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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 19.12.2006, FSRV/0015-F/06

Bindungswirkung zwischen Abgaben- und Finanzstrafverfahren.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen AE, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Feldkirch vom , SN 098/2006/00334-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 098/2006/00334-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch vorsätzlich im Rahmen des unter ihrem Namen geführten Einzelunternehmens mit Sitz in GH, fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem die gesamten Geschäfte und die abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmenden faktischen Geschäftsführer US,

I. am , am und am unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und Einkünften aus Gewerbetrieb (Tz 17, 21, 30 d. BP-Berichtes vom im Zusammenhang mit Tz 2.1 bis 2.9, 3, 3.1, 3.2, 3.3 der Anlage, BP-ABNr. 2), indem der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (FA Feldkirch) für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 zu geringe Umsätze und Einkünfte ausweisende, eigenhändig unterfertigte Bilanzen eingereicht wurden, sodass von der Abgabenbehörde darauf beruhende unrichtige Abgabenbescheide erlassen wurden und sie dadurch für die Kalenderjahre 1996 bis einschließlich 1998 eine Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und

II. am , am 11.2. und am sowie am unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und Einkünften aus Gewerbebetrieb (Tz 17, 21, 30 des BP-Berichtes vom iZm Tz 2.1 bis 2.9, 3, 3.1, 3.2, 3.3 der Anlage Bp-ABNr. 2 und Tz 7 iZm Tz 1 des Bp-Berichtes vom , Bp-ABNr. 3), indem sie bei der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde für die Kalenderjahre 1999 bis einschließlich 2002 zu geringe Umsätze und Einkünfte ausweisende, eigenhändig unterfertigte Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einschließlich den diesbezüglichen Bilanzen einreichte, sodass von der Abgabenbehörde darauf beruhende unrichtige Abgabenbescheide erlassen werden sollten und sie dadurch für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 eine Abgabenverkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe zu bewirken versucht

und hiemit das Finanzvergehen

zu I. der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und

zu II. der versuchten Abgabenhinterziehungen nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG

begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es sei rechtspolitisch zumindest bedenklich (wenn nicht sogar unstatthaft) aus der Vergangenheit abgeschlossene Verfahrenstatbestände aufzuzählen, um in weiterer Folge ableiten zu wollen, dass eine weitere Übertretungshandlung die logische Abgabefolge darstelle. Es verletze das dominate Recht des Beschuldigten auf Unschuldsvermutung, wenn die Behörde bereits vorauseilend ein Strafverfahren einleite, bevor dem Beschuldigten endgültig ein Finanzvergehen in Art und Umfang nachgewiesen werden konnte und darüber hinaus noch keine rechtskräftigen Steuerbescheide vorliegen würden. Da sich das Steuerverfahren, welches die Grundlage für das Finanzvergehen bilde, im Stadium der Berufung befinde, liege noch keine rechtskräftige Entscheidung vor. Die Vorhaltungen der Strafabteilung würden einseitig von den Feststellungen des Betriebsprüfungsorganes abgeleitet werden, ohne dass die umfangreichen Stellungnahmen der Bf. bzw. deren Bevollmächtigten, US, von einer unabhängigen Instanz beurteilt und behandelt worden seien. Es sei vom Rechtssystem her unvollständig, unausgewogen und nicht auf die Erzielung eines richtigen Ergebnisses ausgerichtet, als Strafbehörde bereits in jenem Stadium tätig zu werden, in dem noch nicht der Vergehensbetrag endgültig bekannt sei. Zusätzlich hänge die Höhe der Strafe hauptsächlich vom Vergehensbetrag ab. Der Behauptung, die Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, müsse entgegengehalten werden, dass der Spielraum innerhalb der wahrscheinlichen bzw. denkmöglichen Richtigkeit liegen müsse. Die Betriebsprüfung habe in mehreren Fällen, insbesonders bei den Erlöszuschätzungen, auch das denkmögliche Ergebnis überschritten und zumindest unter Anwendung grober Fahrlässigkeit Erlöse neu angesetzt, die nachweislich nicht erzielt werden konnten. Zum Beispiel seien trotz Schließung des Betriebes in den Monaten 05/10/11/12 (1-2 Wochen) Erlöse hiefür durchgerechnet worden. Es sei eine zu hohe Bettenanzahl und bei den Zusatzbetten keine Preisdifferenz angesetzt, Verkürzungen der Aufenthaltsdauer nicht anerkannt worden. Bei den Getränken und Speisen seien die Erlöszuschätzungen unrichtig und teilweise falsche Rohaufschläge herangezogen worden. Es könne zudem zweifelsfrei von der Finanzbehörde nicht abgeleitet werden, dass die von der Bf. geäußerte Bereitschaft, bei einer wesentlich geringeren Erlöszuschätzung auf Rechtsmittel zu verzichten, als Eingeständnis einer Abgabenhinterziehung auszulegen sei. Der Vorschlag habe lediglich das Ziel gehabt, ein zeitaufwendiges Rechtsmittelverfahren zu vermeiden und stelle die eventuell mögliche Akzeptierung einer maßvollen Erlöszuschätzung kein Schuldbekenntnis dar. Weiters werde festgestellt, dass die Bf. Unternehmerin, Konzessionärin und Steuerpflichtige sei und ihr Sohn US lediglich beauftragt sei, Buchhaltungsarbeiten auf der Basis der von der Bf. vorgelegten Unterlagen und Belege durchzuführen und die monatlichen Steuererklärungen auszufertigen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 iVm § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegens eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für denVersuch und jede Beteiligung an einem Versuch.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht hingegen ist es die Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern es geht lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einenVerdacht ausreichen oder nicht.

