Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.10.2008, RV/0293-G/06

Eine mehr als drei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim ist keine vorübergehende Abwesenheit iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend die Rückforderung der für das Kind, für den Zeitraum vom bis  ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Finanzamt mitgeteilt, dass das im Spruch genannte Kind der Berufungswerberin seit "im Rahmen der vollen Erziehung im Kinderdorf P. ... untergebracht" ist. Weiter ist ausgeführt: "Die Kindeseltern kommen für keine Bekleidung der Mj. auf und verbringt sie weder die Wochenenden noch die Ferien zu Haue." Auf telefonische Anfrage des Finanzamtes wurde ergänzt, dass die Eltern auch keinen Beitrag zum Heimaufenthalt leisteten.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden forderte das Finanzamt darauf hin die für die Monate Juni bis August 2005 bereits ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurück.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt der Vertreter der Berufungswerberin auszugsweise aus:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wird Familienbeihilfe Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum bis im Gesamtbetrag von € 621,90 zurückgefordert und in der Begründung seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Tochter N. ..., seit im Kinderdorf P. untergebracht ist, sodass ab Juni 2005 kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben wäre.

Dieser Begründung wird entgegengehalten, dass die Minderjährige von zu Hause "ausgerissen ist", aus welchem Grunde per eine Strafanzeige gemäß § 195 StGB eingebracht wurde. Weiters ist zu ... des Bezirksgerichtes L. ein Pflegschaftsverfahren anhängig, in welchem die Frage zu prüfen ist, ob die auswärtige Wohnungnahme der Minderjährigen im Kinderdorf P. rechtmäßig ist oder nicht. Lediglich im Fall der Rechtmäßigkeit der Unterbringung der Minderjährigen im genannten Kinderheim wäre von einer dauerhaften auswärtigen Wohnungnahme auszugehen.

Dem steht im übrigen entgegen, dass seitens des Sozialhilfeverbandes bei der BH L. bereits ein Heimkostenrückersatz begehrt wird. Aus diesem Grunde sind sehr wohl die nunmehr verfahrensgegenständlichen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbetrag aufgrund der möglichen Geldunterhaltsverpflichtung der Eltern zu Recht von der Kindesmutter vereinnahmt wurden.

Ergänzend wird darauf hinverwiesen, dass das Unterbringungsverfahren hinsichtlich der Minderjährigen zu ... des Bezirksgerichtes L. noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und sich vielmehr im Stadium des Revisionsrekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof wegen einstweiliger Unterbringung befindet, die dauerhafte Wohnungnahme ist bislang noch nicht entschieden.

Darüber hinaus haben die Kindeseltern nach wie vor die grundsätzlichen Vorhaltekosten für das Kind zu bestreiten. Es wird nach wie vor das Zimmer der minderjährigen Tochter im Haus der Kindesmutter für die Tochter bereit gehalten, ebenso werden Krankenzusatzversicherungen und dergleichen von den Kindeseltern bezahlt. Das bedeutet im Sinne der ständigen Judikatur, dass die Kindesmutter ihre persönlichen Betreuungsaufgaben für das Kind weiterhin wahr nimmt, sodass eine Geldunterhaltsverpflichtung der Mutter nicht gegeben ist, ebenso wenig eine Verpflichtung besteht, erhaltene Familienbeihilfe zurückzuzahlen. Die diesbezügliche Judikatur hat sich insbesondere für jene Fälle herausgebildet, wo Kinder auswärtig studieren, sodass grundsätzlich beide Kindeseltern zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet wären, dem gegenüber jedoch eine Kindesmutter, die Geldunterhalt vom Kindesväter erhält, weiterhin zur Entgegennahme von Geldunterhalt vom Kindesvater berechtigt ist, ohne selbst geldunterhaltspflichtig zu werden, wenn die Kindesmutter derartige Vorhaltekosten für Kinder weiterhin trägt. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, sodass also von der Kindesmutter zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entgegen genommen worden sind."

In einem weiteren Schreiben vom teilte die Bezirksverwaltungsbehörde mit:

"Es wird hiermit bestätigt, dass sich die mj. ... seit in voller Erziehung im Kinderdorf P. befindet und werden die Kosten der Betreuung zur Gänze vom Sozialhilfeverband L. getragen.

Es wird bestätigt, dass die Kindeseltern ... und ... derzeit keinen Kostenersatz leisten, bzw. sind sie derzeit zu keinem Kostenersatz verpflichtet worden (Rekurs beim Bezirksgericht L.)."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt darauf hin die Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.

Im Bezug habenden Schriftsatz vom führt der Vertreter der Berufungswerberin auszugsweise aus:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wird Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum - im Gesamtbetrag von € 621,90 zurückgefordert. Die belangte Behörde begründet dies im wesentlichen damit, daß die Tochter ... Hauptwohnsitz im Kinderdorf P. habe und laut Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft L. sämtliche Kosten von der Sozialhilfe L. getragen werden, das Kind am Wochenende nicht nach Hause komme und für die Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich sei, ob das Kind mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder ohne deren Einverständnis in voller Heimerziehung sei.

