Überweisung einer Geldforderung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn I.S., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen den Bescheid betreffend Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zur Hereinbringung einer Abgabenschuld des Herrn I.S., dem Berufungswerber, verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Pfändung von Geldforderungen. Mit dem Bescheid betreffend Überweisung einer Geldforderung vom sprach das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Berufungswerber für die gepfändete Geldforderung, ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte Dritter bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenschuld gemäß § 71 AbgEO, die Überweisung zur Einziehung aus. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel zulässig ist ().
Die Berufung gegen diesen Bescheid betreffend Überweisung einer Geldforderung wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit dem Zurückweisungsbescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Begründet wurde diese Zurückweisung damit, dass der Berufungswerber nicht antragsberechtigt wäre, da der Bescheid lediglich an den Drittschuldner erging und darüber hinaus gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel gemäß Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Bescheid nach der Einstellung als nichtig zu erkennen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die §§ 71 und 77 der AbgEO lauten samt Überschriften:
"Überweisung.
§ 71. (1) Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum Ablaufe der Äußerungsfrist zu warten.
(2) Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier, auf eine Sparurkunde oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht teilbar ist.
(3) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, bei Forderungen aus einer Sparurkunde sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papiers. Diese Übertragungserklärung ist vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker abzugeben.
(4) Der Abgabenschuldner hat die zur Geltendmachung der überwiesenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
.......
Ausschluss von Rechtsmitteln.
§ 77. (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);
2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;
3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).
(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52."
Da aus dem Wortlaut des zitierten § 77 Abs. 1 Z. 3 AbgEO hervorgeht, dass gegen Bescheide, welche die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen, kein Rechtsmittel erhoben werden kann, hat das Finanzamt zu Recht die Zurückweisung der gegenständlichen Berufung bescheidmäßig ausgesprochen.
In den erläuternden Bemerkungen zum Abgabenänderungsgesetz 2009 wird zu § 77 Abs. 1 Z. 3 AbgEO festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom , 99/15/0100) dem Drittschuldner auch nach bisheriger Rechtslage kein Rechtsmittel gegen den Überweisungsbescheid zusteht. Der nunmehr in Z 3 vorgesehene explizite Rechtsmittelausschluss soll vor allem dazu dienen, unzulässige Rechtsmittel und damit unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 77 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 77 Abs. 1 Z 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at