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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 27.11.2007, RV/0074-I/07

AVAB eines unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Staatsbürgers; Abweisung mangels Nachweises der Anspruchsvoraussetzungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der in Polen wohnhafte Abgabepflichtige ging in der Zeit vom 4. Februar bis im Inland einer Beschäftigung nach, aus der er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte (vgl. den von seinem Arbeitgeber X. für das Jahr 2005 ausgestellten Lohnzettel). Am reichte er eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 ein, mit der er den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchte. Am erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005, mit dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht anerkannt wurde. Alleinverdiener sei ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Da diese Voraussetzungen nicht zuträfen, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Abgabepflichtige am fristgerecht Berufung. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stehe ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, weil er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet gewesen sei und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Er berief sich auf Artikel 73 der VO EWG 1408/71 über Arbeiter oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten. Demnach habe ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliege, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Auch die Voraussetzung, dass der Ehepartner Einkünfte von "höchstens 4.400 €" jährlich erziele, seien erfüllt. Seine Ehegattin habe kein eigenes Einkommen.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005. Sei die in Österreich tätige Person aufgrund eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig und lebe die nicht verdienende Ehegattin in einem anderen EU- oder EWR-Land, stehe der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Voraussetzung dazu wäre, dass die Ehegattin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Dies sei nicht gegeben.

Am stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 €, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 €. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 € jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt.

Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - neben der Erfüllung anderer Tatbestandsvoraussetzungen - grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten des Steuerpflichtigen. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Losgelöst von der Streitfrage, ob in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 hinsichtlich der - hier nicht gegebenen - Tatbestandsvoraussetzung "unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte" eine Gemeinschaftswidrigkeit zu erblicken ist (vgl. dazu ausführlich ; -I/06), hatte der Unabhängige Finanzsenat auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu überprüfen. Der Unabhängige Finanzsenat hatte daher insbesondere das Bestehen einer aufrechten Ehe, das Vorhandensein eines gemeinsamen Familienwohnsitzes in Polen, die Einkünftesituation der Ehegattin im Hinblick auf das Überschreiten bestimmter, im Gesetz verankerter Einkunftsgrenzen, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder sowie die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden, durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisenden Einkünfte des Berufungswerbers (Bw.) zu überprüfen. Zu diesem Zweck richtete der Unabhängige Finanzsenat am an den Bw. folgenden Ergänzungsvorhalt:

"1) Sie werden ersucht, die Heiratsurkunde bezüglich Ihrer Ehe mit AB vorzulegen.

Ist die Ehe nach wie vor aufrecht?

2) Hat Ihre Ehegattin AB im Streitjahr 2005 selbst Einkünfte erzielt? Zutreffendenfalls werden Sie ersucht, für das Streitjahr 2005 einen Einkommensnachweis Ihrer Ehegattin für die bezogenen Einkünfte vorzulegen (Jahreslohnzettel des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes).

3) Sie werden weiters ersucht, aktuelle Meldezettel für Sie und Ihre Ehegattin sowie eine amtliche Bestätigung über den Daueraufenthalt der gesamten Familie in Polen, vorzulegen.

4) Gehören Ihrer Familie auch Kinder an? Zutreffendenfalls werden Sie ersucht, die Geburtsurkunden dieser Kinder vorzulegen.

5) Dem vorliegenden Lohnzettel Ihres Arbeitgebers X. zufolge gingen Sie vom 4. Februar bis in Österreich einer Beschäftigung nach.

Haben Sie darüber hinaus im Jahr 2005 auch noch andere Einkünfte (gegebenenfalls in Polen) erzielt? Zutreffendenfalls werden Sie ersucht, einen Einkommensnachweis für die bezogenen Einkünfte vorzulegen (Jahreslohnzettel des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheid des - polnischen - Finanzamtes)."

Das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom blieb unbeantwortet. Auch die in dem Erinnerungsschreiben vom gesetzte Nachfrist zur Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes ließ der Bw. ungenützt verstreichen. Damit kann der Unabhängige Finanzsenat aber nicht davon ausgehen, dass - losgelöst vom Tatbestandsmerkmal "unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte" - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erfüllt sind. So blieb insbesondere offen, ob bzw. in welcher Höhe der Bw. neben seinen inländischen Einkünften im Streitjahr 2005 auch im Ausland aufgrund einer dort ausgeübten Beschäftigung entsprechende Einkünfte erzielt hat. (Lt. Lohnzettel seines Arbeitgebers ging er im Inland erst ab dem einer Beschäftigung nach, lt. Abfrage im Zentralen Melderegister wurde der Hauptwohnsitz im Inland bereits mit wieder abgemeldet.) In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag auch bei fehlender unbeschränkter Steuerpflicht der Ehegattin nur dann gewährt werden könnte, wenn der Bw. den wesentlichen Teil seiner Einkünfte in Österreich bezieht und der Wohnsitzstaat seine persönlichen und familiären Verhältnisse nicht bei der Besteuerung berücksichtigen kann (vgl. auch § 1 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, wonach die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen müssen oder die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 € betragen dürfen).

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 115 Rz 10 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Ergänzungsvorhalt vom hatte zum überwiegenden Teil die Anforderung von Unterlagen, die bereits vorhanden sein müssten und mit deren Anforderung zu rechnen war, sowie die Beantwortung von Fragen über konkrete, persönliche Verhältnisse des Bw. zum Gegenstand. Dennoch wurde dieses Schreiben vom Bw. nicht beantwortet. Es wäre aber Sache des Bw. gewesen, Beweismittel für die Aufhellung des - zudem auslandsbezogenen - Sachverhaltes beizubringen. Da der Bw. dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, kann die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht in Betracht kommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte
Gemeinschaftswidrigkeit
Nachweis
Auslandsbeziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at