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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 08.05.2013, FSRV/0025-L/12

Zurückweisung eines verspätet erhobenen Einspruches

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen GS, Personenvermittlung, geb. 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Amtsrat Gottfried Haas, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046/2012/00171-001, über die Zurückweisung eines Einspruches gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz einen vom Beschwerdeführer (Bf.) gegen die da., gegen ihn (als Beschuldigten) erlassene Strafverfügung vom zur StrNr. 046/2012/00171-001 wegen der Begehung von Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG durch die vorsätzliche Nichteinreichung von Jahressteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010, am erhobenen Einspruch (§ 145 FinStrG) gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG (als nicht fristgerecht eingebracht) zurückgewiesen.

Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die genannte Strafverfügung dem Bf. am (durch Hinterlegung) zugestellt worden sei und der Einspruch am und somit erst nach Ablauf der für die Erhebung eines derartigen Rechtsbehelfes zur Verfügung stehenden, einmonatigen, gegenständlich mit Ablauf des endenden, Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG erhoben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom (vgl. dazu §§ 150, 152 FinStrG), in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der, die beeinspruchte Strafverfügung enthaltende Brief (vom ) habe nicht früher abgeholt werden können und werde ein in Bezug auf die (neuerliche) Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 angestrebtes Wiederaufnahmeverfahren (vgl. dazu die Ausführungen des Bf. im Einspruch vom ) der Wahrheits- und Offenlegungspflicht entsprochen werden.

Sinngemäß (vgl. zB ) wurde daher die Aufhebung des angefochtenen (Zurückweisungs-)Bescheides begehrt.

Über Aufforderung des zur Entscheidung über die Beschwerde berufenen Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , allfällige Umstände, die im Anlassfall einer rechtmäßigen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung laut ordnungsgemäßem Zustellnachweis entgegen gestanden seien [vgl. dazu insbesondere § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG)], bekannt zu geben (vgl. , ZfVB 1996/3/1236), teilte der Bf. mit Schreiben vom (Email) mit, dass er vom bis einschließlich sich nicht an der von der Behörde als Abgabestelle herangezogenen Zustellanschrift aufgehalten habe (Reise in die bzw. Besuch in der Steiermark). Nach seiner Rückkehr am (Hinweis auf einen wahrgenommenen Termin um 10:00 Uhr) habe sich im Postkasten außer vielleicht einigen Prospekten nichts befunden. Laut seinen Aufzeichnungen habe er allerdings am einen nicht mehr näher definierbaren Brief oder eine Hinterlegung von der Finanz bekommen. Dabei habe es sich wahrscheinlich um den eingeschriebenen Brief vom (= Strafverfügung) gehandelt. Nach erheblichen Computerproblemen am habe er schließlich am den eingeschriebenen, die vorgenannte Strafverfügung beinhaltenden Brief vom Postamt abgeholt. Im Übrigen empfinde er den laufenden Erhalt von diversen Finanzamtsbriefen (so Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages, erhalten am ; Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsverfahrens vom , erhalten am ) als einen gegen ihn von Behördenseite ausgeübten Druck und habe er infolge gesundheitliche und persönlicher Probleme (Depression; Tod der Eltern und einer Patentante) weder ein noch aus gewusst. Angebote, seine tatsächlichen Gewinn- bzw. Verlustverhältnisse im Zuge einer Nachschau festzustellen, habe das Finanzamt nach Übermittlung einer Gewinn/Verlust-Rechnung ausgeschlagen. Im Übrigen wisse das Finanzamt von der Vermögenslosigkeit und habe - letztendlich - einen Erlass der Abgabenschuld wegen Uneinbringlichkeit in Aussicht gestellt. Die zu hoch festgestellten Einkünfte hätten allerdings auch dazu geführt, dass die Sozialversicherung entsprechende Nachzahlungen vorgeschrieben habe, sodass seinerseits nach wie vor ein entsprechendes Interesse an einer Änderung der Abgabenbescheide für 2009 und 2010 bestehe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG (vgl. dazu § 56 Abs. 3 FinStrG) ist dann, wenn das Dokument (§ 2 Z 2 ZustG) an der Abgabestelle (Z 4 leg.cit.) nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst (§ 2 Z 7 leg.cit.) bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Von dieser Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen, wobei die in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegende bzw. an der Abgabestelle zurückzulassende oder an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus- oder Gartentüre) anzubringende Verständigung den Ort der Hinterlegung, sowie den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben und weiters auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen hat [vgl. § 17 Abs. 2 ZustG bzw. § 1 erster Anstrich der Zustellformularverordnung 1982 (ZustFormVO) idgF].

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17 Abs. 4 ZustG zufolge ist eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder (vom Ort der Einlegung, Zurücklassung oder Anbringung) entfernt wurde.

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann ua. der Beschuldigte gegen die (im vereinfachten Verfahren gemäß § 143 FinStrG gegen ihn erlassene) Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben und zugleich die der Verteidigung und der Wahrung seiner Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.

