zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.01.2007, RV/2705-W/06

Widerruf einer Nachsicht nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Widerruf der Nachsicht( § 236 BAO) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt auf Grund des Ansuchens des Berufungswerbers (Bw.) vom gegen jederzeitigen Widerruf eine Nachsicht in Höhe von insgesamt € 7.351,50 betreffend Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe 9-12/03 und 1-9/04.

Die Begründung enthält lediglich den Hinweis, dass die vom Nachsichtsbegehren nicht umfassten Aussetzungszinsen in Höhe von € 145,22 nach dem Fälligkeitstag () gemäß § 235 BAO gelöscht würden.

Dieser Bescheid wurde am zugestellt.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Zuerkennung der Familienbeihilfe beginnend mit November 2004. Diesem Antrag wurde entsprochen.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Widerruf der mit Bescheid vom gewährten Nachsicht zur Gänze und führte aus, dass auf Grund der Tatsache, dass der Familienbeihilfenbezug von November 2004 rückwirkend gewährt worden sei, die Nachsicht zu widerrufen gewesen sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass obwohl die Begründung der Behörde unverständlich sei, dem Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt worden sei, dass nunmehr dem Bw. erneut Familienbeihilfe gewährt und mit dem Rückforderungsanspruch gegenverrechnet werde.

Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beihilfen, welche zwischen September 2003 und September 2004 gewährt worden seien, gutgläubig verbraucht worden seien.

Wenn der Bw. nunmehr einen neuerlichen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe habe, so werde darauf verwiesen, dass auch eine Gegenverrechnung dieses Anspruches mit dem Rückforderungsbegehren der Finanzbehörde unstatthaft sei. Gemäß § 290 Abs. 1 Ziffer 9 EO zähle die gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag, Schulfahrtbeihilfe sowie die Unterhaltsabsetzbeträge zu den unpfändbaren Forderungen. Wenn die Finanzbehörde nunmehr eine Gegenverrechnung mit dem Rückforderungsbegehren durchführe, so umgehe sie die zwingende gesetzliche Schutzbestimmung wie sie in § 290 EO geregelt sei.

Bei der Gewährung der Familienbeihilfe handle es sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um einen Vermögensbestandteil, der einem Gläubiger, hier der Finanzverwaltung zukommen solle.

Es handle sich daher auch beim Widerruf des Bescheides vom um ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde, da keine Abänderungsgründe gemäß §§ 293ff BAO vorlägen und die Behörde an ihren Bescheid gebunden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass bei der am bewilligten Nachsicht von € 7.351,50 ausdrücklich auf den jederzeitigen Widerruf hingewiesen worden sei.

Auf Grund der neuerlich hervorgekommenen Tatsache, dass die Familienbeihilfe gewährt werde, sei die Nachsicht zu widerrufen gewesen. Der Abgabenrückstand werde gemäß § 26 Familienlastenausleichsgesetz mit dem laufenden Familienbeihilfebezug gegenverrechnet. Auf das Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generation und Konsumentenschutz vom werde verwiesen.

In diesem Schreiben des genannten Ministeriums wurde ausgeführt, dass das Nachsichtsansuchen des Bw. gemäß § 236 BAO im April 2005 eingereicht und auf Basis der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft worden sei.

Da zu diesem Zeitpunkt kein Familienbeihilfenbezug des Bw. vorgelegen sei, sei die Rückforderung als unbillig eingestuft worden.

Erst am habe der Bw. rückwirkend mit November 2004 wiederum die Familienbeihilfe für seine drei Kinder beantragt, die ihm auf Grund der nunmehrigen Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 (ständiger Aufenthalt in Österreich von mindestens sechzig Kalendermonaten) zu gewähren gewesen sei. Der derzeit monatlich auszuzahlende Betrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag laute € 565,50.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden nur zureichende sachliche Gründe, wie etwa Änderung der Verhältnisse, zur Ausübung des Widerrufes einer Begünstigung, trotz Vorbehaltes des "jederzeitigen Widerrufes" () berechtigen.

Die (rückwirkende) Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab November 2004 habe eine Erhöhung des Familieneinkommens um rund € 565,50 im Monat bewirkt und stelle nach Ansicht der Abteilung eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, wodurch ein Widerruf der Nachsichtsgewährung gerechtfertigt sei.

Der mit Stichtag offene Betrag des Bw. gegenüber dem Finanzamt betrage € 1.276,22. Die nächste Auszahlung der Familienbeihilfe sei im Oktober fällig. Um eine Erleichterung bei der Abdeckung des Rückstandes zu bewirken, werde das zuständige Finanzamt angewiesen, die Familienbeihilfe für ein Kind zur Abstattung des offenen Betrages aufzuwenden.

Dagegen beantragte der Vertreter des Bw. ohne weitere Begründung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 294 Abs. 1 BAO: Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder

b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

Von einem vorbehaltenen Widerruf kann nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, d.h. wenn er erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt.

Ist, wie im gegenständlichen Fall der Widerrufsvorbehalt nicht näher determiniert, berechtigen nur zureichende sachliche Gründe zur Ausübung des Widerrufes ().

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der Bescheid über die Bewilligung der Nachsicht zwar mit datiert, dieser jedoch erst am von der Vorständin genehmigt und am zugestellt wurde. Der neuerliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde gemäß Eingangsvermerk bereits am , somit vor Erlassung des Nachsichtsbescheides eingebracht.

Daraus folgt, dass keine Änderung der Verhältnisse eingetreten sein kann, da der zum Widerruf führende Sachverhalt im Entscheidungszeitpunkt über die Nachsicht bereits vorgelegen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zustellungszeitpunkt
Änderung der Verhältnisse

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at