1. Arbeitnehmerabsetzbetrag bei Einkünften, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen; 2. Anspruchsberechtigung für großes Pendlerpauschale nach § 16 (1) Z 6 lit. c EStG 1988
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw in K., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, dieses vertreten durch HR Dr. J, vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist technischer Angestellter der in D-M situierten Firma A (E) GmbH. Aus der Aktenlage ist zu entnehmen, dass sich der Hauptwohnsitz des Bw. in K., befindet. Die Dienststelle des Bw. ist indessen in V, S 2 (X) situiert. Da der Bw. aufgrund seines ausländischen Arbeitgebers keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezieht, war dieser dazu gehalten, Einkommensteuervorauszahlungen (für das berufungsgegenständliche Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von € 5.536,11) zu leisten.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 wies der Bw. Sonderausgaben (Gesamthöhe € 11.659,98) sowie Werbungskosten (Pendlerpauschale € 495,00; Arbeitsmittel € 326,40) aus. Dieser Erklärung beigefügt war eine von der A GmbH ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 (E 16 Beilage zur Einkommensteuererklärung für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer). In der besagten Erklärungsbeilage wurden unter den folgenden Kennzahlen nachstehende Beträge ausgewiesen: Kz. 350 (Bruttolohn): € 46.943,39, Kz. 351 (nicht laufend gewährte Zuwendungen): € 8.603,09, Kz. 357 (einbehaltene Arbeitnehmeranteile: € 8.424,03, Kz. 347 (Sonderzahlungen): € 1.443,07.
In dem vom Finanzamt am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2007 wurde unter der Position "Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag" das Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b (so genanntes "Kleines Pendlerpauschale") antragsgemäß mit € 495,00 berücksichtigt. An Absetzbeträgen wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Verkehrsabsetzbetrag in Ansatz gebracht. Keine Berücksichtigung fand hingegen der Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988).
Mit der beim Finanzamt am eingelangten Berufungseingabe wandte sich der Bw. gegen die Nichtgewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages. Gleichzeitig beantragte dieser die Zuerkennung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c ("Großes Pendlerpauschale"). Der Berufungseingabe beigelegt wurden zwei Erklärungen betreffend Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 2006 bzw. 2007, in welchen die Wegstrecke zwischen Wohnung (K) und Arbeitsstätte (V) jeweils mit 25 km ausgewiesen wurde. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels soll laut Angaben des Bw. aus dem Grunde nicht möglich sein, da zu Arbeitsbeginn bzw. zu Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage ein solches nicht verkehre.
Mit Vorhalt vom wurde dem Bw. aufgetragen, die genaue Anschrift der Dienststelle, die kürzeste Wegstrecke zur Dienststelle, die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel sowie die einzuhaltenden Dienstzeiten bekannt zu geben.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Bw. die Anschrift seiner Dienststelle (X, S 2 in Villach) mit und gab bekannt, dass die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle 24,8 km betragen würde. Als Dienstzeiten gab der Bw. "Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr" an, wobei dieser gleichzeitig einräumte, dass eine Rufbereitschaft als vereinbart gelte und allenfalls nötige Mehrstunden anfallen würden.
Die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel stellte der Bw. wie folgt dar:
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Ab | Zug | An | Umsteigen | Ab | Zug | An | Dauer | Verkehrs-tage |
6:20 | Bus 111 | 7:00 | VHbf (Bussteig 1-4 | 7:30 | Bus N. | 7:43 | 1:23 | Mo-Fr |
6:50 | Bus 222 | 7:08 | Vn/ W Busbahnhof (Villacher Straße) | 7:15 | Bus 33 | Mo-Fr | ||
7:35 | SJ | 7:56 | Bus 44 | |||||
08:00 | RV Bahnst. (Vorplatz) | 8:00 | Fußweg (1min.) | |||||
08:01 | RV | 8:10 | R 55 | |||||
08:35 | VW | 8:35 | Fußweg (1min.) | |||||
08:36 | VW ( St-Str) | 8:36 | Bus N. | |||||
7:54 | Bus 222 | 8:13 | Vn/ W Busbahnhof ( VStr) | 8:53 | Bus 66 | Mo-Fr | ||
9:25 | V Hbf (Bussteige 1-4) | 9:35 | Bus N. | 9:48 | 1:54 | |||
Ab | Zug | An | Umsteigen | Ab | Zug | An | Dauer | Verkehrstage |
18:01 | Bus N. | 18:15 | V Hbf (Bussteige 1-4) | 18:30 | Bus 111 | 19:12 | 1:11 | Mo-Fr |