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird u.a. ausgeführt:

"Der Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde der Bericht über die den Zeitraum 1996-1999 untersuchende Außenprüfung samt USt-Nachschau für 01/00-04/01 (Bp-ABNr. 2) bei dem in A ansässigen Einzelunternehmen der NN vom sowie die bisherigen Feststellungen (Bericht vom ) des seit anhängigen und an die Vorprüfung anschließenden, den Zeitraum 2000-2002 untersuchenden Betriebsprüfungsverfahrens (Bp-ABNr. 3) zur Begutachtung sowie zur Beurteilung in finanzstrafrechtlicher Hinsicht übermittelt.

Vom Sachbearbeiter der Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde zusätzlich noch in die beiden diesbezüglichen Arbeitsbögen (AuftragsbuchNrn. 2 und 3), in die diversen Berufungsausführungen, in die Berufungsvorentscheidung vom , in die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom einschließlich der Stellungnahme zur Berufung vom , in die Niederschrift über den Rechtsmittelverzicht vom sowie in den körperlichen und elektronischen Steuerakt Einsicht genommen, sodass sich folgender Sachverhalt ergibt:

Eingangs ist festzustellen, dass in einem Zeitraum von rund 20 Jahren im Rahmen von fünf Betriebsprüfungen Beanstandungen von gravierender Natur evident sind. Für die inkriminierten Zeiträume und auch schon Jahre zuvor wurden die Buchhaltung und die Bilanzen bzw Jahresabschlüsse vom Sohn der Abgabepflichtigen, US, erstellt welcher u.a. in der K auch Buchhaltung unterrichtete.

Aus den vorangegangenen Betriebsprüfungen resultierten teilweise auch entsprechende Finanzstrafverfahren gegen RT mit rechtskräftigen Verurteilungen, u.a. auch wegen § 33 Abs 1 FinStrG.

Bei der den Zeitraum 1996-1999 untersuchenden Betriebsprüfung wurden zahlreiche Feststellungen getroffen. Hier sachverhaltsrelevant sind zum Einen die Feststellungen zu den Kalkulationsdifferenzen, die zu erheblichen Erlöszuschätzungen führten und zum Anderen, sehr ausführlich beschrieben, die nach wie vor gleichen - wie in den Vorprüfungen konstatierten - gravierenden Buchführungsmängel.

Im Besonderen wird an dieser Stelle ergänzend auf die dem Bp-Bericht (Bp-ABNr. 2) vom als Anlage beigefügten umfangreichen und detailliert beschriebenen "Vorläufigen Feststellungen" Bezug genommen und ausdrücklich auf diese verwiesen.

Zu den formellen und materiellen Buchführungsmängeln:

Die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten und unter der Tz 2 aufgeführten Buch-führungsmängel können infolge deren Umfanges hier nur beispielhaft aufgelistet werden, sodass ergänzend wiederum auf den Bericht zu verweisen ist.

Ein Bilanzzusammenhang war nicht gegeben.

Der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit wurde nicht entsprochen.

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lagen bei vielen Buchungen nicht vor.