Vorweg wird zur Anwendbarkeit der Regelung des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG festgestellt, dass im Anlassfall, in dem nach erfolglosem Zustellversuch am (= Karfreitag) vom Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung beim bezeichneten Postamt; Beginn der Abholfrist: (= Dienstag), ausgefertigt und in das der genannten Zustellanschrift zugeordnete Hausbrieffach eingelegt worden war, nach dem Vorbringen des Bf. (Rückkehr an die Abgabestelle am vormittags) eine Verkürzung der "Rechtsmittelfrist" durch die (vorübergehende, vom Bf. ins Treffen geführte) Abwesenheit iSd genannten Bestimmung schon insofern nicht vorliegt, als die Kenntniserlangung von der Hinterlegung (erst) am Vormittag des Tages der Rückkehr an die Abgabestelle (= erster Tag der Abholfrist bzw. Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz ZustG) und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem die Behebung des Dokumentes am gleichen Tag noch ohne weiteres möglich war (vgl. auch zur Rechtzeitigkeit der Möglichkeit der Kenntniserlangung iSd § 17 Abs. 3 ZustG Ritz, Bundesabgabenordnung4, § 16 ZustG Tz 21 - 24).

Die (weiteren) Ausführungen des Bf. in denen er vorbringt, die Hinterlegungs-Verständigung, aufgrund bzw. mit der schlussendlich die Sendung am bei der genannten Stelle behoben wurde, habe er nicht schon am Tag seiner Rückkehr an die Abgabestelle, sondern allenfalls ("wahrscheinlich") erst am in seinem Hausbrieffach vorgefunden, sind, indem damit behauptet wird, die Verständigung vom sei vom Zusteller (ursprünglich) nicht, wie von § 17 Abs. 2 ZustG vorgesehen, in sein Hausbrieffach eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen bzw. an der Eingangstüre angebracht worden, als Geltendmachung eines diesbezüglichen Zustellmangels zu werten.

Grundsätzlich stellt der Zustellnachweis iSd § 22 leg.cit. eine öffentliche Urkunde dar, der, wenn er insofern "unbedenklich" ist, als er die gehörige äußere Form aufweist (Beurkundung der Zustellung, dh. bei Hinterlegung eines zu eigenen Handen zuzustellenden Dokumentes, mit Datum und Handzeichen des Zustellers versehene Angaben über den der Hinterlegung vorangegangenen erfolglosen Zustellversuch; Angaben zur Verständigung über die Art und den Ort der Hinterlegung, sowie Angaben zum Beginn der Abholfrist; vgl. Formular 3/1 laut § 1 zweiter Anstrich der ZustFormVO), die Vermutung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des darin bezeugten Vorganges begründet. Ein Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit ist zwar zulässig, doch ist eine derartige Behauptung stets entsprechend zu begründen und sind auch Beweise dazu anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung eines beispielsweise darin zu erblickenden Zustellmangels, dass die vom Zusteller ausgestellte Verständigung iSd § 17 Abs. 2 ZustG nicht bzw. nicht an dem im Zustellnachweis angegebenen Zeitpunkt in das Hausbrieffach des Empfängers des Dokumentes eingelegt wurde, reicht für sich allein noch nicht aus, um die Angaben des Zustellers wirksam zu entkräften (vgl. zB , bzw. vom , 2004/16/0197).

Indem aber nun weder das Vorbringen des Bf., noch der übrige Akteninhalt Anhaltspunkte dafür bieten, dass - entgegen der Angaben im "unbedenklichen" Zustellnachweis (Rückschein) - die Hinterlegungsverständigung nicht bzw. nicht schon am Tage ihrer Ausstellung in das Hausbrieffach des Bf. eingelegt wurde oder dieses etwa aufgebrochen oder kaputt gewesen sei (vgl. , ZfVB 2005/471), ist den Angaben des Zustellers im Rückschein folgend, auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von einer ordnungsgemäßen und mängelfreien Hinterlegung iSd genannten zustellrechtlichen Vorschriften auszugehen.

Es war daher auch - entsprechend der Aktenlage - von einer (ordnungsgemäßen) Zustellung der bezeichneten Strafverfügung (durch Hinterlegung) am bzw. in weiterer Folge davon auszugehen, dass der Einspruch vom erst nach Ablauf der, sich gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 108 Bundesabgabenordnung (BAO) bis zum erstreckenden Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG erhoben wurde und der angefochtene, im Grunde des § 145 Abs. 4 FinStrG ergangene Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom im Einklang mit der geltenden Rechtslage steht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird, obwohl dies nicht Gegenstand bzw. Sache des Beschwerdeverfahrens iSd § 161 Abs. 1 FinStrG ist (vgl. Slg 2066/A), darauf hingewiesen, dass der von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe in der Strafverfügung vom gegen den Bf. erhobene Tatvorwurf der Begehung von Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG durch die (vorsätzliche) Nichteinreichung der (ihm zugesendeten) Jahressteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2009, 2010 (vgl. § 119 BAO) unabhängig von den Ergebnissen des Abgabenverfahrens zur StNr. 12 hinsichtlich der Jahresveranlagungen (Umsatz- und Einkommensverhältnisse) ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einspruch gegen Strafverfügung
Zustellung durch Hinterlegung
Abwesenheit von der Abgabestelle
Beweiskraft einer Verständigung
Fristenlauf
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAD-13939