Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.05.2013, RV/0688-L/10

Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung verhindert Pflichtveranlagung nicht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der am beim Finanzamt eingelangten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007 gab die Berufungswerberin (in der Folge kurz Bw) Vor- und Zunamen ihres Ehegatten und dessen Sozialversicherungsnummer an und kreuzte als Familienstand am das Kästchen "verheiratet" und das Kästchen "dauernd getrennt lebend" an. Die Bw kreuzte weder das Kästchen "Alleinverdienerabsetzbetrag" noch das Kästchen " Alleinerzieherabsetzbetrag" an und gab auch keine Anzahl der Kinder beim Abschnitt "Kinder, für die 2007 mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen wurde" an.

Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom setzte das Finanzamt auf Grund des elektronisch übermittelten Lohnzettels die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Verkehrs- und des Arbeitnehmerabsetzbetrages mit 2.149,06 € fest, woraus sich nach Abzug der Lohnsteuer von 1.655,06 € eine Abgabennachforderung von 494,00 € ergab.

Mit Schriftsatz vom erhob die Abgabepflichtige mit der Begründung, der Alleinerzieherabsetzbetrag sei bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt worden, gegen den genannten Bescheid Berufung.

Aus dem über den Hauptverband vom Arbeitgeber am elektronisch übermittelten Lohnzettel ist ersichtlich, dass bei der Lohnverrechnung der Bw das ganze Jahr 2007 der Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind berücksichtigt wurde.

Durch Anfrage an das Zentrale Melderegister vom stellte das Finanzamt fest, dass die Bw seit an der oben angeführten Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet ist und der Ehemann der Bw an derselben Adresse vom bis als Hauptwohnsitz gemeldet war. Danach war der Ehemann an anderen Adressen als Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der Bw mit, der Alleinerzieherabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, wenn sie mehr als sechs Monate im Veranlagungsjahr in einer Gemeinschaft/Ehe gelebt habe. Weiters forderte das Finanzamt die Bw auf, Bestätigungen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass die Bw seit 2007 von ihrem Mann getrennt lebt bzw. keine aufrechte Gemeinschaft/Ehe besteht.

Die Bw legte dem Finanzamt hierauf folgende zwei Haushaltsgemeinschaftsbestätigungen der Meldebehörde vor:

Am wurde bestätigt, dass seit die Bw und ein 10-jähriges Mädchen an der oben genannten Adresse im gemeinsamen Haushalt aufscheinen.

Am wurde bestätigt, dass der Ehemann der Bw seit an einer anderen Adresse alleine gemeldet ist.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, der Alleinerzieherabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, weil die Bw 2007 mehr als sechs Monate in Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt habe.

Mit Schriftsatz vom nahm die Bw hierauf ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 zurück. Für das Jahr 2007 liege kein Pflichtveranlagungsgrund vor.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der Bw Folgendes mit: Gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sei eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn (Ergänzung durch die Berufungsbehörde) der Alleinerzieherabsetzbetrag vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe der Bw nicht zu, weil die Bw (wie bereits bei der Berufung geprüft) im Jahr 2007 mehr als sechs Monate in einer Partnerschaft gelebt habe. Die Nachversteuerung des Alleinverdienerabsetzbetrages sei deshalb im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2007 zu Recht erfolgt. Da es sich bereits um den "2. Einspruch" handle möge die Bw bis bekanntgeben, ob sie mit einer 2. Berufungsvorentscheidung einverstanden sei, die Berufung zurückziehe oder die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat wolle.

Zu diesem am beim Postamt hinterlegten Schreiben des Finanzamtes hat sich die Bw nicht geäußert.

Laut Anfrage der Berufungsbehörde im Zentralen Melderegister vom wurde der Familiennamen der Bw infolge der Eheschließung vom auf jenen des oben genannten Ehemannes geändert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 zu veranlagen (Fettdruck durch die Berufungsbehörde), wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt,

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,

3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 EStG 1988 zugeflossen sind,

4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,

5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bei einem Kind ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 494 € zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.

Es ist aktenkundig und wurde von der Bw nicht bestritten, dass im Zuge der Lohnverrechnung für das ganze Jahr 2007 der Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind berücksichtigt worden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der in Berufung gezogene Einkommensteuerbescheid 2007 vom eine Nachforderung in exakter Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrages von 494,00 € für ein Kind ergeben hat. Die Bw hat ihren Ehemann am geheiratet. Das Ehepaar war nachweislich vom bis an der oben genannten Adresse je mit Hauptwohnsitz ohne Nebenwohnsitz im selben Zeitraum gemeldet. Die Bw ist der wiederholten Feststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom und im Vorhalt vom , dass sie im Jahr 2007 mehr als sechs Monate in Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt hat, nicht entgegen getreten.

Auf Grund dieser unstrittigen Feststellung, an deren Richtigkeit nach Ansicht der Berufungsbehörde in Anbetracht der nicht viel mehr als ein Jahr zuvor erfolgten Eheschließung kein Zweifel besteht, steht der Bw für das Jahr 2007 der im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigte Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 nicht zu. Da deshalb der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt ist, hat für das Jahr 2007 eine Pflichtveranlagung zu erfolgen. Die gegenteilige Behauptung der Bw im Schriftsatz vom hat sich somit als unsubstantiiertes Zweckvorbringen erwiesen.

Stellt sich aber - wie im gegenständlichen Fall - heraus, dass die Voraussetzungen für den (bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigten) Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht angenommen worden sind, hat eine Pflichtveranlagung zu erfolgen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, 2013, § 41 Rz 14).

Die Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 vermag die Durchführung der Pflichtveranlagung nach Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung nicht zu verhindern. Dies ist nach Ansicht der Berufungsbehörde schon aus der Subsidiarität der Antragsveranlagung des Abs. 2 ("Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so ...") abzuleiten. Dies entspricht im Ergebnis der Literatur (Baldauf aaO, § 41 Rz 30, unter Hinweis auf ), wonach eine Zurücknahme nicht möglich ist, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung (Abs. 1) vorliegt, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden ist (-I/03). Dass die Zurücknahme des Antrages nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 der Pflichtveranlagung nach Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung nicht entgegen steht, entspricht der ständigen Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates (; , RV/0561-L/10; , RV/2935-W/11; , RV/0041-I/08 und , RV/0017-I/03).

Deshalb konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at