Werbungskosteneigenschaft von Umzugskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR Karl Amring, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Rahmen einer Konzernentsendung in der Zeit vom bis zum für die in Österreich domizilierte Vertriebstochter seines Arbeitgebers im nichtselbständigen Dienstverhältnis tätig.
Im Zuge einer mit datierten Vorhaltsbeantwortung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 führte der Bw. zu den in Höhe von 9.446,95 € geltend gemachten "sonstigen Werbungskosten" aus, dass vorgenannter Betrag zum größten Teil aus den auf 9.181,73 € lautenden Umzugskosten nach Deutschland rekrutiert habe um wiederum für die Konzernmutter tätig werden zu können.
Insoweit seien die Kosten ob ihrer betrieblichen Bedingtheit als Werbungskosten zu qualifizieren und im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Das Finanzamt schloss sich in der Folge nämlicher Ansicht des Bw. nicht an und führte in der Begründung des mit datierten Einkommensteuerbescheid 2009 aus, dass die Übersiedlungskosten durch die Begründung des Dienstverhältnis zur deutschen Konzernmutter veranlasst worden seien und demzufolge bezogen auf die inländische Einkommensteuer als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung zu erachten seien.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 Berufung erhoben und seitens des Bw. begründend ausgeführt, dass - wie aus dem beigelegten Entsendevertrag ersichtlich - eine befristete Versetzung von der deutschen Konzernmutter zur österreichischen Vertriebstochter vorgesehen worden sei, wobei die Versetzung schlussendlich mit August 2009 beendet worden sei.
Hierbei sei sowohl die im Jahr 2007 erfolgte Übersiedlung, als auch die Rückübersiedlung Voraussetzung für die Aufnahme der nichtselbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet gewesen.
Im Speziellen habe der Rückumzug nach Deutschland nach Ablauf der Versetzung der Beseitigung beruflich bedingter Wohnsitzveränderungen gedient, die die Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einnahmen in Österreich erst ermöglicht hätten.
Aus oben genannten Gründen seien daher die Kosten beider Umzüge samt und sonders durch die Erzielung inländischer Einkünfte in Österreich veranlasst und demzufolge die Aufwendungen der Rückübersiedlung als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 zu berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. aufgefordert, einerseits ein Kopie seines Arbeitsvertrages nachzureichen, bzw. andererseits der Abgabenbehörde erster Instanz bekanntzugeben, ob, respektive in welchem Ausmaß der Arbeitgeber Ersatz zu den Übersiedlungskosten geleistet habe.
Aus dem am vorgelegten Versetzungsvertrag geht in den unter § 6 des Kontrakts subsumierten "sonstigen Vereinbarungen" ein vom Arbeitgeber an den Bw. zu leistender (Brutto)Kostenersatz im Ausmaß von 3.575 € betreffend die aus Anlass der Wiederaufnahme der Tätigkeit in Deutschland anfallenden Umzugsnebenkosten hervor.
Nach den ergänzenden Angaben des Bw. seien darüberhinausgehende, im Zusammenhang mit der Rückübersiedelung stehende Kosten vom Arbeitgeber nicht refundiert worden, weswegen die vom Bw. im Ausmaß von 9.181,73 € getragenen Aufwendungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Hierbei sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Voraussetzung für die Qualifikation von Aufwendungen als Werbungskosten ist das Bestehen eines unmittelbaren, "wirtschaftlichen" Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit.
Werbungskosten müssen demnach durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete Tätigkeit verursacht sein (kausaler Werbungskostenbegriff).
Wenn an oberer Stelle von einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit gesprochen wurde, so bezieht sich der Terminus "berufliche Tätigkeit" auf eine in Österreich entfaltete steuerpflichtige Tätigkeit.
Die vom Bw. zum Teil noch während aufrechter österreichischer Berufstätigkeit zwecks einer neuerlichen Wohnsitzbegründung in Deutschland getragenen Aufwendungen waren daher auf eine für die Zukunft angestrebte Einkünfteerzielung in Deutschland - naturgemäß einschließlich Wohnsitzverlegung nach Deutschland - gerichtet.
Die dafür in der Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2009 als sonstige Werbungskosten titulierten Aufwendungen stellen - entgegen der Ansicht des Bw. - keine Werbungskosten im Sinne Definition des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar, zumal kein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang mit den im Streitjahr in Österreich bezogenen Einkünften besteht.
Auch eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten, die bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen können (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 16, Tz 16) kommt nicht in Betracht, zumal die in Streit stehenden Kosten wirtschaftlich mit Einnahmen zusammenhängen, die in Österreich nicht der Besteuerung unterliegen (Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich am ).
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 hinzuweisen, der gemäß bei der Ermittlung von Einkünften Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. Doralt, a.a.O., § 20, Tz 148 ff).
Hierbei ist das vorerwähnte Abzugsverbot nicht an eine formale Bezeichnung geknüpft, ein Umstand, welcher mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet, dass es gleichgültig ist, aus welchen Gründen die Einnahmen nicht der (inländischen) Einkommensteuer (beispielsweise als nicht steuerbar, respektive ex lege steuerbefreit) unterliegen.
Der unabhängige Finanzsenat vermag sich letztendlich der im Rechtsmittel zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Bw., dass sowohl Übersiedlungskosten als auch Rückübersiedlungskosten als in Konnex mit den inländischen Einkünften stehend zu erachten seien, nur in punkto der ertragsteuerlichen Beurteilung der Übersiedlungskosten von Deutschland ins Bundesgebiet anzuschließen, während der die Rückübersiedlungskosten eindeutig als in Konnex mit dem "Wiederaufleben" der beruflichen Tätigkeit bei der in Deutschland domizilierten Konzernmutter stehend zu erachten sind und korrespondierend damit die in Höhe von 9.181,73 € verausgabten Kosten gegebenenfalls als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteerzielung in Deutschland berücksichtigt werden könnten.
In Ansehung vorstehender Ausführungen war daher wie im Spruch zu befinden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at