Fortbildungskosten und Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Michael Ehrenstrasser, Steuerberater, 1140 Wien, Beckmanngasse 6, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2006 bis 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte des VereinO und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2006 und 2007 die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin als Fortbildungskosten.
In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass lt. Fachliteratur "die Fortbildung im Unterschied zu einer Umschulung nicht umfassend sein kann, auch einzelne berufsspezifische Bildungselemente führen zu abzugsfähigen Aufwendungen. Ein weiteres Merkmal, dass gegeben ist, ist die Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf durch Fortbildung.
Die Fortbildung zur Lebens- und Sozialberaterin bzw. Mediatorin ist sehr wohl bedeutend für meine bisherige Stellung im VereinO. Sie hilft beruflich aufzusteigen, und bringt damit auch ein Mehr an Gehalt. Die Rolle eines Beraters und Mediators wird, wenn man viel mit Firmen, Betriebsräten und Kammern zusammenarbeiten muss, wo naturgemäß aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage ein hohes Konfliktpotential gegeben ist (siehe tägliche Medienberichte), oft in Anspruch genommen; So bedeutet meine Fortbildung für mich einen enormen Vorteil im beruflichen Weiterkommen.
Ich habe auch mit einem Mitautor das Werk ""Stress..."" im VereinO-Verlag verfasst, dass ich nicht retournierbare Beilage übermittle, und wo Sie das gesamte Problemfeld im Inhaltsverzeichnis erkennen können, wobei zur Verfassung des Buches meine Fortbildung unbedingt von Nöten war.
Ich werde derzeit für Coaching, Mediationen, Moderationen, Strategie- und Taktikplanungen aufgrund meines Wissens durch diese Fortbildungsmaßnahmen herangezogen, und das nicht nur im VereinO, sondern auch manchmal anderen Institutionen wie Betriebratskörperschaften mit meinem Fachwissen zur Verfügung gestellt.
Wie Sie aus der Fachliteratur die Beispiele für Fortbildung und Ausbildung (Seite 37) ersehen, ist kein Platz für eine zu enge Auslegung des Begriffes Fortbildung, denn sonst hätte sich ja der Gesetzgeber eine entsprechende Ausstattung der § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sparen können. Ich verweise weiters auf die Rz 358 der LStR wo ausgeführt ist, dass von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit dann auszugehen ist, wenn durch die Bildungsmaßnahme erworbene Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Es heißt sogar weiter in den LStR, dass z.B. bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse ... stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit auszugehen sei.
Derartige Kenntnisse sind von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen, so dass in diesen Fällen die Prüfung, ob eine konkrete Veranlassung durch den ausgeübten Beruf erfolgt, zu entfallen hat: Dies ist auch wesentlich für die Beurteilung, dass hier, obwohl EDV-Kenntnisse natürlich auch privat zu nutzen sind, keinerlei Aufteilung zu erfolgen hat!
Weiters heißt es in Rz 359 der LStR, dass "Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein..." Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass solche privaten Fortbildungen wie oben angeführt, bei mir eben nicht vorliegen. Sie haben ausschließlich beruflichen Bezug und können auch sehr gut verwertet werden, so dass hier eindeutig im Sinne der LStR eine Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Es ist auch die Frage zu stellen, welche Fachkompetenz das Finanzamt hinsichtlich Beratung, Mediation, Coaching, Therapien und Kommunikation hat, um alle meine Kosten einfach als nicht abzugsfähig abzutun. Wenn behauptet wird, dass kein Zusammenhang zu einer konkret angestrebten beruflichen Tätigkeit erkennbar ist, darf ich ausführen, dass genau das Gegenteil der Fall ist, und Sie können sich ohne weiteres beim VereinO erkundigen, welche Aufgaben ich mache (bereits im Brief vom dargelegt und auch jetzt bewiesen mit meinem Fachbuch). Natürlich kann man jedes Wissen zur Konfliktlösung auch im privaten Bereich anwenden, aber das heißt im Sinne der LStR noch lange nicht, dass man hier die Abzugsfähigkeit versagt.
