes auch kein "Herausgabeanspruch" bezüglich der beiden Sparbücher gegenüber dem Bw zustehen, durfte er sich doch ihr gegenüber darauf berufen, dass die Sparbücher vereinbarungsgemäß zur Besicherung des Kredites verpfändet sind. Nur im Fall, dass der Personalschuldner (Bw) mit der Schuldtilgung in Verzug geraten und der Pfandgläubiger sich aus der Pfandsache durch Realisierung des Pfandrechtes befriedigt hätte, wären auf die Großmutter als Eigentümerin der verpfändeten Sparbücher und damit als Realschuldnerin auf Grund einer gesetzlichen Zession die Rechte des Gläubigers übergegangen und sie hätte ihre Forderung in Höhe des Einlagenstandes der beiden Sparbücher gegenüber dem Bw geltend machen können. Dass aber im Zeitpunkt der nach dem Berufungsvorbringen erfolgten Schenkung (frühestens nach Vorliegen des letztinstanzlichen Urteils und dem Erkennen der Uneinbringlichkeit des eingeklagten Schadenersatzanspruches) ein derartiger Forderungsanspruch der Großmutter gegenüber dem Bw bzw. vice versa eine Schuld des Geschenknehmers gegen die Schenkerin bestanden hat, von der er durch die Sparbuchschenkung (mittels Konfusion) "befreit" worden wäre, wurde vom Bw selbst gar nicht behauptet geschweige denn nachgewiesen und kann aufgrund der Aktenlage schlichtweg ausgeschlossen werden, hat doch die Bank laut Schreiben vom die Forderung per in Höhe von 8,838.263,04 S abgerechnet und um Begleichung bis spätestens ersucht, "widrigenfalls die verpfändeten Sicherheiten verwertet werden". Laut der vorgelegten Unterlagen hat der Bw daraufhin von den beiden Sparbüchern jeweils 3.420.270 S "abgehoben" und an die kreditgebende Bank überwiesen. Diese Ausführungen zeigen, dass selbst wenn man von den Sachverhaltsausführungen in der Berufung ausgehen würde, daraus für den Streitfall letztlich nichts zu gewinnen ist, denn auch dieses Vorbringen spricht nicht dafür und lässt erkennen, dass zum Zeitpunkt der "in der Folge" ausgesprochenen Schenkung der Sparbücher dadurch der Bw von einer gegenüber seiner Großmutter bereits bestehenden Schuld befreit und damit dieses Tatbestandsmerkmal der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 3 ErbStG erster Halbsatz vorlag.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Befreiung
Schuld
Konfusion
Verweise
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12-13 zu § 15 ErbStG
Megow, Erbschaftssteuergesetz, 5. Auflage, Seite 315
Kapp, Kommentar zum dt. Erbschaftsteuergesetz, 4. Auflage, Rz. 29 zu § 18 Abs.1 Nr. 6 dt. ErbStG

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at