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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 24.09.2009, RV/0092-W/09

Säumniszuschläge für Umsatzsteuerjahresbeträge, da diese nach Fälligkeit festgesetzt wurden und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Fälligkeit gestellt wurde.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0092-W/09-RS1
wie RV/1197-W/07-RS1
Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an.
RV/0092-W/09-RS2
wie RV/1197-W/07-RS2
Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Mag. Gerhard Groschedl, KR Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der R-GmbH, Wien, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Deitzer, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, 1060 Wien, Eggerthgasse 9/2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 jeweils vom wurde über die R-GmbH (in weiterer Folge: Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 425,30, € 8.724,68 und € 4.081,40 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 21.265,00, die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 336.234,00 und die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 204,070,00 nicht fristgerecht am 15. Februar des jeweiligen Folgejahres entrichtet worden ist.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom (die sich vor allem gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer der Jahre 2004 bis 2006 und die entsprechenden Sachbescheide richtet) wurde zu den gleichfalls angefochtenen Säumniszuschlägen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und als Begründung ausgeführt, dass der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben sei, da - wenn der Berufung stattgegeben werde - dieser der Rechtsgrundlage entbehre. Da der vorliegenden Rechtsfrage (ohne weitere Unterscheidung, welche Rechtsfrage gemeint ist) grundsätzliche Bedeutung zukomme, werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass bei festgesetzten Abgaben die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage bestehe. Die Säumniszuschlagspflicht setzte somit vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus, die nicht rechtzeitig entrichtet werde. Eine gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Berufung habe demnach (vorerst) keinen Einfluss auf die Festsetzung des Säumniszuschlages.

Im Vorlageantrag vom vertritt die Bw. die Ansicht, dass die Abgabenbehörde erster Instanz außer Acht gelassen habe, dass gemäß § 217 Abs. 4 lit. a BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten seien, als ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt sei.

Gleichzeitig mit der Berufung vom sei auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt worden, über den bis heute nicht entschieden worden sei. Die Tatsache, dass dieses Verfahren, auf dessen zeitlichen Ablauf die Bw. keinerlei Einfluss nehmen könne, noch "offen" sei, könne wohl nicht automatisch dazu führen, dass zu Lasten des Abgabepflichtigen das "Nichtvorliegen einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" unterstellt werde. Der angefochtene Bescheid vom sei daher aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, alsa) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist..

Liegen gemäß § 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Liegen gemäß § 252 Abs. 2 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer nicht an ().

Die Tatsache, dass gegen die dem Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Stammabgabenbescheide (Umsatzsteuer der Jahre 2004 bis 2006) Berufung eingebracht wurde, rechtfertigt noch keine Stattgabe der gegenständlichen Berufung, da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde (oder wird), ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde ().

Da im Berufungsfall die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, kann auch der innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche bewirken (). Nachdem die Antragstellung bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht berührt (vgl. Stoll, BAO, 2275), war mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO die Berufung abzuweisen.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass auf Antrag der Bw. gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at