Im Sinne der Rz 359 der LStR darf ich anführen, dass mein Dienstgeber für diese Seminare Dienstfreistellung gewährt hat, was ein eindeutiger Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit ist. Es wird den VereinO auch freuen, wenn diese steuerlichen Begünstigungen für fortbildungswillige Dienstnehmer derart eng bzw. überhaupt falsch ausgelegt werden.
Weiters darf ich Beispiele aus den LStR anführen: Aufwendung eines Lehrers für psychologische Seminare sind dann abzugsfähig, wenn der Fortbildungscharakter einwandfrei erkennbar ist (homogener Teilnehmerkreis, auf Probleme des Schulalltags abgestellter Ablauf, etc. zwei VwGH Erkenntnisse); dies ist auch bei mir gegeben. Die weiteren in den LStR angeführten Beispiele zeichnen sich dadurch aus, dass quasi kein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gegeben ist, was bei mir eindeutig nicht vorliegt."
Ein Vorhalteverfahren des Finanzamtes wurde wie folgt ergänzend beantwortet:
<1) Ich habe in der Studienrichtung Staats- und Politikwissenschaften mein Doktorat gemacht. Der Abschluss in dieser Studienrichtung erleichtert mir meine Arbeit im Verständnis der politischen Strategien und Arbeitsabläufe im VereinO selbst als auch in den zu betreuenden Betrieben in den Branchen Forschung, Kultur, Erwachsenenbildung und Vereine als Sekretärin der Gruppe Gruppexx.
2) Im Anhang finden Sie das Anforderungsprofil als Sekretärin in der Region W der Gruppexx. Gerade bei der aktiven Betreuung von Betriebsratskörperschaften (BR-K) ist systemische und lösungsorientierte Beratung, wie ich sie in der Lebensberaterausbildung gelernt habe, dringend notwendig. Themen wie Konflikte in Betriebsratskörperschaften, Neugründung und Strategiefindung von BR-K, Prozessbegleitung bei Problemlösungsprozessen bei arbeitsrechtlichen und sozialen Fragen etc. Auf der anderen Seite kann der systemische und lösungsorientierte Ansatz in Kampagnenprojekten, Teamprozessen, Rechtsberatungen und zur eigenen Reflexion herangezogen werden.
3) Module und Inhalte der laufenden Lebensberaterausbildung Modul 1 - Einführung/Ethik/Methoden: unterstützt mich in den Themen: Was ist meine Rolle als Sekretärin im jeweiligen Auftrag", wie trete ich meinem Gegenüber entgegen - auf welcher Hierarchieebene bewegen wir uns, Bewältigungsstrategien und Abgrenzungsübung von Menschen die nur eine "Klagemauer" suchen und nichts verändern wollen
Modul 2 - Methoden/Einführung: unterstützt mich in den Themen: Wie kann ich Kommunikationsprozesse in Gruppen unterstützen und steuern, Welche Rolle habe ich in der Gruppe, Wie referiere und moderiere ich Gruppen, Wie gehe ich mit unterschiedlichen Charakteren in der Gruppe um. Gerade bei Vorträgen für die Gruppexx . ist das grundlegend.
Modul 3 - Methoden: unterstützt mich in den Themen: Strategien ein faires, lösungsorientiertes Gespräch zu führen, Wie geht es mir als Zuhörer und Redner mit der gegenübersitzenden Person
Gruppenselbsterfahrungen 1: unterstützt mich in den Themen: Wo stehe ich und was ist meine Rolle im aktuellen Beruf
Modul 4 - Ethik/Methoden: unterstützt mich in den Themen: effizientes Arbeiten und rascher an das Ziel kommen (gerade bei Teambesprechungen), Hintergrundwissen der Psychologie des Menschen
Modul 5 - Methoden/Grundlagen: unterstützt mich in den Themen: Wie gestalte ich eine Supervision im Team und beim Schwerpunktthema " Stress. Früherkennung (gerade in meinem beruflichen Umfeld gibt es derartig viele Symptome)
GSE 2: unterstützt mich in den Themen: Wie führe ich Konflikte und was sind faire Streitkulturen in Teams
Modul 6 - Methoden: unterstützt mich in den Themen: Welche Methoden gibt es Gespräche zu führen und welche Rolle habe ich als Frau in der Gesellschaft/Arbeit, Wie sieht die Rollenverteilung Mann/Frau aus, Was bedeuten die Modewörter "Gender Diversity - Mainstreaming" tatsächlich, Wird das im VereinO wirklich gelebt
Modul 7 - Methoden: unterstützt mich in den Themen: Wo stehe ich und wie kann ich die Lebensberaterausbildung mehr im beruflichen Kontext integrieren
GSE 3: unterstützt mich in den Themen: Körpersprache deuten, welche Körpertypen gibt es und wie verhalten sich diese anderen Mitmenschen gegenüber -> gerade im Umgang mit vielen verschiedenen Menschen in der Arbeit aufschlussreich und hilfreich
Qualifying: unterstützt mich bei der Reflexion der Ausbildung und bei der Integration in den beruflichen Alltag
Modul 8 - Grundlagen: unterstützt mich in der Unterscheidung der verschiedenen Methoden wie Psychotherapie, Gestalttherapie, Systemische Therapie etc.