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 als unbegründet ab. In der dazu ergangenen Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass bei einem bestehenden Dienstverhältnis der Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 nur dann zustehe, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen würden. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Weiters wurde ohne nähere Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des "großen Pendlerpauschales" gegenständlich nicht gegeben seien.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gleichzeitig brachte dieser vor, dass seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit infolge seines österreichischen Hauptwohnsitzes dem österreichischen Lohnsteuerrecht unterliegen würden. Er sei aus diesem Grunde auch als lohnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer iSd § 33 Abs. 5 Z 2 EStG zu qualifizieren. Zum Berufungspunkt "Pendlerpauschale" führte der Bw. ins Treffen, dass die Wegzeit für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen seiner Arbeitsstätte (V) und seinem Wohnort (K) 2 Stunden 41 Minuten betragen würde. Der von ihm aufgrund seines Dienstendes (16:30 Uhr) geeignete Kurs (Bus) würde V Hauptbahnhof um 18:30 Uhr verlassen und um 19:12 Uhr in K einlangen. Was die Fahrt zur Arbeitsstätte anlange, so würde diesbezüglich überhaupt keine Verbindung existieren, welche ihm ein zeitgerechtes Erscheinen am Arbeitsplatz ermögliche. Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (Bus) würde er frühestens um 07:43 Uhr bei seiner Arbeitsstelle einlangen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde dem Bw. mit Vorhalt vom 10. September2009 wörtlich Nachstehendes mitgeteilt:
"In obiger Berufungssache werden Ihnen die Ergebnisse des ho abgeführten Ermittlungsverfahrens in Bezug auf eine Anspruchsberechtigung hinsichtlich Pendlerpauschale nach § 16 Abs.1 Z 6 lit. c EStG 1988 ("große Pendlerpauschale") zur Kenntnisnahme übermittelt. Gleichzeitig wird Ihnen Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme bis zum eingeräumt.
A. Rechtliche Grundsätze:
Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als zwei Kilometer und ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, stehen anstelle der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 ("kleine Pendlerpauschale") jene nach lit. c zu. Darüber, wann die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als unzumutbar anzusehen ist, gibt das Einkommensteuergesetz selbst keine Antwort. Die Verwaltungspraxis (vgl. dazu Lohnsteuerrichtlinien LStR 2002 ab Rz 249) und die zur diesbezüglichen Thematik ergangene (verwaltungsgerichtl.) Judikatur haben eine Reihe von Kriterien entwickelt, welche eine derartige "Unzumutbarkeit" konkretisieren und spezifizieren.
Demnach liegt "Unzumutbarkeit" etwa dann vor, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zumindest auf dem halben Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (keine Verbindung während der Nachtzeit) möglich ist ("Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit", vgl. LStR 2002, Rz 253).
Weiters wird "Unzumutbarkeit" dann angenommen, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen einer dauernden starken Gehbehinderung des Steuerpflichtigen nicht möglich ist und der Behinderte eine Bescheinigung iSd § 29b StVO besitzt oder infolge seiner Behinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist ("Unzumutbarkeit wegen Behinderung", LStR 2002, Rz 254, vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 80).
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nach der Verwaltungspraxis auch dann unzumutbar, wenn die Anfahrtszeit zur Dienststelle oder die Rückfahrtzeit zur Wohnung übergebührlich lange andauert (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit, LStR 2002, Rz 255f). Dies ist der Fall, wenn nachstehende Wegzeiten überschritten werden:
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Wegstrecke unter 20 km | 1,5 Stunden |
Wegstrecke ab 20 km | 2 Stunden |
Wegstrecke ab 40 km | 2,5 Stunden |
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung. In die Wegzeitermittlung einzubeziehen sind sonach die Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, etwaige Wartezeiten, (infolge Umsteigens) etc. (vgl. LStR 2002, Rz 257). Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist von einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (z. B. "Park and Ride") auszugehen (LStR 2002, Rz 257; , UFS RV/2403-W/08, ua.). Dies gilt auch, wenn die Fahrtstrecke dadurch länger wird.
Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit (LStR 2002, Rz 256).
