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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.12.2005, RV/1861-W/05

Ein lediger Steuerpflichtiger, der seinen Hauptwohnsitz schon seit Jahren in Österreich hat, kann keine Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend machen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1861-W/05-RS1
Ein lediger Steuerpflichtiger, der seinen Hauptwohnsitz schon seit Jahren in Österreich hat, kann keine Webungskosten für Familienheimfahrten geltend machen. Besitzt er im Ausland ein Eigentumswohnung, in der er seine Pension verbringen möchte, so ist die doppelte Haushaltsführung privat veranlasst.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Abweisung der Anträge auf Berichtigung der Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) gemäß § 293b BAO für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Sowohl bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2003 als auch des Einkommensteuerbescheides 2004 stellte die Bw. jeweils mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO und begründete diesen damit, dass sie in den Steuererklärungen vergessen habe, "die Ausgaben für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Freibeträge geltend zu machen." Sie sei slowakische Staatsbürgerin, weiters Saisonarbeiterin ohne ständiges Arbeitsverhältnis in Österreich. Eine Versetzung des Wohnortes aus der Slowakei sei ihr jedes Jahr nicht zuzumuten.

Als Nachweise wurden die Bahnkarten von Österreich an den slowakischen Wohnort sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers über bezahlte Mieten für den Zeitraum - bzw. - vorgelegt.

Diese "Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens" wurden vom Finanzamt als Anträge auf Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO gewertet und mit der Begründung abgewiesen, dass bei einem ledigen Steuerpflichtigen Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nur über einen Zeitraum von sechs Monaten anerkannt werden könnten. Die Bw. habe aber bereits seit ihren Hautwohnsitz in Österreich.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 23.7. b.z.w. berufen und die Berücksichtigung des geltend gemachten Mehraufwandes beantragt. Als Begründung wurde zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/13/0062 verwiesen, wonach die geltend gemachten Kosten dann anzuerkennen seien, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar sei. Weiters sei nach der Judikatur die Verlegung des Wohnsitzes dann nicht zumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet sei. Einem Arbeitnehmer sei daher nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnortes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar, wenn von vornherein feststehe, dass er die Berufstätigkeit-wie es der allgemeinen Übung entspreche-mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen werde. Aufgrund ihrer Pensionierung im Jahr 2006 sei der Bw. daher eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar. Beigelegt wurde eine Tabelle, aus der sich der frühestmögliche Pensionsantrittszeitpunkt auf Grund ihres Geburtsdatums mit ergibt.

Vom Finanzamt wurden daraufhin abweisende Berufungsvorentscheidungen betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 erlassen. Dagegen richten sich die Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwebung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Zif. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Zl. 88/14/0081 und Zl. 2002/15/0119) stellen unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnort ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit kann verschiedene Ursachen haben, wobei diese aus Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (vgl. Zl. 2000/13/0083).

Grundsätzlich muss es sich um "Familienheimfahrten" handeln. Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ist eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung daher niemals beruflich veranlasst, wohl aber eine vorübergehende. Die berufliche Veranlassung ist in diesem Fall darin begründet, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am Arbeitsort üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt. Als Richtschnur wird bei unverheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen (vgl. Einkommensteuerhandbuch Qauntschnigg/Schuch, S.665).

Die Bw. selbst bringt als Gründe für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vor, dass sie "Saisonarbeiterin" sei. Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:

  • Wie der Behördenanfrage beim zentralen Melderegister zu entnehmen ist, hat die Bw. seit ihren Hauptwohnsitz in Wien. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Wien befindet. Der Zielort von Familienheimfahrten ist jedoch ein Familienwohnsitz, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.

  • Ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Mittelpunkt der Bw. an ihrem Arbeitsort befindet, ist die Tatsache, dass sich die Bw. nach Ermittlungen des UFS zumindest seit dem Jahr 1994 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma S.GmbH befindet und dort jeweils für 7-8 Monate pro Jahr beschäftigt ist. Nach Auffassung des UFS ist die Bw. daher nicht bloß "Saisonarbeiterin", sondern handelt es sich um ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis.

  • Wie bereits ausgeführt, sind auch bei einem Ledigen Familienheimfahrten denkbar, etwa während der Beschaffung einer Wohnung am Arbeitsort für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten. Für diesen Sachverhalt bietet allerdings der gegenständliche Akteninhalt keinen Anhaltspunkt.

Wenn die Bw. weiters vermeint, dass auf Grund ihrer bevorstehenden Pensionierung die Verlegung des Wohnortes an den Arbeitsort unzumutbar sei, so ist auszuführen, dass der Hinweis auf den frühest möglichen Pensionsantrittszeitpunkt nichts darüber aussagt, wann die Bw. tatsächlich in den Ruhestand treten wird. Wie die Bw. in der Berufung selbst ausführt, muss mit Gewissheit anzunehmen sein, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist. Wenn die Bw. im Vorlageantrag weiters ausführt, dass sie in ihrer Wohnung in der Slowakei ihre Pension verbringen möchte, ist davon auszugehen, dass die doppelte Haushaltsführung privat veranlasst ist. Im Übrigen ist auch in Zusammenhang mit diesem Vorbringen darauf hinzuweisen, dass die Bw. seit dem Jahr 2001 ihren Hauptwohnsitz in Wien hatte, von einer allfällig unzumutbaren Verlegung des Wohnsitzes in den Jahren 2003 und 2004 daher keine Rede sein kann.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienheimfahrten
doppelte Haushaltsführung
lediger Steuerpflichtiger

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at