Modul 9 - Krisenintervention: unterstützt mich in den Themen: Was ist eine Krise - vor allem ist Burn Out eine Krise, Wie geht man mit eigenen und fremden Krisen um, Wie kommt man aus der Krise wieder heraus, lösungsorientiertes Arbeiten bei Krisen z.B. Sozialplan erstellen für Firmen, Umgang mit Kündigungen und Existenzängsten
Modul 10 - Methoden der Supervision: unterstützt mich in den Themen: praxisnahe Fälle einbringen in die Supervision vor allem auch ein Thema aus einem Team im VereinO und Führungskräfteverhalten
GSE 4: unterstützt mich in den Themen: Wie ist Beziehung zu leben, Was ist Beziehung (Mann/Frau)
Modul 11 -- Methoden: unterstützt mich in den Themen: Was ist Mediation und wie kann diese durchgeführt werden, vor allem auch in Firmenteams, BR-K
Modul 12 - Recht: unterstützt mich in den Themen: Familienrecht, Privatrecht z.B. relevant bei Mitgliederberatungen
GSE 5: unterstützt mich in den Themen: Feedback annehmen können und auch für mich positiv verwerten, wie bleibe ich bei großen Problemen/Krisen z.B. Stressphasen im Großraumbüro trotzdem bei mir
Modul 13 - Krisenintervention: unterstützt mich in den Themen: Wie entstehen Krisen, was sind neurotische/psychische Krisen und wie kann ich damit umgehen vor allem auch bei Menschen die ich nicht kenne z.B. in der persönlichen Mitgliederberatung und telefonischen Beratung der Gruppexx . und wie gehe ich mit depressiven Kolleginnen um
Modul 14 - Methoden: unterstützt mich in den Themen: Reflexion und Metaposition einnehmen, bei kritischen Themen in der BR-K
Modul 15 - Konfliktmanagement/Coaching: unterstützt mich in den Themen: Konflikte in BR-K bewältigen, Mitgliederbetreuung bei Arbeitslosigkeit, Kündigung etc.
Modul 16 - Center of Competence: unterstützt mich in den Themen: Präsentationen machen und Abschlussarbeit zum Thema " "Stress..." in Betrieben' als Thema für den VereinO aufgearbeitet"
4) Die Anwendung der Klangmassage hilft gerade bei Stress wieder rasch in die Entspannung zu kommen oder bei schwereren Stresszuständen wieder einen Beratungsprozess in Gang bringen zu können. Ich entspanne mich durch die Arbeit mit Klangschalen. Das Seminar sinnliche Wahrnehmung und Tiefenentspannung kann sehr wohl für Stressprävention verwendet werden als auch für den privaten Gebrauch z.B. zum Thema Beziehungsarbeit.>
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahingehend begründet, dass <Seminarkosten" nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn diese Aufwendungen Ausbildungskosten, Fortbildungskosten oder Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen im Sinne des EStG darstellen.