Vorerst wird darauf verwiesen, dass für die Frage der Haushaltszugehörigkeit nicht maßgeblich ist, ob sich das Kind ununterbrochen und dauerhaft in der gemeinsamen Wohnung aufhält. Gemäß § 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz gehört zum Haushalt einer Person ein Kind auch dann, selbst wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass sich ... zwar derzeit in Heimerziehung im Kinderdorf P. befindet. Auszugehen ist jedoch davon, dass dieser Umstand nicht auf Dauer angelegt ist, zumal ein Unterbringungsverfahren hinsichtlich der Minderjährigen zu ... des Bezirksgerichtes L. lauft, weiches bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und sich im Stadium des Revionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wegen der einstweiligen Unterbringung befindet. Eine dauerhafte Wohnungsnahme ist sohin bis dato noch nicht entschieden, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die mj. ... nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Darüberhinaus ist bis dato nicht entscheidungsreif, ob die Person, im gegenständlichen Fall die Kindesmutter, in deren gemeinsamer Wohnung die mj. ... lebte, zu den Kosten des Unterhalts mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe für die mj. ... beiträgt. Erneut wird darauf verwiesen, dass seitens des Sozialhilfeverbandes bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben ein Heimkostenrückersatzverfahren läuft. Mit Rücksicht darauf, dass dieses Verfahren bis dato noch nicht entschieden ist, werden die nunmehr verfahrensgegenständliche Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auf Grund der möglichen Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu Recht an der Kindesmutter vereinnahmt. Darüber hinaus tragen die Kindeseltern nach wie vor grundsätzliche Vorhaltekosten für das. Kind. Dies vor allem deshalb, da bis dato noch nicht entschieden ist, ob die Unterbringung im Heim rechtmäßig erfolgte. So wird nach wie vor das Zimmer der minderjährigen Tochter im Haus der Kindesmutter für die Tochter bereit gehalten, ebenso werden Krankenzusatzversicherung und dgl. von den Kindeseltern bezahlt. Die Kindesmutter nimmt sohin ihre persönlichen Betreuungsaufgaben für das Kind weiterhin wahr, sodass eine Geldunterhä1tsverpflachtung- der Mutter- nicht gegeben ist, ebenso wenig eine Verpflichtung besteht, erhaltene Familienbeihilfe zurück zu bezahlen. Dieser Umstand ist vergleichbar dem Umstand, wonach nach gängiger Judikatur bei auswärtigen studierenden Kindern, bei denen beide Kindeseltern grundsätzlich zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet wären, die Kindesmutter den Geldunterhalt vom Kindesvater weiter erhält, und auch zur Entgegennahme von Geldunterhalt vom Kindesvater berechtigt ist, ohne selbst geldunterhaltspflichtig zu werden, da die Kindesmutter die oben zitierten Vorhaltekosten für das Kind weiterhin trägt. Auch aus diesem Grund werden von der Kindesmutter zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entgegen genommen, da Bereitstellungskosten für das Kind beglichen werden, so wie insbesondere die Krankenzusatzversicherung."

Mit Schreiben vom hat der Unabhängige Finanzsenat den Vertreter der Berufungswerberin um Bekanntgabe ersucht, ob das von ihm erwähnte, vor dem Obersten Gerichtshof anhängige, Verfahren hinsichtlich der Unterbringung des Kindes abgeschlossen ist, und zutreffendenfalls um Übersendung einer Ablichtung des abschließenden Urteils gebeten.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach dessen Abs. 2 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.

Es steht fest, dass das im Spruch genannte Kind der Berufungswerberin nicht bei ihr wohnt und eine einheitliche Wirtschaftsführung nicht vorliegt. Die von der Berufungswerberin (angeblich) getragenen "Vorhaltekosten" beweisen geradezu, dass das Kind ihrem Haushalt nicht angehört. Weiters steht fest, dass die Berufungswerberin auch die Unterhaltskosten für das Kind im maßgeblichen Zeitraum nicht überwiegend (zu mehr als der Hälfte der Gesamtkosten) getragen hat (vgl. dazu z.B. ). Dies wird nicht nur durch aktenkundige Bestätigungen der Jugendwohlfahrtsbehörde sondern auch durch die Ausführungen des Vertreters der Berufungswerberin bewiesen.

Es bleibt noch zu prüfen, ob die zitierte Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, wonach die Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben gilt, wenn sich ein Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, vorliegt.

Das Kind der Berufungswerberin ist seit Mai 2005 (und wie eine Anfrage an das Zentrale Melderegister ergab, noch immer) im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in einem Kinderheim untergebracht (volle Erziehung gemäß § 37 des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991). Diese, nunmehr bereits durchgehend mehr als drei Jahre dauernde, Unterbringung kann nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenats nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 angesehen werden (vgl. dazu , mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dem Umstand, dass das Kind auch an der Anschrift der Berufungswerberin mit Wohnsitz gemeldet ist, kann auf Grund seiner tatsächlichen Abwesenheit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kind der Berufungswerberin seit nicht mehr ihrem Haushalt angehört, dass dieser Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht nur vorübergehend ist, und, dass auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender Kostentragung besteht.

Die angefochtenen Bescheide des Finanzamts entsprechen daher der Rechtslage, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kinderheim
Kinderdorf
vorübergehende Abwesenheit
Haushaltszugehörigkeit nicht aufgehoben
Vorhaltekosten
Unterhalt
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at