TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.07.2010, RV/0777-L/09

Studienwechsel vom Lehramtsstudium an der Universität zur Pädagogischen Hochschule.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis und betreffend Abweisung eines Antrags auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Berufungswerberin, J, geboren am xx, begann ab dem Wintersemester 2006/2007 an der Universität X das Lehramtsstudium für die Unterrichtsfächer Englisch sowie Psychologie und Philosophie und wechselte ab dem Wintersemester 2008/2009 zum Bachelorstudium Lehramt Hauptschulen, Fächer Englisch und Ernährung und Haushalt, an der Pädagogischen Hochschule X . Auf Grund dieses Studienwechsels forderte das Finanzamt mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid vom die bereits für Oktober und November 2008 ausbezahlte Familienbeihilfe zurück und wies mit Bescheid gleichen Datums einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2008 ab.

In der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin sinngemäß ein: Die Tochter sei mit Beginn des Wintersemesters 2007 so schwer erkrankt, dass sie das Studium in Hinblick auf eine realistische Mindeststudiendauer nicht mehr in der notwendigen Intensität betreiben hätte können. Da sich trotz umfassender medizinischer Betreuung der Gesundheitszustand nicht gebessert hätte und möglicherweise von einem chronischen Krankheitsbild auszugehen war, habe sie sich für das organisatorisch leichter zu bewältigende und vor allem kürzere Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule entschieden. Die Berufungswerberin vetrete überdies die Auffassung, dass der Sachverhalt eines Studienwechsels nicht zutreffe, da die Tochter das gewählte Ausbildungsziel Englisch nach wie vor weiter verfolge. Eine mögliche Anrechnung von Lehrinhalten vom Studienplan der Universität werde gegenwärtig von der Pädagogischen Hochschule geprüft. Der Anrechnungsbescheid werde, sofern erforderlich, nachgereicht. Nach Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des Studienförderungsgesetzes vermeinte die Berufungswerberin weiters, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Studienwechsel vorliege, ein inhaltlicher Vergleich des Vorstudiums mit dem neuen Studium vorzunehmen sei. Außerdem sei der Regelungszweck des § 17 StudFG zu berücksichtigen. Da die Tochter auf der Pädagogischen Hochschule wie auch zuvor an der Hauptuniversität zielstrebig das Fach Englisch absolviere, liege gegenständlich kein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Regelung des StudFG, der in der Förderung ernsthaft und zügig betriebener Studien bestehe, die zu einem erfolgreichen Abschluss in angemessener Zeit führen sollten. Durch die Wahl der Pädagogischen Hochschule habe sich die vorgeschriebene Studienzeit unabhängig von etwaigen Anrechnungen von vornherein verkürzt, weshalb die nunmehrige Ablehnung der Familienbeihilfe unbillig und dem Willen des Gesetzgebers widersprechend sei.

Nach Anforderung ergänzender Unterlagen durch das Finanzamt übermittelte die Berufungswerberin Befunde betreffend die Erkrankung der Tochter und führte in einem Ergänzungsschreiben bezüglich eines etwaigen Anrechnungsbescheides aus: Laut Auskunft der Studienabteilung, bei der die Tochter einen Antrag auf Anrechnung gestellt habe, sei es derzeit nicht möglich, eine Anrechnung durchzuführen, da die Studienpläne unterschiedlich seien. Prüfungen, die die Tochter im ersten Studienabschnitt an der Universität abgelegt hätte, seien erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Pädagogischen Hochschule möglich, da sie im Studienplan erst in einem höheren Semester angeboten würden. Es gebe aber eine Zusage, dass die Anrechnung dann durchgeführt würde. Zum Ausbildungsziel "Englisch" wurde ausgeführt: Die Tochter betreibe kein Doppelstudium, sondern anstelle des Lehramtsstudiums Englisch an der Universität das Bachelorstudium Lehramt Englisch und Ernährung und Haushalt an der Pädagogischen Hochschule. Es sei dadurch möglich, früher zu einem Studienabschluss zu kommen. Dies wäre laut Auskunft der Einlaufstelle kein "klassischer Studienwechsel", da die Tochter ja nach wie vor Englisch studiere.

In der Folge wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, dass keine Anrechnungsbescheide vorgelegt wurden.