1. Umschulung
Umschulungsmaßnahmen müssen, um steuerlich abzugsfähig zu sein, auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn diese derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist UND auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Als berufliche Tätigkeit gilt dabei jede Tätigkeit, die zu Einkünften führt. Es kann nach der Rechtsansicht des Finanzamtes dahingestellt bleiben, ob bei den von Ihnen absolvierten Kursen die erforderliche umfassende Umschulung vorliegt, da das Vorliegen einer neuen beruflichen Tätigkeit, die zu Einkünften führt, von Ihnen nicht einmal behauptet wurde und nach dem Finanzamt vorliegenden Informationen auch nicht gegeben ist. Nachdem eine neue berufliche Tätigkeit, die zu Einkünften führt in Ihrem Fall nicht vorliegt, waren die von Ihnen geltend gemachten Ausgaben nicht als Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen im Sinne des EStG abzugsfähig.
2. Ausbildung, Fortbildung
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich ist die konkrete Einkunftsquelle. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal einer beruflichen Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Steht, wie in Ihrem Fall, eine (behauptete) "Bildungsmaßnahme" in einem angeblichen Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Aus- oder Fortbildung nicht erforderlich.
Zu der beantragten Berücksichtigung der konkreten Aufwendungen für die Seminare, die Sie in dem Jahr 2007 absolviert haben, als Werbungskosten wird ausgeführt, dass bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern eine berufliche Notwendigkeit erforderlich ist. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt oder Seminare an einer eigens dafür eingerichteten, gesonderten Einrichtung abgehalten werden (beispielsweise Seminare für Lehrer werden vom pädagogischen Institut veranstaltet), stellt dies einen Hinweis für die berufliche Notwendigkeit dieser Veranstaltung dar. Dienstfreistellungen für eine Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus (). Es ist anhand der Seminarinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliegt oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (; ).
Auf Grundlage dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führen Aufwendungen für Seminare, die allgemein zugänglich sind und nicht ausschließlich auf die Anwendbarkeit im ausgeübten Beruf abstellen, auf Grund der allgemeinen Art des Themas nicht zu Werbungskosten.
Hinsichtlich der Veranstaltungen zu dem Themenbereich "Lebensberatung" wird ausgeführt, dass nach den von Ihnen übermittelten äußerst umfangreichen Unterlagen sowie insbesondere nach den im Internet veröffentlichten Informationen die Zielgruppen für dieses Seminare wie folgt definiert bzw. umschrieben sind:
Nach der Homepage des ICN (Institut für Counselling und Networking) sind für die Teilnahme an der Ausbildung "Diplomlehrgang Lebensberatung" folgende Voraussetzungen angeführt: "Teilnahmevoraussetzung: Mindestalter von 24 Jahren, abgeschlossene Berufsausbildung und der Besuch des Vorbereitungsseminars".
Aus diesen Kriterien ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich bei diesen Veranstaltungen um Fortbildungsveranstaltungen handelt, die (im Sinne der oben angeführten VwGH-Judikatur) nicht nur für Ihre Berufsgruppe, sondern auch für Angehörige verschiedener anderer Berufsgruppen geeignet sind und auch Anziehungskraft auf Personen haben, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen.
Zu dem Erfordernis, dass die Seminare ausschließlich auf die Anwendbarkeit im ausgeübten Beruf abstellen müssen wird ausgeführt, dass aus den von Ihnen übermittelten sowie aus den aus dem Internet abrufbaren Informationen die Ziele der Veranstaltungen wie nachfolgend ausgeführt umschrieben werden.
"Die Ausbildung zum/zur Lebensberater/in schafft die rechtlichen, psychischen und fachlichen Voraussetzungen für ein sehr vielfältiges Tätigkeitsfeld. Das Gewerbe "Lebensberatung" umfasst Kommunikationsberatung, psychologische Beratung, Karriereplanung und Coaching, Supervision, Konfliktmanagement und Mediation" (...) Lebensberatung hilft, in Entscheidungs- und Problemsituationen einen klaren Blick auf mögliche Lösungen zu entwickeln. Dazu zählen sowohl psychosozial bedingte Probleme, wie z.B. Persönlichkeitsprobleme, Beziehungs- und Familienprobleme, Erziehungsprobleme, sexuelle Störungen, Entwicklungsprobleme als auch relevante Entscheidungsthemen, wie z.B. Lebensplanung, Karriereplanung, Berufs- und Arbeitsplatzwechsel, Umgang mit Zeit, Geld und anderen Ressourcen, Aneignung persönlicher Kompetenzen in Kommunikation und Selbsterfahrung sowie Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege".