Die Eintragungen erfolgten größtenteils nicht der Zeitfolge nach geordnet:

Die Eintragungen erfolgten auch nicht zeitgerecht.

Die Aufzeichnung der Barein- und ausgänge erfolgte nicht täglich.

Die Belegablage war derart ungeordnet, dass ein Auffinden teilweise nur durch Zufall möglich war.

Für den gesamten Prüfungszeitraum erfolgten keine Bestandsaufnahmen.

Es war weder der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen noch der Zusam-menhang zwischen Buchungen und Belegen gegeben.

Da aufgrund der geschilderten zahlreichen formellen und materiellen Mängel der Bücher und Aufzeichnungen die Erlöse nicht ermittelt und berechnet werden konnten, waren diese gemäß § 184 BAO von der Abgabenbehörde zu schätzen.

Allgemeines zur Erlöszuschätzung Restaurant und Zimmer

Im Bankordner B wurde u.a. auch ein Schriftverkehr (Schriftsatz vom und Urgenz vom ) zwischen US im Namen des Hotels L und der V vorgefunden, in dem um Erhöhung des Überziehungsrahmens beim Girokonto angesucht wurde. Der Bank wurden die Umsätze der Wintersaison 98/99 (Dezember 98 bis ) bekannt gegeben (im Schreiben vom ), welche erheblich mit den verbuchten und der Abgabenbehörde offen gelegten Umsätzen differierten. In dem urgierenden Schriftsatz vom wird ausgeführt, dass seitens der Bank Unterlagen angefordert worden wären und die Angaben von der Bank mittels eines Lokalaugenscheines überprüft worden sein sollen.

Seitens der Betriebsprüfung wurde in weiterer Folge aufgrund von Erlöszahlen, welche sich aus dem Schreiben an die Hausbank ergaben, ein Prozentsatz der nicht erklärten Erlöse ermittelt und dieser unter Berücksichtigung und expliziter Anführung weiterer Faktoren, die für die Nichterklärung von Erlösen sprachen, als Grundlage für eine Zuschätzung der Restauranterlöse herangezogen.

Auch die Schätzung der Zimmererlöse wurde auf Basis des sich aus dem Schreiben an die Hausbank im Vergleich zu den erklärten Erlösen ergebenden Prozentsatzes unter Berücksichtigung der vorhandenen Bettenkapazität und eines Vergleiches der Nächtigungen laut Gästetaxeabrechnung und laut Zimmerreservierungslisten mit der Auslastungsstatistik der Gemeinde Gargellen vorgenommen.

Insgesamt sind die vorgenommenen Zuschätzungen in Höhe von 48 % bei den Restaurant -erlösen und 20 % (bzw 40 % im Jahr 1998 aufgrund der Differenz zur der Auslastungsstatistik der Gemeinde Gargellen) bei den Zimmererlösen erfolgt. Eine Zuschätzung in Höhe von 20 % wurde auch für die Jahre 2000 und 2001 - analog den Vorjahren - vorgenommen.

Gegen die im wiederaufgenommenen Abgabenverfahren für die Kalenderjahre 1996 - 1998 erlassenen Bescheide und gegen den Erstbescheid für das Kalenderjahr 1999 wurde Berufung erhoben. Seitens des FA Feldkirch wurde bereits eine abweisende Berufungsvorentscheidung am erlassen, welche mittels Vorlageantrages an den UFS bekämpft wurde. Die Entscheidung des UFS ist noch ausständig.

Auch den Feststellungen des Berichtes des seit anhängigen und an die Vorprüfung anschließenden, den Zeitraum 2000-2002 untersuchenden Betriebsprüfungsverfahrens (Bp-ABNr. 3) sind einerseits derartige Buchführungsmängel zu entnehmen und andererseits mussten wiederum Kalkulationsdifferenzen festgestellt werden, die zu entsprechenden Zuschätzungen führen werden. Diesbezüglich wird auf den BP-Bericht vom , auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung (einschließlich der Stellungnahme zur Berufung vom ) vom und auf die vorliegende, von R (in Vertretung) zwar unterfertigte, indes nicht akzeptierte Beilage zur Niederschrift über den Rechtsmittelverzicht vom verwiesen.

