Alleinverdienerabsetzbetrag und Bindungswirkung des Veranlagungsbescheides des Ehepartners hinsichtlich der Höhe seiner Einkünfte
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/1721-W/09-RS1 | wie RV/3564-W/08-RS1 Die Frage, ob durch den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin gemäß § 2 Abs. 2 EStG der für den AVAB maßgebende Grenzbetrag überschritten wird, ist eine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO. Wurde der Einkommensteuerbescheid der Ehegattin rechtswirksam erlassen, ist die Abgabenbehörde im Veranlagungsverfahren des anderen Ehegatten bei der Beurteilung seines Anspruchs auf AVAB an diese Feststellung gebunden. Im Einkommensteuerbescheid der Ehegattin wurde nämlich vom Finanzamt - dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren - als Hauptfrage über die Höhe des Gesamtbetrages ihrer steuerpflichtigen Einkünfte rechtsverbindlich entschieden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., geb. XX.XX.19XX, B_whft, vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er Alleinverdiener sei, sodass von diesem bereits bei der Lohnverrechnung die Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) einbehalten wurde.
Die Ehegattin des Bw, E., wurde mit Einkommensteuerbescheid vom für das Kalenderjahr 2007 veranlagt. In diesem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid der Gattin wurde ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 6.035,36 festgestellt und der Besteuerung zu Grunde gelegt.
Der Bw. reichte im Jänner 2009 seine Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2007 ein und machte Sonderausgaben, eine große Pendlerpauschale, außergewöhnliche Belastungen sowie den AVAB bei zwei Kindern geltend.
Das Finanzamt stellte fest, dass beim Bw. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines AVAB nicht vorlagen, weil die Einkünfte der Ehegattin den Grenzbetrag von höchstens € 6.000 in Jahr 2007 überstiegen hatten.
In dem auf Grund der Abgabenerklärung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde daher der AVAB nicht in Abzug gebracht, weshalb die Verlangung zu einer Nachforderung führte (€ 409).
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2007 Berufung und erklärte den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 zurückziehen zu wollen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung des Bw. abgewiesen. Darin wurde begründend ausgeführt, dass der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z. 5 EStG vorgelegen sei, weil beim Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers ein AVAB berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. In diesem Fall bestehe auch eine entsprechende Steuererklärungspflicht des Bw. (§ 42 Abs. 1 Z. 3 EStG), sodass die Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich sei. Es stehe fest, dass die Einkünfte der Ehegattin im Jahr 2007 den Grenzbetrag von € 6.000 überschritten haben und daher die Voraussetzungen für den AVAB nicht erfüllt waren.
Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag zur Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er halte es nicht für gerechtfertigt, den gesamten AVAB in Höhe von € 669 zu verlieren, bloß weil die Einkünfte seiner Gattin um € 35,06 den gesetzlich festgelegten Grenzbetrag von € 6.000 überschritten haben.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtsfrage, ob zur Gänze kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht, wenn die Einkünfte des Ehepartners - und sei es nur geringfügig - den Grenzbetrag im Sinne des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 von € 6.000,-- überschreiten.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt.
Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf den AVAB besteht somit nur dann, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin den Grenzbetrag von € 6.000,-- nicht überschritten haben. Wird der Grenzbetrag überschritten besteht auf den gesamten AVAB kein Anspruch, weil die gesetzliche Regelung eine Einschleifung oder einen Teilanspruch nicht vorsieht.
Der Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin gemäß § 2 Abs. 2 EStG (vgl. Jakom, Kanduth-Kristen, § 33 Rz 27). Dieser Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte wurde als Bemessungsgrundlage im Spruch des formell rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids 2007 mit € 6.035,36 festgestellt. Auf Grund der Rechtswirkungen des Bescheides ist diese Sachverhaltsfeststellung mit normativer Verbindlichkeit unter anderem auch einer Bindungswirkung für andere Verfahren ausgestattet (Ritz, BAO, § 92 Rz 2 und zu § 198 Rz 16).
Die Frage der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte der Ehegattin ist für die Beurteilung des Anspruches auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Veranlagung des anderen Ehegatten eine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO. Diese Regelung korrespondiert mit den vorstehend angesprochenen Bescheidwirkungen, hier der Bindungswirkung an den Einkommensteuerbescheid der Ehegattin für das Jahr 2007 hinsichtlich des festgestellten Gesamtbetrages der Einkünfte.
Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt - sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen - im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.
Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet; ein vorweg zu klärendes rechtliches Merkmal, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren ist (Ritz, BAO, § 16 Rz 1-2).
Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde in ihrem konkreten Verfahren nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist. Eine Rechtsfrage bildet nur dann eine notwendige Grundlage im genannten Sinn, wenn die Tatbestände einander entsprechen (Tatbestandskongruenz).
Wurde die Vorfrage von der zuständigen Behörde als Hauptfrage entschieden, so ist die Abgabenbehörde - von der erwähnten Ausnahme des § 116 Abs. 2 BAO abgesehen - daran gebunden. Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung; sie besteht selbst dann, wenn die betreffende Entscheidung mit den Rechtsvorschriften in einem eklatanten Widerspruch stehen würde.
Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Berufung gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Berufung ist als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, BAO, § 116 Rz 11).
Die Frage des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin gemäß §§ 33 Abs. 4 Z. 1 und 2 Abs. 2 EStG ist eine Vorfrage, die vom Finanzamt im Veranlagungsverfahren der Gattin (dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren) mit den an sie gerichteten Einkommensteuerbescheid 2007 als Hauptfrage entschieden hatte.
Für den Standpunkt des Bw. ist daher nichts zu gewinnen. Zum einem auf Grund der Vorfragenbindung (vgl. Fröhlich, UFSjournal 2009, 171, sowie UFS, RV/3564-W/08, ; RV/0469-I/09, ) zum anderen weil die Tatsache, dass die Einkünfte der Gattin 2007 den Grenzbetrag von € 6.000 überschritten haben, feststeht und vom Bw. auch überhaupt nicht bestritten wurde.
Härten sind eine immanente und meist unvermeidbare Erscheinung gesetzlicher Grenzen - wie hier der Verlust des AVAB beim Überschreiten des Grenzbetrages. Je bedeutender die Grenze und je geringfügiger ihre Überschreitung desto größer ist die gesetzliche Härtewirkung. Eine Unsachlichkeit ist damit aber noch nicht verbunden. Bei einem zusätzlichen Haushaltseinkommen durch den Ehepartner von mehr als € 6.000 fallen die Gründe für den AVAB weg.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Ehegatte Bindungswirkung Vorfrage Gesamtbetrag der Einkünfte Bescheidwirkung AVAB |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at