Schon aus der Aufzählung der Seminarinhalte ergibt sich, dass es sich bei diesen Veranstaltungen nicht um solche handelt, deren Anwendbarkeit ausschließlich auf Ihren Beruf abstellt.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass Sie selber in Ihrer Berufung ausgeführt haben, dass "man jedes Wissen zur Konfliktlösung auch im privaten Bereich anwenden" kann.
Nachdem bei den angeführten Veranstaltungen/Module mit dem Themenbereich "Lebensberatung" die für die Anerkennung als Werbungskosten notwendigen Voraussetzungen - sie sind allgemein zugänglich und stellen auf Grund der allgemeinen Art des Themenkreises nicht ausschließlich auf die Anwendbarkeit im ausgeübten Beruf ab - nicht vorliegen, konnten diese Kosten als Werbungskosten nicht anerkannt werden.
Die mit den oben angeführten Seminaren im Zusammenhang stehenden Reisekosten waren auch deswegen nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden können. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil ist nicht zulässig.>
Im Rahmen des Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzend eingewendet:
- "Dass der Begriff "Fortbildungsmaßnahme" so eng auszulegen ist, liegt weder im Gesetzeswortlaut begründet (Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit sind abzugsfähig) noch in den LStR.
- Ich verweise dazu auf die LStR Rz 358, wo ausgeführt ist, dass, steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
- Weiters ist dort ausgeführt, dass von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit dann auszugehen ist, wenn durch die Bildungsmaßnahme erworbene Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Es heißt sogar z.B. weiters in den LStR, dass z.B. bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten Tätigkeit auszugehen sei. -D.h. die Enge in der Bescheidbegründung, dass nicht abzugsfähig sei, wenn es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet sei, keine Abzugsfähigkeit vorliegt, ist in den LStR in keiner Weise enthalten.
-Vielmehr ist ein Bespiel angeführt, wo ein Finanzbeamter für einen Buchhalter-Lehrgang (Das wäre auch für alle möglichen Berufsgruppen und auch Privatpersonen interessant!) abzugsfähige Fortbildungskosten () geltend gemacht hat. Auch der Besuch einer Berufspädagogischen Akademie durch einen Berufsschullehrer ist abzugsfähig.
-Weiters sind kaufmännische und bürotechnische Grundkurse für alle Berufsgruppen von genereller Bedeutung, diese Kosten sind daher ohne Prüfung stets abzugsfähig.Auch dies widerspricht Ihrer unzulässigen Einschränkung, dass die Fortbildung nicht auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet sein darf.
-Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den Anforderungen gerecht zu werden; , sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung ().
-Laut Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Tz 203/8 zu § 16 EStG ist die Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ein Verlassungszusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit, was vorliegt.
-Als Beispiel für die nicht so enge Auslegung sei erwähnt, dass auch Aufwendungen in Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen die allgemein bildenden Charakter haben (z.B. AHS-Matura) oder Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium grundsätzlich abzugsfähig sind, und zwar rückwirkend ab 2003 aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2004. Siehe auch Stellungnahme des BMF ÖStZ 2005 Seite 65. Bei einem Universitätsstudium haben Sie immer auch einige Gebiete/Themen, die natürlich für viele Berufsgruppen von Bedeutung sind, so dass sich hier keine Einschränkungen ergeben.
-Der Verweis in der Bescheidbegründung auf Seite 2 Absatz 3 auf die Judikatur des VwGH ist nicht zielführend, denn diese besteht zum Großteil aus einer Zeit, wo eben das Abgabenänderungsänderungsgesetz 2004 noch nicht gegolten hat, und der Gesetzgeber damals bewusst auch Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen stärker fördern wollte. Auch auf Seite 3 der Bescheidbegründung 3. Absatz wird noch einmal erwähnt, dass schon aus der Aufzählung der Seminarinhalte sich ergibt, dass es sich bei diesen Veranstaltungen nicht um solche handelt, deren Anwendbarkeit ausschließlich auf ihren Beruf abstellt. Dies ist eben ein Irrtum. Dies wird in keiner Weise gefordert.