B. Sachverhaltsbezogene Betrachtung :
Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze ergeben sich gegenständlich nachstehende Wegzeiten:
Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte
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Whg. K ab - Vn Bhf. Fahrzeit für diese Wegstr. (ca. 6,5 km) ca. 15 min. mit eig. PKW | 06:09 | |
Vn Bhf ab (ÖBB Kurs R 1) | 06:24 | |
V Hbf. an | 06:39 | |
V Hbf. ab (Y, Linie N.) | 06:45 | |
Haltestelle X | 06:58 | |
Arbeitsbeginn | 07:30 | |
Gesamtwegzeit | 1:21 |
Fahrt Arbeitsstätte - Wohnung
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Dienstende | 16:30 | |
Haltestelle X ab (Y Linie N.) | 17:25 | |
V Hbf. an | 17:40 | |
V Hbf ab (ÖBB Kurs 2) | 17:50 | |
Vn Bhf. an | 18:05 | |
Vn Bahnhof - Whg. K Fahrzeit 15 min mit eig. PKW | 18:20 | |
Gesamtwegzeit | 1:50 |
Diese Wegzeitausmittelung ergibt sich unter Zugrundelegung der von Ihnen der Amtspartei (Finanzamt Villach Spittal) gegenüber bekannt gegebenen Dienstzeiten (Feste Zeiten von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr, keine Gleitzeitmöglichkeit!)."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom wandte der Bw. ein:
"In der Ihrem Schreiben angeführten Wegzeitausmittelung wird die Benützung des eigenen PKW für einen Teil der Wegstrecke angegeben. Die Benützung eines Individualverkehrsmittels ist für Wegstrecken ohne Möglichkeit der Benützung eines Öffentlichen Verkehrsmittels, gemäß Rechtsauskunft, nicht vorgesehen. Für die angesprochene Wegstrecke sollte daher die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels einbezogen werden, da es sich bei den Richtlinien um die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel handelt."
Der Bw. brachte zwei Fahrplanauszüge der zwischen K und Vn verkehrenden Postbuslinie 222 zur Vorlage. Aus diesen geht hervor, dass die erste Tageskursverbindung um 06:48 Uhr in Vn (also nach Abfahrt des ÖBB Kurses R 1 nach Villach um 06:24 Uhr) einlangt. Der letzte Kurs verlässt Vn hingegen um 18:50 Uhr und langt um 19:18 Uhr in K ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Arbeitnehmerabsetzbetrag
Die Bestimmung des § 33 Abs. 5 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung regelt:
"Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag."
Im vorliegenden Berufungsfall wurde der Bw. zur Einkommensteuer veranlagt. Eine Besteuerung in Form eines Lohnsteuerabzuges wurde nicht vorgenommen, da infolge des ausländischen Arbeitgebers die Voraussetzungen für eine derartige Erhebungsform nicht gegeben waren.
Die Berücksichtigung des strittigen Pauschbetrages kann daher nicht erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach der Intention des Gesetzgebers (siehe 474 Beilagen Sten. Prok. NR 13 GP) der Arbeitnehmerabsetzbetrag jene Nachteile ausgleichen soll, die sich für Arbeitnehmer aus der besonderen Erhebungsform der Lohnsteuer gegenüber der veranlagten Einkommensteuer ergeben (Zinsnachteile durch zeitnahe Entrichtung der Steuer; vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 33 Tz 56 sowie die dort zitierte Judikatur).
2) Pendlerpauschale
Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ordnet an:
"Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
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20 km bis 40 km | 495 Euro jährlich | |
[..] |
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstreckenicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
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2 km bis 20 km | 270 Euro jährlich |
20 km bis 40 km | 1.071 Euro jährlich |
[..] |
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. [..]"
Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als zwei Kilometer und ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, stehen anstelle der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 jene nach lit. c zu ("großes Pendlerpauschale").
Eine "Unzumutbarkeit" liegt nach der Verwaltungspraxis sowie der zu § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ergangenen einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur etwa dann vor, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zumindest auf dem halben Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (keine Verbindung während der Nachtzeit) möglich ist ("Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit", vgl. LStR 2002, Rz 253). Unzumutbarkeit liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige infolge einer Gehbehinderung nicht imstande ist ein öffentliches Massenbeförderungsmittel zu benützen und dieser Umstand auch verwaltungsbehördlich - etwa bei Vorliegen einer Bescheinigung nach § 29b StVO - dokumentiert ist ("Unzumutbarkeit wegen Behinderung").
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist aber auch dann unzumutbar, wenn die Anfahrtszeit zur Dienststelle oder zur Wohnung übergebührlich lange andauert (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit LStR 2002, Rz 255f). Dies ist der Fall, wenn bei einer Wegstrecke zwischen 20 km und 40 km eine Wegzeit von zwei Stunden überschritten wird. Die Wegzeit umfasst, wie bereits im Vorhalt vom ausgeführt, die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn bzw. vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung. In die Wegzeitermittlung einzubeziehen sind sonach die Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, etwaige Wartezeiten (infolge Umsteigens), etc. (vgl. LStR 2002, Rz 257). Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist - soweit möglich - von einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB. "Park and Ride") auszugehen (, und UFS RV/2403-W/08). Dies gilt auch, wenn die Fahrtstrecke dadurch länger wird (LStR 2002, Rz 257). Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit (LStR 2002, Rz 256).