Im Vorlageantrag führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Die Ablehnung der Berufung sei damit begründet worden, dass der Anrechnungsbescheid nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Diesbezüglich sei auszuführen, dass sie bereits in Ihrem Ergänzungsschreiben auf die Anrechnungsschwierigkeiten hingewiesen habe, welche nicht ihrer Sphäre zuzurechnen seien. Sie hätte alles unternommen, um dem Auftrag fristgerecht nachzukommen. Nach persönlicher Intervention der Tochter sei sie sogar selbst auf die Pädagogische Hochschule gefahren und hätte dem für die Anrechnung zuständigen Professor den gegenständlichen Sachverhalt geschildert, worauf dieser selbst mit der Bearbeiterin in Kontakt getreten sei. Sie hätte der Bearbeiterin auch mitgeteilt, dass die Ausstellung der Anrechnungsbescheide noch einige Zeit dauern würde, was unter anderem mit den unterschiedlichen Studienplänen zusammenhänge. Dass die nicht rechtzeitige Vorlage der Anrechnungsbescheide Auswirkungen auf den Ausgang des Berufungsverfahrens haben könne, habe sie nicht gewusst. Im Anhang übermittle sie nun die ersten drei Anrechnungsbescheide und eine Abschrift der Studiendaten der Tochter.

Mit den vorgelegten Anrechnungsbescheiden wurden drei Lehrveranstaltungen für das neue Studium anerkannt, die mit insgesamt 5,25 ECTS-Punkten bewertet wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Durch diesen Verweis auf § 17 Studienförderungsgesetz 1992 wird die genannte Bestimmung zur Feststellung des Studienerfolges in das Familienbeihilfenrecht übernommen. In ihren für den gegenständlichen Fall wesentlichen Teilen lautet die Bestimmung folgendermaßen:

§ 17 (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, .........................

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (z.B. ). Wenn die Berufungswerberin vermeint, dass ein Studienwechsel hier gar nicht vorliege, da die Tochter weiterhin das Lehrfach "Englisch" betreibe, so ist hiezu zu bemerken:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zitierten Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass der Begriff "Studium" im Sinn des StudFG jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung bestimmt wird. Die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung ist - bei Nichtfortsetzung der bisher betriebenen - auch im Sinn des StudFG ein Studienwechsel. Dieser Sachverhalt ist hier mit dem Wechsel an eine andere Lehranstalt mit einem völlig anderen Studienplan jedenfalls verwirklicht.

Dessen ungeachtet steht jedoch fest, dass die Tochter nicht nur die Bildungsstätte gewechselt hat, sondern auch ein Unterrichtsfach, hat sie doch zunächst an der Universität die Lehramtsfächer Englisch sowie Psychologie und Philosophie studiert, während sie nach ihrem Wechsel zur Pädagogischen Hochschule nunmehr die Lehramtsfächer Englisch sowie Ernährung und Haushalt studiert. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2005/10/0069, bezüglich des Wechsels von nur einem Unterrichtsfach im Rahmen eines Lehramtsstudiums nach dem UniStG folgende Feststellung getroffen: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Wenn diese Feststellung selbst für Lehramtsstudien Gültigkeit hat, die an derselben Bildungseinrichtung nach identen Studienplänen absolviert werden, muss dies umsomehr auf den gegenständlichen Fall zutreffen, bei dem nicht nur ein Unterrichtsfach gewechselt wurde, sondern der gesamte Lehrplan vom bisherigen abweicht und letztlich auch das Studienziel (Lehramt Hauptschulen) ein anderes ist. Ein Studienwechsel liegt daher im gegenständlichen Fall jedenfalls vor.

Unter diesem Gesichtspunkt war zu prüfen, ob auf diesen Studienwechsel eine der in § 17 Abs. 2 StudFG angeführten Ausnahmeregelungen zutreffen kann. Der Hinweis der Berufungswerberin, dass der Zweck des StudFG - nur zügig betriebene Studien zu fördern - hier nicht vereitelt wurde, da sich die Studienzeit durch die Wahl der Pädagogischen Hochschule verkürzt habe, ist insofern nicht zielführend, da nur das tatsächlich letztlich betriebene Studium durch dieses Gesetz gefördert werden soll, nicht die für ein zuvor betriebenes und abgebrochenes Studium benötigte Zeit. Diesem Ziel dient die Regelung des § 17 leg.cit., die durch Einschränkung des Förderungsanspruches bei Studienwechsel auf eine raschere Studienwahl hinwirken will.

Wenn nun weiters die Berufungswerberin gesundheitliche Gründe als auslösend für die Entscheidung benennt, das Studium an der Pädagogischen Hochschule zu betreiben, da dies organisatorisch und zeitlich leichter zu bewältigen sei, so ist hiezu festzustellen:

Der oben zitierte § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG sieht vor, dass Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, nicht als förderungsschädliche Studienwechsel gelten sollen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2005/10/0071, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgeht, verlangt. Es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Als Beispiel nennt er eine gravierende Handverletzung, die zwar das Studium eines Musikinstrumentes ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, oder eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber ein rechtswissenschaftliches Studium. Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn der Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg erzielen hätte können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt.

