Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 30.10.2008, RV/0492-L/07

Der richtige Bescheidadressat ist ein notwendiger Bestandteil des Spruches; bei Unrichtigkeit liegt ein "Nichtbescheid" vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Edith Putschögl und die weiteren Mitglieder Mag. Walter Aiglsdorfer, Leopold Pichlbauer und Dr. Werner Loibl über die Berufung Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 1998 nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Datum reichte Herr HL seine Einkommensteuererklärung für 1998 beim zuständigen Finanzamt ein. In dieser Steuererklärung wurde die Berücksichtigung von Sonderausgaben beantragt.

Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom wurde die Einkommensteuer erklärungsgemäß festgesetzt. Bescheidadressat: Le

Herr HL ist am verstorben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom (GZ 6A 520/02 t) wurde das Erbrecht von der Witwe M gemäß § 123 AußStrG für ausgewiesen anerkannt.

Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom wurde seitens des zuständigen Finanzamtes eine Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO durchgeführt. Die Änderung erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 6/7/15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 2.599,00 ATS). Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) seien zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen angewendet worden (Umrechnungsvariante). Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festzustellen gewesen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies zutrifft, sei der Tarif daher nicht auf das im Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von 799.643,00 ATS angewendet worden. Bescheidadressat: LS

Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom wurde eine Berichtigung gem. § 293b BAO zum Bescheid vom durchgeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 70.459,00 ATS durch 36 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert worden sei. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit 1.288.723,00 ATS ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz von 41,27 % ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei dann sei im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf die Einkünfte angewendet worden. Bescheidadressat: LS

Mit Eingabe vom wurde vom einschreitenden Steuerberater F eine Berufung gegen an L gerichteten "Einkommensteuerbescheid 1998" vom eingereicht. Die Berufung wurde im Auftrag von LE eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass der in Form der Einkommensteuererklärung 1998 gestellte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werde. Im berufungsgegenständlichen Bescheid könne unter Punkt "Hinweise" entnommen werden, dass die Finanzbehörde bei vorliegender Arbeitnehmerveranlagung davon ausgegangen sei, dass mehr als ein Arbeitgeber Bezüge ausbezahlt hätte. Dies entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Wie 1997 und 1999 hätte es nur eine bezugsauszahlende Stelle gegeben. Den Einkommensteuerrichtlinien zu § 41 Abs. 2 EStG 1998 (7527) könne die rechtliche Deckung des gegenständlichen Anbringens entnommen werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Sind gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sei der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn 1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730,00 € übersteigt, 2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind, 3. im Kalenderjahr Bezüge gem. § 69 Abs. 2 oder 3 zugeflossen sind, 4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen, 5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt gemäß Abs. 2 leg.cit. eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. Ergibt sich bei der Antragsveranlagung eine Nachzahlung, dann kann der Arbeitnehmer den Antrag auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückziehen. Da die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorgelegen seien (es seien zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen worden), würde eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) erfolgen. Bescheidadressat: LF

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung vom an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Es werde ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nach mündlicher Verhandlung gestellt. Es werde nochmals besonders darauf hingewiesen, dass nur eine bezugsauszahlende Stelle vorgelegen sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden hätte und bei Richtigstellung der Lohnverrechnung bereits eine Nachzahlung vorgeschrieben worden sei, die im Bruttobezug 1999 bzw. 2000 als Lohnsteuerbemessungsgrundlage enthalten sein könnte. § 41 Abs.1 EStG sei jedenfalls nicht dafür vorgesehen, dass Lohnverrechnungsfehler saniert würden.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 284 Abs. 3 BAO:Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die - Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als - zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als - gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine - Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.

Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im Vorlageantrag vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nach mündlicher Verhandlung gestellt. Da, wie nachstehend noch ausgeführt wird, gegenständliche Berufung zurückzuweisen ist, konnte seitens des Berufungssenates von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die Berufung vom richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom (Änderung gem. § 295 Abs. 1 BAO zu Bescheid vom ). Der Bescheid vom weist folgenden Bescheidadressaten auf: LS

Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom wurde seitens des Finanzamtes eine Berichtigung gem. § 293b BAO zu Bescheid vom vorgenommen. Der Bescheid wurde wie folgt adressiert: LS

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In dieser Berufungsvorentscheidung wurde folgender Bescheidadressat angeführt: LF

Eine Berufung ist unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides, denn mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide (vgl. Ritz Bundesabgabenordnung Kommentar, § 273, Tz 6).

In der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen WL wurde per Beschluss vom verfügt, dass die erbl. Witwe W das Erbrecht annehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechsprechung die Rechtsansicht, dass die "Personenumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches bildet. Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 91/15/0085; , 89/17/0067; , 91/13/0013). Es trifft zu, dass die Identifizierung einer physischen Person in der Regel durch Verwendung ihres Namens (Vor- und Zunamen) erfolgt (vgl. ).

Durch die Bezeichnung "LE" ist eine Identifizierung der betreffenden physischen Personen nicht möglich; vielmehr handelt es sich um die Bezeichnung eines "rechtlich nicht existenten Gebildes", um einen falsch bezeichneten Bescheidadressaten. Somit ist ein wesentlicher Bescheidbestandteil unrichtig. Aus diesem Grunde sind die vom zuständigen Finanzamt erlassenen "Schriftstücke" vom (gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeleiteter Einkommensteuerbescheid 1998) und vom (gemäß § 293b BAO berichtigter Einkommensteuerbescheid 1998) keine Bescheide. Es liegen so genannte Nichtbescheide vor.

§ 243 BAO bestimmt, dass gegen Bescheide, die die Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, Berufungen zulässig sind, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Daraus ist zu folgern, dass Berufungen nur gegen Bescheide zulässig sind. Berufungen gegen Nichtbescheide - so wie gegenständlich vorliegend - sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Der einzige in diesem Verfahren erlassene rechtsgültige Bescheid ist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom . Dieser Bescheid gehört nach wie vor dem Rechtsbestand an. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, ist er auch rechtskräftig.

Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidadressat
Nichtbescheid
Personenumschreibung
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at