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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 20.12.2005, RV/0480-G/04

Keine Erstattung der Vorsteuern nach Fristablauf im Sinne der Erstattungsverordnung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0480-G/04-RS1
wie RV/0588-G/02-RS1
Ein verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Die objektive Tatsache der Verspätung genügt. Ohne Bedeutung ist es, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Deutschland, vertreten durch Dipl.Kfm.W., Deutschl., vom , gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , zugestellt am , betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 1-3/2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (=Bw.) ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen. Mit Eingabe vom (Formular USt 1 T), eingelangt beim Finanzamt am , beantragte die Bw. die Erstattung von Vorsteuern für 2003 in Höhe von 1.140,39 €. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag als verspätet zurück, mit der Begründung, dass nach § 3 Abs. 1 der Verordnung (=VO) BGBl. 279/1995 Anträge auf Erstattung von Vorsteuern, welche unter die Bestimmungen dieser VO fallen, binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, einzubringen sind. Laut Adressfeld war der Bescheid an die Bw. als Normadressat gerichtet. Als Bescheidempfänger wurde allerdings das Finanzamt Graz-Stadt, Conrad v. Hötzendorfstr. 14-18, 8018 Graz, angeführt und wurde der Bescheid dem Finanzamt als Empfänger zugestellt. Diese Vorgangsweise wurde in dieser Zeit aus Gründen der Datenverarbeitung gewählt. Laut Aktenvermerk vom wurde die Bescheidausfertigung für die Bw. in der Folge am samt den eingereichten Belegen an die Bw. geschickt. Laut Berufung ist der strittige Bescheid am bei der Bw. eingegangen. Die Bw. ging laut Berufung davon aus, dass die einmonatige Berufungsfrist (Rechtsbehelfsfrist) erst mit Erhalt des Bescheides zu laufen begann. In ihrer Berufung führte die Bw. aus, dass der Antrag auf Vorsteuererstattung nach den Normen des EU-Rechts rechtzeitig beim Finanzamt eingebracht worden sei. Die österreichische Sechsmonatsfrist stünde mit dem höherrangigen EU-Recht nicht im Einklang, weshalb die Zurückweisung des Erstattungsantrages wegen des behaupteten Fristablaufes rechtswidrig sei. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung abgewiesen, mit der Begründung, dass die Antragsfrist auf Art. 7 der 8. Mehrwertsteuer Richtlinie der EG beruhe und durch die VO, BGBl. Nr. 279/1995 vom in österreichisches Recht umgesetzt worden sei. Die 8.Mehrwertsteuer-Richtlinie sei in allen Mitgliedstaaten verpflichtend umzusetzen gewesen und sei die Antragsfrist EU-weit mit dem 30. Juni des Folgejahres terminisiert. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer und mangels eines Ermessensspielraumes bestehe auch nicht die Möglichkeit einer Kulanzlösung. In der Folge stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Bw. führt darin aus, dass die laufende Buchhaltung der Bw. nicht durch deren steuerlichen Vertreter, sondern durch die Mitarbeiter der Bw. erstellt werde. Eine vollständige Kenntnis aller Fristen und Termine, insbesondere, wenn diese ausländische Sachverhalte betreffe, sei den Mitarbeitern der Bw. aber nicht zumutbar. Die Bw. stelle daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möge berücksichtigt werden, dass die Fristversäumnis nur rund einen Monat betragen habe und die vollständige Versagung des Erstattungsanspruches eine unbillige Härte darstellen würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 sowohl die Achte Richtlinie (79/1072/EWG) als auch die 13. Richtlinie (86/560/EWG) umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer sowohl aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als auch aus dem Drittland geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher auch die Achte Richtlinie beachtet werden. Art. 3 lit. a der Achten EG-Richtlinie bestimmt beispielsweise, dass der Antrag nach einem einheitlichen Muster (Anhang A der Achten EG-Richtlinie) zu stellen ist. Diesem sind die Originale der Rechnungen beizufügen. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der Achten EG-Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Diese Bestimmungen sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Mit diesen Bestimmungen wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung verlängert werden könnte (Hinweis: Urteil des BFH vom , V R 76/98). Diese Interpretation wird durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, , 2000/15/0032) bestätigt. Die Verordnung BGBl. 279/1995 ist zu § 21 Abs. 9 UStG 1994 ergangen. Sie normiert in § 1 Abs. 1, dass die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der weiteren Regelungen der Verordnung zu erfolgen hat. § 3 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass der Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, zu stellen ist. Im Berufungsfall wurde der Antrag auf Erstattung von Vorsteuern in Höhe von 1.140,39 Euro für das Jahr 2003 mit Eingabe vom , eingelangt beim Finanzamt am , gestellt. Der gleichzeitig dem Finanzamt vorgelegte Nachweis der Eintragung der Bw. als Steuerpflichtiger (Unternehmer) über die Unternehmereigenschaft der deutschen Finanzverwaltung wurde am ausgestellt. Die Frist zur Antragstellung für Vorsteuern betreffend das Jahr 2003 ist am abgelaufen. Es ist demnach offenkundig, dass der Antrag nicht zeitgerecht war. Es wird auch von der Bw. nicht bestritten, dass die Antragstellung erst nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist erfolgte.

Es kann daher im Umstand, dass das Finanzamt von der Versäumung der Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung ausgegangen ist, keine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt werden. Die von der Bw. relevierte "geringfügigen Verspätung" kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich um eine Fallfrist handelt, deren Versäumnis zu einem Verwirken des Erstattungsanspruches führt und der Behörde für die Entscheidung über verspätet eingebrachte Vergütungsantrage kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Auch eine etwaige Teilerstattung im Hinblick auf die geringfügige Verspätung, ist daher nicht möglich. Die Unkenntnis der Gesetzeslage der Mitarbeiter der Bw. kann zu keiner anderen Betrachtung führen, da die Verordnung bei Fristversäumnis objektiv die Verwirkung des Erstattungsanspruches vorsieht und subjektive Gründe, die dazu geführt haben, nicht beachtlich sind. Im Übrigen geht der nicht weiter begründete Hinweis auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ins Leere. Wie bereits oben ausgeführt, entspricht die Regelung des § 3 Abs. 1 der VO BGBl. Nr. 276/1995 dem Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. EG-Richtlinie. Danach ist der Antrag auf Vorsteuererstattung "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Auch im Einzelfall ist die Behörde zur Verlängerung der Frist des § 3 Abs. 1 VO nicht ermächtigt. Die Zurückweisung des gegenständlichen Erstattungsantrages wegen Fristversäumnis durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht und war die Berufung dagegen spruchgemäß abzuweisen.

Die Entscheidung über den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung fällt nicht in die Entscheidungskompetenz des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es ist Aufgabe des Finanzamtes als Abgabenbehörde erster Instanz darüber abzusprechen. Eine erstmalige Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat wäre eine Kompetenzanmaßung und würde zu einer rechtsverletzenden Verkürzung des Instanzenzuges führen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Frist
Fristversäumnis
Vorsteuererstattung
Erstattungsverordnung
Gemeinschaftsrecht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at