Zurückweisung einer Berufung gegen eine Mahnung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer xxx, betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom , Erfassungsnummer ZZZ, setzte das damalige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., die Erbschaftssteuer mit € 749,98 fest.
Mit Mahnung vom ersuchte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Bw. den Rückstand von € 749,98 zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen bis einzuzahlen.
Mit Eingabe vom brachte die Bw. gegen diese Mahnung das Rechtsmittel der Berufung ein, in der sie die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Erbschaftssteuer in Frage stellt.
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wies diese Berufung im Grunde des § 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung zurück, dass eine Mahnung keinen Bescheidcharakter entfalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am eingebrachte und von der Bw. mit datierte Berufung. Die Bw. wendet sich darin im Wesentlichen neuerlich gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung und regt darüber hinaus an, den aushaftenden Betrag auf anderem Wege (etwa durch Sicherstellung oder Exekution bei Dritten) einzuheben.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Die Bw. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 273 Abs.1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Mit Berufung können nur Bescheide angefochten werden. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO4, § 243 Tz 6, § 273 Tz 6, ).
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (). Es handelt sich dabei um eine der Rechtskraft fähige, förmliche hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall ().
Mahnungen sind Erledigungen ohne Bescheidcharakter (vgl. Ritz, BAO4, § 92 Tz 17, ). Dass der vorliegenden Mahnung dennoch Bescheidcharakter zuzumessen wäre, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht einmal von der Bw. behauptet. Weder der Aktenlage noch dem Vorbringen der Bw. ist zu entnehmen, dass mit dem Schreiben vom rechtsverbindlich über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes abgesprochen worden sei.
Den normativen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der dieser Mahnung zugrunde liegenden Festsetzung der Erbschaftssteuer stellt vielmehr der o.a. Abgabenbescheid des Finanzamtes vom dar, der - wie bereits erwähnt - letztlich in Rechtskraft erwachsen ist (siehe ).
Ist aber der verfahrensgegenständlichen Mahnung vom Bescheidcharakter abzusprechen, so war dagegen auch eine Berufung unzulässig. Die Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer in den hier nicht relevanten Fällen des Abs. 1 der genannten Bestimmung - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
"Sache" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Sache ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es beispielsweise auch verwehrt, in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides erstmals ein anderes individuelles Verhalten des Abgabepflichtigen anzunehmen und es einem anderen Tatbestand zu unterstellen (vgl. zB ). Mit einer Berufungserledigung kann nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand nach von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits mit dem angefochtenen Bescheid erfasst und behandelt worden war (Stoll, BAO-Kommentar, 2712).
Das Gebot, "immer in der Sache selbst zu entscheiden", setzt somit "Identität" der Sache voraus, nämlich dass die zu erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (s. Stoll, aaO, 2800).
Eine meritorische Behandlung der von der Bw. im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens gestellten Zusatzanträge (etwa auf Aufhebung sämtlicher im Zusammenhang mit der "Erbschaft NN." seitens des Finanzamtes ergangener Entscheidungen) kam im Rahmen dieser Berufungsentscheidung aus den vorstehend angeführten Gründen mangels Sachidentität nicht in Betracht. Denn Sache des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Prüfung Frage, ob in der erwähnten Mahnung eine Erledigung mit Bescheidcharakter zu erblicken ist und ob der angefochtene Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen ist.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at