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind nach eingehender Prüfung aller zur Einsicht stehenden Unterlagen und Beweismittel (Bp-Berichte und diesbezügliche Arbeitsbögen AuftragsbuchNrn. 2 und 3, körperlicher und elektronischer Steuerakt, umfangreiche Berufungsausführungen, abweisende BVE) diese oben angeführten Feststellungen beider Prüfungsverfahren in objektiver Hinsicht von finanzstrafrechtlicher Relevanz, wobei der strafbestimmende Wertbetrag im Rahmen des Untersuchungsverfahrens noch festzustellen sein wird.

Hinsichtlich subjektiver Tatseite ist zur Verdachtslage wie folgt auszuführen:

Tatsache sind die festgestellten, gravierenden formellen und materiellen Buchführungsmängel für beide Prüfungszeiträume. Tatsache sind weiters die festgestellten Kalkulationsdifferenzen, die notwendigerweise Veranlassung dafür waren, die bisher erklärten Umsätze und Erlöse entsprechend zu korrigieren.

Die Beschuldigte trifft als Abgabepflichtige bei dieser Sachverhaltskonstellation die finanzstraf-rechtliche Verantwortlichkeit in dem im Tenor ausgeführten Umfang. Sie hat die von ihrem Sohn US erstellten, unrichtige Bemessungsgrundlagen beinhaltende Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eigenhändig unterfertigt, die in weiterer Folge bei der Abgabenbehörde eingereicht worden sind und ist deshalb verdächtig, in Kenntnis jahrelanger gleichartiger abgabenbehördlicher Beanstandungen und diesbezüglicher finanzstrafrechtlicher Sanktionierung die steuerrechtliche Tragweite malversiven Verhaltens bei deren Aufdeckung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben.

Die bei der den Zeitraum 1996-1999 untersuchenden Betriebsprüfung zum Einen festge-stellten Kalkulationsdifferenzen, welche zu erheblichen Erlöszuschätzungen führten, und zum Anderen festgestellten - wie in den Vorprüfungen konstatierten - gravierenden Buchführungsmängel erhellen die Verdachtslage, dass die Beschuldigte es schuldhaft (über ein Auswahl -und Überwachungsverschulden hinausgehendes Maß) unterlassen hat, entsprechende Maßnahmen zur Änderung der von den vorangegangenen Betriebsprüfungen monierten Mängel und Missstände zu ergreifen und sie in diesem Zusammenhang darüber hinaus Erlösverkürzungen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

Auch den bisherigen Feststellungen des Berichtes des seit anhängigen und an die Vorprüfung anschließenden, den Zeitraum 2000-2002 untersuchenden Betriebsprüfungs-verfahrens (Bp-ABNr. 3) sind einerseits derartige Buchführungsmängel zu entnehmen und andererseits mussten wiederum Kalkulationsdifferenzen festgestellt werden, die zu entsprechenden Zuschätzungen führen werden. Hievon ausgehend ergibt sich auch hier die Verdachtslage, dass von der Beschuldigten es weiterhin schuldhaft unterlassen wurde, geeignete Maßnahmen zu treffen, um derartig gravierende Mängel und Missstände zu beseitigen und sie darüber hinaus Erlösverkürzungen in der Form des Versuches ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

