Aufwendungen für die Sanierung des Kellers stellen eine außergewöhnliche Belastung iSd. § 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 dar.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung beantragte die Bw. die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Sanierung des Kellers ihres Hauses als außergewöhnliche Belastung aufgrund eines Katastrophenschadens in Höhe von € 17.104,-.
Die Bw. wurde vom Finanzamt aufgefordert betreffend die geltend gemachten Aufwendungen das Schadensaufnahmeprotokoll und die Rechnungen hinsichtlich der Schadensbeseitigung vorzulegen und bekannt zu geben, ob sie von dritter Seite bereits Zahlungen erhalten habe.
Die Bw. legte ein Schreiben der Marktgemeinde vor, aus welchem hervorgeht, dass laut Amt der NÖ Landesregierung für Schäden, die durch Grundwasser entstanden sind, eine Förderung nach den Richtlinien für Beihilfen nach Katastrophenschäden nicht möglich sei, jedoch eine eigene Förderungsaktion Grundwasserhilfe für derartige Schäden möglich sei.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2010. Die beantragten Aufwendungen in Höhe von € 17.104,- wurden nicht berücksichtigt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nur nach Naturkatastrophen in Betracht komme.
Die Bw. erhob Berufung und legte eine Bestätigung, Fotos und den Wetterbericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vor, aus welchen Unterlagen nach Ansicht der Bw. zu ersehen sei, dass der Schaden in ihrem Keller nicht durch Grundwasser, sondern durch den massiven Regen im Juni 2009 verursacht worden sei. Es sei nicht nur der Keller überflutet worden, sondern auch sämtliche im Keller befindliche Gegenstände beschädigt worden.
Die Bw. erklärte den Ersatz der im Keller befindlichen gewesenen zerstörten Gegenstände nicht geltend gemacht zu haben, sondern nur die Renovierungsarbeiten.
Die Bw. legte ein Anbot betreffend Sanierung des nassen Kellers der Baufirma S vom vor, welches Gesamtkosten von € 69.852,- auflistet, wobei in diesem Betrag auch eine Drainage und Außensanierung des Pflasters enthalten ist.
Die Bw. legte ein Schreiben ihrer Wohnsitzgemeinde vor, worin bestätigt wird, dass der Keller der Bw. durch massiven Regen im Juni 2009 überschwemmt und beschädigt worden sei. Es seien die Innenwände, die Innentüren und der Boden beschädigt worden, da das Wasser erst nach einer Woche zurückgegangen sei.
Außerdem legte die Bw. ein Schreiben der HDI Versicherung vom vor, mit welchem diese der Bw. mit den Vertrag kündigte.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete die Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Kellerrenovierung damit, dass es sich beim Ansteigen des Grundwassers aufgrund der kräftigen Niederschläge im Juni 2009 nicht um eine Naturkatastrophe im Sinn des § 34 EStG gehandelt habe. Das Land Niederösterreich hätte auch die Aufwendungen als nicht aus Katastrophenschaden resultierend angesehen.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass es sich bei dem Schaden aufgrund der Kellerüberschwemmung im Jahr 2009 nach ihrer Ansicht um eine außergewöhnliche Belastung aufgrund eines Hochwassers handle. Das Gesetz beschreibe zwar nicht, wie das Hochwasser entstehen müsse, es werde nur das Hochwasser als Katastrophe eingeordnet.
Die Bw. legte eine Malerrechnung in Höhe von € 7.104,- für Innenputzerneuerung nach Hochwasserschaden vom und eine Rechnung des Bauunternehmens S vom über € 10.000,- betreffend Innenputzabschlagen, Türstockerneuern, Estrich betonieren im Keller und Schutt wegräumen vor.
Die Bw. wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates ersucht zu schildern, wie und wann der Schaden im Keller entstanden sei, ob sie Ersatzzahlungen erhalten habe, sowie einen Plan, Fotos oder eine Beschreibung des beschädigten Kellers vorzulegen.
Die Bw. gab bekannt, dass durch starke Regenfälle und einen Wasserstau aufgrund der Verwilderung des Flusses Fischa ihr Keller überflutet worden sei. Sie legte einen Zeitungsartikel vor, aus welchem hervorgeht, dass entwurzelte Bäume, welche den Lauf der Fischa blockierten nach heftigen Regenfällen ein Ansteigen des Grundwasserspiegels in der Wohngemeinde der Bw. verursacht haben.
Außerdem legte die Bw. Fotos betreffend den überfluteten Keller sowie einen Lageplan des Kellers vor.
Die HDI Versicherung habe keine Gründe für die Kündigung genannt.
Die NÖ Landesregierung habe ihr ein Darlehen in Höhe von € 10.000,-gewährt.
Außerdem verwies die Bw. darauf, dass nicht nur der Keller beschädigt worden sei, sondern auch das Haus sich um 5cm gesenkt habe und sich im WC und im Vorraum des Hauses Risse gebildet hätten und Fliesen von den Wänden gefallen seien, sowie, dass auch die im zerstörten Keller befindlichen Wirtschaftsgüter wiederbeschafft werden mussten; diese Kosten habe sie nicht steuerlich geltend gemacht.
Das Finanzamt wandte ein, dass der Bw. ein Darlehen in Höhe von € 10.000,- vom Land Niederösterreich erhalten habe und die außergewöhnliche Belastung daher in dieser Höhe nicht vorliege.