Wie bereits im Vorhalt vom festgestellt wurde, liegt die Wegzeit für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Hinfahrt) bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (Rückfahrt) in beiden Fällen unter dem vorgegebenen Richtwert von zwei Stunden. Bei dieser Wegzeitausmittelung wurde unterstellt, dass der Bw. die Teilstrecke zwischen Wohnung (K) und Bahnhof Vn (Distanz ca. 6,5 km) mit einem Individualverkehrsmittel (PKW) zurücklegt.
Tatsache ist, dass der überwiegende Teil der Gesamtwegstrecke zwischen Wohnung (K) und Arbeitsstätte (V), nämlich die Wegstrecken Vn Bhf - V HBf (16 Tarifkilometer lt. ÖBB Kursbuch) und Villach HBf - S/Haltestelle X (3,8 km) zeitgerecht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (ÖBB; Buslinie N. des Verkehrunternehmens Y) zurückgelegt werden kann.
Es erhebt sich im gegenständlichen Verfahren lediglich die Frage, in welchen Fällen die Kombination von Individualverkehrsmittel und Massenbeförderungsmittel nicht zum Tragen kommt. Der Bw. vertritt die Ansicht, dass die Benützung eines Individualverkehrsmittels für (Teil)Wegstrecken ohne Möglichkeit der (zeitgerechten) Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht vorgesehen sei.
Der erkennenden Senat vermag sich dieser Argumentation allerdings nicht anzuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0001, eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob und inwieweit bei der Auslegung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 auf den Aspekt "Park and Ride" Bedacht zu nehmen sei. Der Gerichtshof hatte zu beurteilen, ob für die Ausmittelung der Wegzeit für die Zurücklegung einer 9 km langen Teilstrecke zwischen Wohnort und Bahnhof des Beschwerdeführers sowie der übrigen 23,5 km umfassenden Teilstrecke zwischen Bahnhof und Arbeitsstätte eine Kombination von Individualverkehrsmittel und Massenbeförderungsmitteln auch dann zu unterstellen sei, wenn keine zeitgerechte Busverbindung zwischen Wohnort und Bahnhof existiere.
Der VwGH führte in seiner Sentenz zum gegebenen Sachverhalt Folgendes aus:
"Angesichts der unstrittigen Streckenverhältnisse ist im Beschwerdefall die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf dem weitaus überwiegenden Teil der einfachen Fahrtstrecke möglich, beträgt doch die Wegstrecke zwischen Wohnung und Bahnhof B. rund 9 km, und die übrige Strecke zwischen Bahnhof B. und Arbeitsstätte rund 23,5 km. Die Überwindung der auf den ersten 9 km mit privatem Verkehrsmittel und der weiteren Fahrtstrecke von rd. 23,5 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln entspricht der Anordnung des § 16 Abs 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 51). Die von der belangten Behörde (Anm.:gemeint UFS Wien) vorgenommene Kombination eines privaten Verkehrsmittels mit den Massenbeförderungsmitteln ist vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes "der halben Fahrtstrecke" daher nicht zu beanstanden. [...]."
Anhand dieser Judikatur ist zu ersehen, dass im Rahmen der Beurteilung des Unzumutbarkeitskriteriums (wegen langer Anfahrtszeit) es nicht entscheidungswesentlich ist, ob zwischen der - distanzmäßig untergeordneten - Teilstrecke K (Wohnung) und Vn (Bahnhof) überhaupt ein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt bzw. ob ein solches zeitgerecht verkehrt. Relevant ist vielmehr, dass die genannte Teilwegstrecke mit dem Individualverkehrsmittel (PKW) bewältigt werden kann (für eine gegenteilige Annahme ergeben sich hier keine Anhaltspunkte) und diese weniger als die Hälfte der Gesamtwegstrecke ausmacht. Bei Annahme der im Vorhalteschreiben vom unter Lit. B ausgewiesenen Kombination aus Individualverkehrsmittel (PKW für die Wegstrecke K - Vn) und öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖBB für Wegstrecke Vn - V, Linienbus Y, Linie 8, für Wegstrecke V HBf und S) ergibt sich eine Gesamtwegzeit von 1:21 Stunden (für die Fahrt zur Arbeitsstätte) bzw. 1:50 Std. (für die Rückfahrt). Damit liegen beiden Wegzeiten innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze von 2,00 Stunden.
Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage im Zusammenhalt mit der zu dieser Thematik ergangenen verwaltungsgerichtliche Judikatur konnte der vorliegenden Berufung kein Erfolg beschieden sein. Das Begehren auf Anerkennung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit.c EStG 1988 ("Großes Pendlerpauschale") war daher als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | 1. Arbeitnehmerabsetzbetrag bei nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünften 2. Voraussetzungen für Gewährung des großen Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c. EStG) Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtzeit Kombination von Individualverkehrsmittel und Massenbeförderungsmittel ("park and ride") |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at