Im gegenständlichen Fall waren die der Hausbank vorgelegten Zahlen und die sich zu den erklärten Erlösen ergebende Differenz der einzige Anhaltspunkt, ein den realen Gegebenheiten annähernd entsprechendes Ergebnis im Schätzungswege zu ermitteln. Die Behauptung, dass es sich bei den der Bank bekannt gegebenen Zahlen nur um "geschönte" Zahlen handle, mit der Absicht, eine Erhöhung des Kontokorrentkreditrahmens zu erreichen, ist letztlich unbewiesen ins Treffen geführt worden und ist wegen der sich im Übrigen schon über zwei Jahrzehnte ziehenden Vernachlässigung der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht als glaubhaft anzusehen. Es wurde dabei besonders hervorgehoben, dass kein strafrechtlicher Tatbestand vorliege, weil die Bank aus dieser Vorgangsweise keinen wirtschaftlichen Schaden erfahren habe. Dieser Aussage ist indes entgegenzuhalten, dass bei einer derartigen Vorgangsweise eine strafrechtliche Dimension nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, beispielsweise für den Fall, dass seitens der Bank der Kreditrahmen erhöht wurde und dieser auf Grund mangelnder Liquidität nicht mehr bedienbar wird, daher naturgemäß ein Schaden entstanden ist und der Sachverhalt auch eine strafrechtliche Komponente erhielte. Darüber hinaus wäre bei Vorliegen aller tatbestandsmäßigen Voraussetzungen auch ein Versuch strafbar.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz geht aber davon aus, dass weder die Abgabepflichtige RT noch ihr die wirtschaftlichen Angelegenheiten wahrnehmender Sohn US beabsichtigt hatten, durch irgendwelche falsche (geschönte) Angaben gegenüber der Bank sich der Gefahr einer derartigen strafrechtlichen Verfolgung auch nur ansatzweise auszusetzen, sondern dass dieses der Bank gegenüber offen gelegte Zahlenmaterial vielmehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach und nur für das Abgabenverfahren die Argumen-tation "geschönter" Zahlen eingewendet wird, um den vorgenommenen, zum Teil auf diesem Zahlenmaterial basierenden Erlöszuschätzungen die Substanz zu entziehen. Dem Grunde nach ist diese Argumentation daher als bloße Schutzbehauptung in Abrede zu stellen ist, allerdings wird zu prüfen sein, ob diese Erlöszuschätzung (auf Basis von Umsatzzahlen von rund 5 Monaten bzw den daraus ermittelten Differenzprozentsätzen) zur Erreichung des Zieles, nämlich den tatsächlichen Gegebenheiten (tatsächliche Höhe der erwirtschafteten Umsätze und Erlöse) für den gesamten Prüfungszeitraum möglichst nahe zu kommen, in finanzstrafrechtlicher Hinsicht ausreichend geeignet erscheint.

Im Übrigen sprechen verschiedene Indizien, welche bereits im Abgabenverfahren vorgehalten und nicht widerlegt worden sind, für die Verdachtslage, dass Erlösverkürzungen tatsächlich stattgefunden haben. Die von der Betriebsprüfung angeführten Gründe, aus welchen eine Kalkulation nicht möglich war und welche eine Erlöszuschätzung notwendig machten, wurden in der Berufung nicht widerlegt. Eine Hochrechnung der Erlöse aufgrund des der Hausbank bekannt gegebenen Zahlenmateriales und die Vernachlässigung von möglichen (aber nicht feststellbaren) Schwankungen hinsichtlich der Höhe der prozentuellen Erlösverkürzungen in den einzelnen Jahren ist daher gerechtfertigt.

Abschließend ist festzustellen, dass selbst die Beschuldigte und ihr Sohn US dem Grunde nach die Notwendigkeit von Erlöszuschätzungen konstatieren. Bereits in den Berufungsausführungen vom , unterfertigt von der Beschuldigten und ihrem Sohn, wird zugegeben, dass bei den Erlösen unbedeutende Verkürzungen aufgetreten bzw kleine Umsatzschmälerungen (kleiner 10%) eingetreten seien. In den beiden Schriftsätzen vom , jeweils unterfertigt von US in Vertretung, wird sowohl zu den Erlöszuschätzungen die prüfungsgegenständlichen Jahre 1996-1999 als auch zu jenen der Jahre 2000-2002 Stellung bezogen, nämlich dergestalt, dass einerseits für die Jahre 1996-1999 Erlöszuschätzungen im Bereich Restaurant mit 20-25%, im Bereich der Zimmer mit 10% vorstellbar wären und Einigung erzielt werden könnte (als Vergleich mit Verzicht auf weitere Rechtsmittelverfahren) und andererseits wären für die Jahre 2000-2002 im Bereich Restaurant Zuschätzungen mit 20%, im Bereich der Zimmer mit 10% annehmbar."

Wie aus der o.a. Begründung des angefochtenen Bescheides erhellt, hat sich die Finanzstrafbehörde I. Instanz eingehend mit den Betriebsprüfungsfeststellungen, die Jahre 1996 bis 1999 und 2000 bis 2002 umfassend, auseinandergesetzt. Hiezu bemerkt der unabhängige Finanzsenat, dass Betriebsprüfungsberichte Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen enthalten, aus denen sich im Einzelfall ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe vorsätzlich seine abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Abgabenverkürzung verletzt (). Weiters wurden die Umsatzsteuernachschau 01/00 bis 04/01 und der gesamte sonstige Steuerakteninhalt zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen. Die Finanzstrafbehörde hat hiebei die dargelegten Überlegungen angestellt bzw. diese Unterlagen in finanzstrafrechtlicher Hinsicht sowohl hinsichtlich der objektiven als auch subjektiven Tatseite als Beweismittel gewürdigt. Im angefochtenen Bescheid wurde hiezu ausgeführt:

Zur objektiven Tatseite:

  • Erhebliche formelle und materielle Buchführungsmängel

  • Gravierende Kalkulationsdifferenzen

  • Erhebliche Differenzen zwischen den der Bank und der Abgabenbehörde gegenüber erklärten Umsätzen

  • Daraus resultiernde Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO

Zur subjektiven Tatseite:

  • Eigenhändige Unterfertigung der Steuererklärungen in Kenntnis jahrelanger gleichartiger abgabenbehördlicher Beanstandungen

  • Schuldhafte Unterlassung des Treffens von geeigneten Maßnahmen betreff der Buchführungsmängel

  • Vorsätzlich unterschiedliche Angaben betreff die der Abgabenbehörde und die der Hausbank gegenüber erklärten Erlöse

  • Die Beschuldigte konstatierte dem Grunde nach die Notwendigkeit von Erlöszuschätzungen

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz ist auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. in Nachvollziehung der Argumente der Abgabenbehörde auf Grund ihrer eigenen diesbezüglichen ausführlichen Beweiswürdigung zum Schluss gekommen ist, dass ein begründeter Tatverdacht der Begehung der vorgeworfenen Finanzvergehen gegen die Bf. sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist. Dies ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides für den unabhängigen Finanzsenat schlüssig nachvollziehbar, sind die o.a. Feststellungen der Finanzstrafbehörde doch ohne jeden Zweifel Indizien, die den Schluss zulassen, dass es sich um eine Abgabenhinterziehung handelt.

Zum Beschwerdevorbringen, dass ein Verfahren bei noch nicht rechtskräftigen Bescheiden und ohne das Feststehen eines endgültigen "Vergehens" Betrag überhaupt eingeleitet werde, führt der unabhängige Finanzsenat aus, dass die Finanzstrafbehörde sowohl die Ermittlung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung eigenständig und unter Berücksichtigung strafrechtlicher Grundsätze durchzuführen hat. Es haben die Finanzstrafbehörden zufolge der Unschuldsvermutung (§ 6 Abs. 2 FinStrG) daher nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den Sachverhalt eigenständig festzustellen. Eine Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren besteht somit nicht (siehe u.a. und ). Dem Abgabenverfahren kommt allerdings die Stellung einer qualifizierten Vorprüfung zu. § 55 FinStrG (diese Bestimmung sah als prozessuale Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in Verfahren wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung bestimmter zu veranlagender Abgaben deren rechtskräftige und endgültige Festsetzung für den Tatzeitraum vor) ist mit Wirkung vom durch BGBl. Nr. 421/1996 aufgehoben worden. Ausgangspunkt dafür war die Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach im Finanzstrafverfahren keine Bindungswirkung an das Ergebnis eines zugrundeliegenden Abgabenverfahrens besteht. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist daher die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen ().

Es kann demzufolge auch nicht das Vorbringen der Bf. unter "Zum Beispiel", in welchem die Bf. ihrer Meinung nach unrichtige Feststellungen der Betriebsprüfung exemplarisch anführt, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen. Die Verifizierung dieser Feststellungen bzw. gegenteiligen Behauptungen und damit eine endgültige Sachverhaltsklärung verbunden mit einer abschließenden rechtlichen Beurteilung ist dem weiteren Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten. Der verfahrensgegenständliche Einleitungsbescheid spricht hingegen über einen Verdacht betreff Finanzvergehen ab. Der unabhängige Finanzsenat folgt dem Vorbringen der Bf. zwar insofern, als ein Einverständnis in Erlöszuschätzungen nicht per se ein Schuldeingeständnis darstellt, was es aber zweifellos in einem Finanzstrafverfahren darstellt, ist ein zu beweiswürdigendes Indiz in Hinblick auf eine Abgabenhinterziehung. Gleiches gilt für abgeschlossene vergangene Verfahrenstatbestände.

Der begründete Tatverdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist sohin nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nach der derzeitigen Aktenlage in objektiver und subjektiver Hinsicht eindeutig gegeben. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die bestehenden Verdachtsgründe in einer Art und Weise auszuräumen, dass jeder Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens von vornherein absolut auszuschließen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschuldigte das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, bleibt, wie bereits erwähnt, dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 55 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 155 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Bindungswirkung
Erlöszuschätzung
Betriebsprüfungsbericht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at