-Der Verfasser der Bescheidbegründung ist auch in keiner Weise auf den 4. Absatz auf Seite 1 der Berufung eingegangen, wo ich die Sachlage bzw. meine Aufgabenstellung im VereinO dargelegt habe."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180) lautet: (Werbungskosten sind auch) Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ). Nach wie vor nicht abzugsfähig sind nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Bildungsmaßnahmen, die allgemein bildenden Charakter haben (z.B. AHS -Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein).
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient ().
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildungskosten nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einem Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die angestrebte Tätigkeit muss aber zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen.
Als abzugsfähige Aus- und Fortbildungskosten kommen neben den unmittelbaren Kosten Fahrtkosten, Tagesgelder und Kosten der Nächtigung im tatsächlichen Ausmaß in Betracht.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berücksichtigung der Ausgaben für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater an der Akademie N als Fortbildungskosten abzugsfähig sind.
Die Bw. ist als Sekretärin der Gruppe des VereinO tätig und absolvierte im Zeitraum 2006/2007 (Ende 2005 bis Jänner 2008) eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin. Die Bw. würde auf Grund dieser Bildungsmaßnahme für Coaching, Mediationen, Moderationen, Strategie- und Taktikplanungen im VereinO und auch anderen Institutionen wie Betriebsratskörperschaften herangezogen. Die Aufgaben eines Sekretärs umfasst lt. vorgelegten Anforderungsprofil die Betreuung der Mitglieder mit dem Ziel der Werbung, Betreuung und Beratung der Mitglieder bzw. Durchsetzung von Mitgliederinteressen. Die Kernaufgaben sind somit Beziehungen und Kontakte zu Kundinnen aufzubauen, interne Kontaktpflege und politische Bewusstseinspflege. Daraus ergeben sich Beratung und aktive Hilfestellung für Mitglieder bei Arbeitskonflikten, Prozessbegleitung für Problemlösungsprozesse, Intervention bei wirtschaftlichen und rechtlichen Problemen, Initiieren von erstmaligen Betriebsratswahlen, Organisieren von Kampagnen. Die Bw. ist weiters mit den Zusatzaufgaben Trainer- und Referententätigkeit und Unterstützung von Betriebsräten bei innerbetrieblichen Konflikten wie Verkauf und Schließungen tätig.
Die Bw. könne mit dieser Fortbildung und dem Fachwissen zum Thema "Stress." beratend fungieren und hätte diesbezüglich auch ein Handbuch für ""Stress..."" heraus gegeben. Auch hätte der Arbeitgeber der Bw. für die Seminare Dienstfreistellung gewährt. Die berufliche Notwendigkeit der Ausbildung sei somit auch im Interesse des Arbeitgebers gelegen.
Mit ergänzender Stellungnahme der Bw. vom werden die Inhalte der Lebensberaterausbildung dargelegt. Diese umfasst 16 Module mit den Themen Kommunikationsprozesse und -werkzeuge, Lebensanalyse, Einführung in die Psychologie, Entwicklungs- und Lernpsychologie, Gesundheitspsychologie, Begegnung, Persönlichkeitsentwicklung, Psychotherapie, Krisenintervention, Supervision, Gruppenselbsterfahrung, Mediation, Konfliktmanagement, Coaching. Es handelt sich somit um eine umfassende Ausbildung mit weit reichenden Kenntnissen in den Bereichen Kommunikation, Coaching, Mediation, Beratung, Beratungsmethoden (system. Beratung, klientenorientierte Beratung), Krisenintervention, Berufsethik inkl. spez. juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse.
Weiters ist festzustellen, dass es sich um einen 5semestrigen staatlich zertifizierten Ausbildungslehrgang (Diplom-Lehrgang) des Institutes für Counselling und Networking handelt (ICN), welcher ein Mindestalter und eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert. Weiters gibt es verkürzte Ausbildungsangebote für Akademiker, Diplom Sozialarbeiter, Propädeutikumsabgänger und Pädagogen und Diplom Krankenberufe.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist somit auszuführen, dass unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () es sich dann um eine berufliche Fortbildung handelt, wenn der der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Unstrittig ist, dass die strittige Ausbildung grundsätzlich auf die Erlangung der Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung abzielt, demnach als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes zu werten ist. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, welche verschiedene Beratungstätigkeiten abdeckt. Die Ausbildung sieht entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum Lebens- und Sozialberater nach erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung vor einer Kommission in erster Linie die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Berufes vor. Da die Bw. nicht das Gewerbe der Lebens- und Sozialberaterin ausüben will, besteht der Streitpunkt darin, ob eine steuerlich begünstigte Fortbildung vorliegt.
