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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 22.07.2010, RV/0117-S/08

Auslandsleasing


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Miterledigte GZ:
RV/0118-S/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner Steuerberatungs GmbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie betreffend die Umsatzsteuer 2005 und 2006 entschieden:

1) Der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide wird Folge gegeben.

Die Bescheide vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005 und 2006 werden aufgehoben.

2) Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung basiert darauf, dass das Finanzamt die Meinung vertrat, die für einen PKW an einen deutschen Leasinggeber bezahlten Leasing-Raten seien (gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit b UStG 1994) als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer zu unterziehen, was vom Berufungswerber unter Hinweis auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung bestritten wurde. Uneinigkeit bestand zwischen den Verfahrensparteien somit ausschließlich über die Besteuerung dieser Entgelte mit 20% Umsatzsteuer:

Der Unabhängige Finanzsenat setzte die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung eines diesbezüglich beim VwGH anhängigen Verfahrens aus, das nunmehr entschieden wurde. Das Berufungsverfahren war deshalb fortzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In dem Erkenntnis , ist das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Überlegungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (, Cookies World) zu der Ansicht gelangt, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

In den Erkenntnissen , und , hat er dieselbe Rechtsansicht zur - ab wirksamen - Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 (mit der Befristung ) und BGBl. I Nr. 103/2005 (mit der Befristung ) vertreten.

Es kann daher als ausreichend erachtet werden, zur Begründung dieser Entscheidung auf die genannten Erkenntnisse des VwGH zu verweisen.

Ergänzend sei erwähnt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits aussprach, dass daran auch die Neuschaffung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 nichts ändere (), was vom Höchstgericht nicht kritisiert () und vom Finanzamt im nunmehrigen Verfahren auch nicht eingewendet wurde.

Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 und 2006 enthalten als einzigen Neuerungsgrund die Tatsache der Bezahlung und Nichtversteuerung der Leasingraten. Da dies aber - wie oben nachgewiesen wurde - keinen Grund für anders lautende Umsatzsteuerbescheide darstellt, lagen die Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO nicht vor. Die beiden Wiederaufnahmebescheide waren deshalb ersatzlos aufzuheben.

Durch die Aufhebung dieser beiden Bescheide treten die Umsatzsteuerverfahren in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der Wiederaufnahmebescheide befunden haben (§ 307 Abs. 3 BAO). Damit scheiden die beiden Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 vom ex lege aus dem Rechtsbestand aus und die Umsatzsteuerbescheide vom (Veranlagung 2005) und (Veranlagung 2006) leben wieder auf.

Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide richtet sich somit gegen Bescheide, die zwischenzeitig beseitigt wurden, weswegen diese Berufung nun gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at