Die vorgelegten Befunde verweisen auf eine im Jahr 2007 erstmals aufgetretene Darmerkrankung, die vom behandelnden Arzt als chronische Krankheit bezeichnet wird. In einer ärztlichen Bestätigung wird ausgeführt, dass die Patientin aufgrund dieser chronischen Krankheit das Lehramtsstudium an der Universität nicht mehr in vollem Umfang fortsetzen konnte und von ärztlicher Seite ein Wechsel des Studiums angeraten wurde.

Zweifellos bedeutet eine chronische Erkrankung und die Notwendigkeit, auch nach Besserung noch weitere Therapiemaßnahmen durchführen zu müssen, eine Beeinträchtigung bei jeder Berufsausbildung. Im Sinn der oben angeführten rechtlichen Vorgaben ist jedoch allein die Überlegung, dass das Studium an der Pädagogischen Hochschule leichter oder allenfalls schneller zu bewältigen ist, nicht ausreichend für die Annahme, dass die Tochter durch ihre Erkrankung im Zeitpunkt des Studienwechsels zwingend an der Fortsetzung des bisherigen Studiums gehindert gewesen wäre, hingegen keineswegs an der erfolgreichen Betreibung des neuen Studiums. Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG 1992 kommt damit im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.

Schließlich gilt im Sinn des oben zitierten § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG ein Studienwechsel nicht als beihilfenschädlich, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Dass dies auf den gegenständlichen Fall nicht zutrifft, geht aus dem gesamten Berufungsvorbringen sowie der keineswegs übereinstimmenden Prüfungen und Lehrveranstaltungen hervor, was auch durch die bekannt gegebenen Schwierigkeiten, eine zumindest teilweise Anrechnung von Vorstudienzeiten zu erreichen, zum Ausdruck kommt.

Nach dem oben zitierten Absatz 4 ist es möglich, die Familienbeihilfe dann wieder zu erhalten, wenn nach dem Studienwechsel so viele Semester wie im zuvor betriebenen Studium absolviert wurden. Erfolgt eine teilweise Einrechnung von Vorstudienzeiten, führen hiezu Wittmann/Papacek im Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, aus: Werden jedoch nicht die gesamten Vorstudienzeiten eingerechnet, bleibt der zu spät erfolgte Studienwechsel beihilfenschädlich. Es wird jedoch in analoger Anwendung zur Vorgangsweise der Studienbeihilfenbehörde die Wartezeit im Fall der Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der Vorstudiensemester verkürzt.

Werden Vorstudien in der Weise berücksichtigt, dass nicht Studienzeiten, sondern ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt werden, können die anerkannten Vorstudienzeiten aus der Anzahl der auf diese Prüfungen entfallenden Semesterstunden oder ECTS-Punkten errechnet werden. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, gilt Folgendes: Nach § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 werden dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugetilt. Anknüpfend an diese gesetzliche Regelung setzt die Verwaltungspraxis Vorstudienleistungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von einem Semester gleich, Vorstudienleistungen von 31 bis 60 ECTS-Punkten einer Vorstudienzeit von zwei Semestern etc.

Diese Vorgangsweise ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates grundsätzlich gerechtfertigt. Von der Pädagogischen Hochschule wurden bislang aus dem Vorstudium drei Lehrveranstaltungen auf das neue Studium angerechnet, die mit insgesamt 5,25 ECTS-Punkten bewertet wurden, was einer Anerkennung von Vorstudienzeiten von einem Semester entsprechen würde. Für die mit gegenständlicher Berufung angefochtenen Bescheide ergibt sich aus dieser teilweisen Anerkennung von Vorstudien jedoch insofern keine Änderung, da der von diesen Bescheiden umfasste Zeitraum jedenfalls in das Semester fällt, in dem der Familienbeihilfenanspruch aufgrund des Studienwechsels nicht gegeben war. Der Rückforderungsbescheid umfasst die Monate Oktober und November 2008. Mit dem Abweisungsbescheid wurde der Antrag auf Familienbeihilfe "ab Dezember 2008" ohne Angabe eines Endzeitpunktes abgewiesen, dadurch erstreckt sich der zeitliche Wirkungsbereich dieses den Beihilfenantrag abweisenden Bescheides auf einen Zeitraum, der mit Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Abschluss findet.

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienwechsel
Vorstudienzeiten
unabwendbares Ereignis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at