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden (vgl. ).
Die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ist somit nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Im vorliegenden Fall führt die Bw. im Streitzeitraum als Referentin und Trainerin im Rahmen regionaler Bildungstätigkeit lt. Bestätigungen des Arbeitgebers fachliche und psychologische Beratungen und Moderationen u.a. zum Thema ""Stress..." in Betrieben", weiters (telefonische) Beratungstätigkeit und auch Meditationen für die Gruppexx durch. Die Bw. ist somit mit der Beratung und aktive Hilfestellung für Mitglieder bei Arbeitskonflikten, Prozessbegleitung für Problemlösungsprozesse, Intervention bei wirtschaftlichen und rechtlichen Problemen betraut. Zu prüfen ist daher, ob dies als ein Spezifikum des von der Bw. ausgeübten Berufes zu beurteilen ist, um eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberaterin zu absolvieren.
Die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin lassen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in Hinblick auf das nötige Spezialwissen als Referentin und Trainerin betreffend "Stress..." jedenfalls berufsspezifische Inhalte erkennen, da die erworbenen Kenntnisse iRd ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden. Darüber hinaus reicht jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit aus. Die Bw. wird auf Grund dieser Fortbildungsmaßnahmen für Coaching, Mediationen, Moderationen und Strategie- und Taktikplanungen herangezogen (Trainerin und Beratung bei Mobbing und Burn Out). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind solche Bildungsmaßnahmen dann als abzugsfähige Bildungsmaßnahmen anzusehen, wenn sie jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Ein konkreter Zusammenhang mit der Ausbildung zur Sozial- und Lebensberaterin ist somit in Hinblick auf die Zusatzaufgaben der Bw. zu erkennen und ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates von einer berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahme auszugehen ().
Der Umstand, dass die gegenständliche Aus- und Weiterbildung für die berufliche Tätigkeit von Vorteil ist, begründet daher auch einen Werbungskostencharakter der Aufwendungen. Denn psychologisches Spezialwissen ist in erster Linie für einen besonderen Personenkreis von Interesse, nämlich für alle Berufe, bei denen häufige Kontakte mit Menschen herzustellen sind. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung kann deshalb entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes die geltend gemachte Ausbildung zur Diplom-Lebensberaterin iHv. €°4.026,- und € 4.779,92 (Curriculum und Coaching-Stunden) betreffend die Jahre 2006 und 2007 als notwendig bzw. objektiv sinnvoll für den Beruf der Bw. beurteilt werden.
Nicht anzuerkennen sind jedoch die geltend gemachten Aufwendungen für ein Seminar betreffend Klang-Massage-Therapie im Jahre 2007 iHv. insgesamt € 1.709,16. Im Falle von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Seminarkosten zur Bewältigung von Stress, Kunst- und Gestaltungstherapie und dergl. jedoch den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen.
Die Bw. machte weiters im Zusammenhang mit den Seminarkosten Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur und Nächtigung geltend. Lt. vorgelegten Unterlagen sind Aufwendungen für Fachliteratur iHv. € 181,- und € 163,14 als nicht beruflich veranlasst nicht anzuerkennen (Romane, Spiele, Wellness, subtiles Bauen), sowie die Arbeitsmittel und/bzw. Nächtigungskosten im Zusammenhang mit dem Seminar Klang-Massage-Therapie iHv. €°389,21 und € 32,98 bzw. €°260,97 und € 412,05 betreffend die Jahre 2006 und 2007 als nicht beruflich veranlasst auszuscheiden. Als nicht beruflich veranlasst sind jedoch die Aufwendungen für Arbeitsmittel bezüglich Bilderrahmen, Kerzen etc. und Literatur (diverse Romane) sowie die im Zusammenhang mit dem Seminar für Klang-Massage-Therapie geltend gemachten Nächtigungskosten iHv. €°412,05 betreffend das Jahr 2007 zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Fortbildung Lebens- und Sozialberatung Mobbing Burn-out |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at