Außerdem stellte nach Ansicht des Finanzamtes der Schaden am Keller durch das Ansteigen des Grundwassers aufgrund der vermehrten Regenmenge keinen Katastrophenschaden iSd § 34 Abs.6 EStG 1988 dar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die von der Bw. geltend gemachten Kosten für die Sanierung des Kellers ihres Wohnhauses in X in Höhe von € 17.104,- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. bezog im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Juni 2009 wurde aufgrund heftiger Regenfälle die Fischa aufgestaut und der Keller der Bw. überflutet, sodass das Wasser einige Tage im Keller der Bw. stand und ein Sanierungsbedarf gegeben war, da ein langfristig unsanierter nasser Keller weiterführende Schäden am Haus bedingt hätte.
Die im Keller befindlichen Wirtschaftsgüter waren durch das Wasser, welches einige Tage im Keller gestanden war, zerstört worden und mussten ersetzt werden.
In einem ersten im November 2010 eingeholten Anbot erklärte die Baufirma S den Gesamtsanierungsbedarf mit € 69.000,- für eine Totalsanierung des Hauses inklusive Drainage.
Die Bw. hat im Jahr 2010 den Keller sanieren lassen und eine Bauunternehmerrechnung betreffend Innenputzabschlagen, Türstockerneuern, Estrich betonieren und Schutt wegräumen über € 10.000,- vorgelegt, sowie eine Malerrechnung betreffend Innenputzerneuerung in Höhe von € 7.104,- vorgelegt.
Die Bw. beantragte diese Aufwendungen in Höhe von € 17.104,- als außergewöhnliche Belastung aufgrund eines Katastrophenschadens zu berücksichtigen.
Die Bw. beschaffte die im Keller zerstörten Wirtschaftsgüter neu, machte deren Ersatzbeschaffung jedoch nicht steuerlich im Rahmen der Arbeitnehmererklärung 2010 geltend.
Seitens des Landes Niederösterreich erhielt die Bw. keine Beihilfe für Katastrophenschäden und auch keinen Ersatz durch ihre Versicherung, jedoch gewährte das Land Niederösterreich ein Darlehen in Höhe von € 10.000,-aus dem Titel Grundwasserhilfe.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs.1), zwangsläufig erwachsen sein (Abs. 2) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Diese drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
In § 34 Abs. 4 ist geregelt, dass die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, soweit sie den vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
§ 34 Abs. 5 EStG 1988 regelt die Berechnung des Selbstbehaltes.
In § 34 Abs. 6 EStG 1988 ist normiert, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können.
In Anwendung der Bestimmungen des § 34 EStG 1988 muss im gegenständlichen Sachverhalt geprüft werden, ob ein Katastrophenschaden oder eine sonstige außergewöhnliche Belastung vorliegt.
Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Katastrophenschaden vorliegt, war zu prüfen, ob die Überflutung des Kellers der Bw. durch ein Hochwasser verursacht war. Nach den Angaben der Bw. und dem Schreiben der Gemeinde, sowie aus der Tatsache, dass die Bw. ein Darlehen des Landes Niederösterreich nach den Bestimmungen der Grundwasseraktion zur Sanierung des Kellers erhalten hat, ergibt sich, dass der Schaden im Keller der Bw. durch einen Grundwasserhochstand nach Regenfällen im Juni 2009 verursacht worden ist. Es lag nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kein Hochwasser im Sinn der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 und daher kein Katastrophenschaden vor (vgl. UFS RV/1337-W/04 v. ).
In der Folge war jedoch zu prüfen, ob die Aufwendungen der Bw. zur Sanierung ihres Kellers eine außergewöhnliche Belastung im Sinn der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 darstellen.
Hierzu vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass die von der Bw. beantragten Kosten eindeutig außergewöhnlich im Sinn des § 34 Abs. 2 EStG 1988 waren und das Kriterium der Zwangsläufigkeit insofern erfüllt ist, als die Bw. aus tatsächlichen Gründen sich der Sanierung des Kellers nicht entziehen habe können, als eine Nichtsanierung des durchfeuchteten Kellers eine dauerhafte Schädigung der Bausubstanz des Wohnhauses der Bw. zur Folge gehabt hätte.
Dem Argument des Finanzamtes, dass die Bw. ein Darlehen des Landes Niederösterreich erhalten habe, wird entgegen gehalten, dass der Gesamtschaden aus der Kellerüberflutung - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt - höher war, als der geltend gemachte Betrag. Die Bw. gab an, dass sie die Ersatzbeschaffung der im Keller zerstörten Wirtschaftsgüter nicht geltend gemacht habe. Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Darlehenssumme für die Ersatzbeschaffung der im nassen Keller zerstörten Wirtschaftsgüter, sowie für weitere im ursprünglichen Anbot der Baufirma S enthaltene Sanierungsmaßnahmen verwendet wurde. Abgesehen davon muss das Darlehen von der Bw. zurückgezahlt werden.
Der den Selbstbehalt des § 34 Abs. 5 EStG 1988 übersteigende Teil der von der Bw. mit € 17.104,- geltend gemachten Aufwendungen für Kellersanierung. ist als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten sind absetzbar, da sie Aufwendungen für die Sanierung eines Wirtschaftsgutes (Keller des Wohnhauses) darstellen, dass im Rahmen der üblichen Lebensführung benötigt wird.
Da ein Schadensprotokoll nur für die Anerkennung eines Katastrophenschadens vorgelegt werden muss, ist die Nichtvorlage im gegenständlichen Fall der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt nicht schädlich.
Der Berufung war teilweise Folge zu geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Sanierung Keller außergewöhnliche Belastung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at