Zahlungserleichterungsansuchen
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen a, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 5. März 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Strafnummer 098-2012/00320-001, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bestraften zur Entrichtung der mit Strafverfügung des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom16. August 2012, Strafnummer 098-2012/00320-001, verhängten Geldstrafe in Höhe von € 2.200,00 beginnend mit Juni 2013 bis einschließlich Mai 2014 monatliche Raten in Höhe von € 50,00, jeweils fällig am 15. des Monates, gewährt.
Der darüber hinaus verbleibende Rückstand ist am fällig.
Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom16. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 2 lit a und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 2.200,00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 7 Tagen festgesetzt.
Mit Schreiben an das Finanzamt vom stellte die Bf. durch ihren Vertreter ein Ansuchen um Ratenzahlung mit einem Betrag in Höhe von € 50,00 monatlich. Dieses Ratenansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass eine Monatsratenzahlung in der beantragten Höhe der sachgerechten Verwirklichung des Strafzwecks in angemessener Zeit nicht gerecht werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete Beschwerde vom , in welcher vorgebracht wird, dass die Bf. bereit sei, ihre Schuld zu begleichen, aufgrund ihrer finanziellen Schwierigkeiten aber monatlich nur € 50,00 leisten könne. Sie habe ein monatliches Einkommen von ca. € 1.100,00, wovon allein € 640,00 für die Wohnung zu bezahlen seien. Im gemeinsamen Haushalt wohne noch ihr 18-jähriger Sohn, der eine Lehre mit einer Lehrlingsentschädigung von € 410,00 absolviere. Sie sei seit letztem Jahr wegen schwerer Depressionen in psychiatrischer Behandlung und deshalb nicht fähig, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behörde ist damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller ihrer Kräfte erhaltbar blieb.
Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem der Bestraften zugefügten Übel, das sie künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz der Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht (, ÖStZ 2004/190, ÖStZB 2004/109).
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen sind. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Anbetracht der aktenkundigen Umstände (Schuldenregulierungsverfahren, Arbeitslosigkeit) kann zweifellos davon gesprochen werden, dass sich die Bf. in einer wirtschaftlichen, aber auch persönlichen Notlage befindet und die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für sie eine erhebliche Härte darstellt. Der Unabhängige Finanzsenat merkt hierzu an, dass angesichts der o.a. finanziellen Lage allerdings nicht einmal die Bf. selbst behauptet, dass die Bezahlung gerade dieser Geldstrafe den Ruin ihrer wirtschaftlichen Existenz bedeute und der Unabhängige Finanzsenat dies auch selbst nicht zu erkennen vermag.
Die Finanzstrafbehörde II. Instanz gewährt jedoch unter Berücksichtigung aller o.a. Umstände im Rahmen eines ihr gerade noch als vertretbar erscheinenden zu Gunsten der Bf. ausgeübten Ermessens, und um der Bestraften gleichsam eine allerletzte Möglichkeit der Entrichtung - die Geldstrafe ist seit fällig - zu bieten, die im Spruch festgesetzten Raten. Die Höhe der monatlichen Ratenzahlung ist nach Ansicht der Behörde unter Einhaltung der vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Prämissen geeignet, einerseits dem Strafzweck ausreichend Rechnung zu tragen, da ein monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 50,00 bei der dzt. finanziellen Situation der Bestraften zweifellos als ein schmerzhafter und die persönlichen Bedürfnisse der Bf. noch mehr einschneidender Betrag anzusehen ist, und andererseits die Entrichtung der Geldstrafe in einer für die Behörde angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Abschlusszahlung zu gewährleisten. Weiters wird die Bf. auch die übrigen Kosten im Rahmen der Abschlusszahlung am abzustatten haben.
Der Unabhängige Finanzsenat führt weiters aus:
Gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels (entsprechender) Zahlungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden ().
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung wird voraussichtlich eine Prüfung der Haftfähigkeit vorzunehmen sein.
Die Bf. wird abschließend darauf hingewiesen, dass gemäß § 156c Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) ein Verurteilter bereits vor Strafantritt einen Antrag auf Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in Form des elektronisch überwachten Hausarrests stellen kann. Gemäß § 156d Abs. 4 StVG ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Diese Bestimmungen finden nach Ansicht des Justizministeriums auch auf im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Ersatzfreiheitsstrafen Anwendung. Bei Abweisung eines Ansuchens auf Strafaufschub kann daher ein nicht offenbar aussichtsloser Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests noch eine Hemmung des Strafvollzuges bewirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at